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420.210

Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung *

(Berufsbildungsverordnung)

Vom 19. Februar 2008 (Stand 19. März 2020)

Präambel

Berufsbildungsverordnung | Berufsbildung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 2 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007[1],

beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung beinhaltet die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Gesetz über die Berufsbildung.

Für das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen besteht eine separate Verordnung.

Gebühren betreffend Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung, Kurse der berufsorientierten Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung. *

II. Vollzugsbehörden

II.1. Departement und Abteilungen[2]

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Bildung in beruflicher Praxis sowie für die Berufsfachschulen ist das Erziehungsdepartement zuständig.

Zuständige Verwaltungsabteilung für die Bildung in beruflicher Praxis sowie die Berufs- und Laufbahnberatung ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[3] .

Zuständige Verwaltungsabteilung für die Berufsfachschulen ist die Abteilung Weiterführende Schulen[4].

Art. 3 Wahl und Organisation der Kommissionen

Die Kommission für die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen sowie die Kommission für die kaufmännische Berufsbildung werden vom Regierungsrat auf dessen eigene Amtsdauer gewählt, unter gleichzeitiger Bezeichnung der Präsidentinnen bzw. Präsidenten. Die Kommissionen setzen sich aus je 8–15 Mitgliedern zusammen.

Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen werden gleichmässig berücksichtigt. Ebenfalls wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter privater Bildungsinstitutionen. Die Verwaltung ist bis zu höchstens einem Drittel der Mitglieder durch Berufsfachschulen, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[5], Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[6] sowie die Prüfungsleitungen vertreten.

Weitere Personen, auch Vertreterinnen und Vertreter der Berufsfachschulen und Delegationen der Lernenden, können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Berufsbildungskommission legt nach Rücksprache mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[7] und den Berufsfachschulen die jeweilige Vertretung fest.

Das Sekretariat der Kommissionen wird von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[8] geführt.

Jährlich findet mindestens eine gemeinsame Sitzung beider Kommissionen statt.

Art. 4 Aufgaben

Den Kommissionen obliegen folgende Aufgaben:

  1. Behandlung grundsätzlicher Probleme oder spezieller Fragen in der Berufsbildung und der Berufs- und Laufbahnberatung. Sie können hierfür Ausschüsse bilden, die von einem Kommissionsmitglied oder der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[9] präsidiert werden;
  2. Wahl und Ersatz von Mitgliedern der Fachkommissionen;
  3. Genehmigung von Budgets und Abrechnungen der Prüfungen und eventuell anderer Qualifikationsverfahren.

II.2. Fachkommissionen

Art. 5 Wahl der Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen

Die Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt. In Wirtschaftszweigen, für welche keine Organisationen der Arbeitswelt bestehen, können geeignete Berufsvertreterinnen oder Berufsvertreter ernannt werden.

Die Fachkommissionen setzen sich in der Regel aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusammen. Sie bestimmen ihre Leitung selbst.

Die Organisationen der Arbeitswelt können im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[10] bei Bedarf auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, mit der weiteren Fachkommissionstätigkeit betrauen.

Art. 6 Aufgaben

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[11] erteilt den Fachkommissionen die erforderlichen Aufträge. Sie haben vor allem folgende Aufgaben:

  1. Prüfung von Lehrbetrieben und Berichterstattung hinsichtlich der Eignung zur Bildung in beruflicher Praxis;
  2. Überwachung der Bildung in beruflicher Praxis;
  3. Durchführung von Zwischenprüfungen.

Sind die Mitglieder der Fachkommission in einer Frage geteilter Meinung, so haben sie der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[12] getrennte Berichte einzureichen.

III. Berufs- und Laufbahnberatung

Art. 7 Allgemeine Bestimmungen

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[13] stellt ein Grundangebot an Berufs- und Laufbahnberatung bereit. Dieses umfasst die Informationsvermittlung und die Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen der Berufswahl, der Studienmöglichkeiten sowie der Laufbahn- und Weiterbildungsplanung. Dieses Grundangebot ist unentgeltlich.

Das Grundangebot kann durch erweiterte oder vertiefende Angebote ergänzt werden. Diese sind kostenpflichtig.

Der Besuch der Berufs- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Vertraulichkeit der Beratungen ist gewährleistet.

Art. 8 Besondere Aufgaben

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[14] hilft nach Möglichkeit bei der Suche nach Lehrstellen.

Sie führt Erhebungen über freie Lehrstellen durch in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und deren Verbänden.

Sie vermittelt nach Bedarf spezielle Abklärungen durch Fachpersonen

Sie wirkt mit in Fragen der Berufswahl und der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und arbeitet zu diesem Zweck mit Schulen, Eltern, Wirtschaft, Arbeitsmarktbehörde und weiteren Institutionen im Sozialbereich zusammen.

IV. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. 9

Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz gelten folgende Angebote:

  1. berufsorientierte Vorkurse
  2. Vorlehren mit Betriebspraktikum
  3. andere praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote.

V. Berufliche Grundbildung

V.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Aufsichtsbefugnisse

Der Lehrbetrieb hat den Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren sowie den Fachkommissionsmitgliedern, soweit sie im Auftrage der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[15] handeln, den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zum Zwecke der Kontrolle zu gestatten.

Die Kontrollorgane sind berechtigt, Betriebsangehörige, nötigenfalls ohne Anwesenheit weiterer Personen, zu befragen. Die Wahrnehmungen sind vertraulich zu behandeln

Art. 11 Stellvertretung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners

Die mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiterin oder der mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiter des Lehrbetriebs muss im Lehrvertrag namentlich aufgeführt werden.

Wird diese oder dieser ersetzt, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[16] zu melden. Ist keine solche oder kein solcher vorgesehen, trifft die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[17] die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung der Bildung in beruflicher Praxis.

Erfolgt die Bildung in einer betriebsinternen Lehrwerkstätte, so ist die jeweilige verantwortliche Leiterin oder der jeweilige verantwortliche Leiter im Lehrvertrag zu nennen.

Art. 12 Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Absolventinnen und Absolventen anerkannter Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erhalten einen Kursausweis.

Gesuche um Befreiung vom Besuch der Ausbildungskurse sind innert zehn Tagen nach Erlass des Kursaufgebots der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[18] einzureichen. Die Unterlagen mit dem Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation sind dem Dispensationsgesuch beizulegen.

Begründete Verschiebungsgesuche sind innert der gleichen Frist an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[19] zu richten.

… *

Art. 13 Bildungsbewilligung

Das betriebliche Bildungsprogramm eines Lehrbetriebsverbunds ist vom Leitbetrieb oder von der Leitorganisation der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[20] zur Genehmigung einzureichen.

V.2. Bildung in beruflicher Praxis

Art. 14 Lehrmittel

Die obligatorischen Lehrmittel für den Pflichtunterricht, die Stützkurse, die berufsbezogenen Freikurse und die Berufsmaturität werden durch die Berufsfachschulen bezeichnet

Wenn die Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden, so muss dies im Lehrvertrag unter «Besondere Vereinbarungen» geregelt werden.

Die abgegebenen Lehrmittel sind Eigentum der Lernenden.

Im Härtefall kann ein Gesuch an die zuständige Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[21] gerichtet werden.

Art. 15 Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[22]

Die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung erfolgt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[23].

Die ärztliche Untersuchung kann von Amtsärztinnen und Amtsärzten, frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten oder Werkärztinnen und Werkärzten durchgeführt werden.

Vor Beginn der Lehrzeit haben die Lernenden einen Fragebogen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes[24] auszufüllen.

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[25] kann im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung einer lernenden Person verlangen. In solchen Fällen wird der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[26] beigezogen.

Ergibt der ärztliche Befund, dass die lernende Person den gesundheitlichen Anforderungen des Berufs nicht gewachsen ist, so hat der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[27] die Lehrvertragsparteien und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[28] unverzüglich über die Berufseignung zu informieren.

Art. 16 Berufliche Grundbildung von Behinderten

Bei Lernenden mit Behinderungen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[29] in Absprache mit den betreffenden Fachstellen und den Vertragsparteien über spezielle Massnahmen wie Dispensationen und angemessene Prüfungsmodalitäten.

V.3. Schulische Bildung

Art. 17 Berufsfachschulen

Die schulische Bildung kann an öffentlichen oder privaten Berufsfachschulen erteilt werden. Private Anbieter bedürfen einer Bewilligung durch die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements.

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[30] kann nach Anhören der interessierten Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und im Einvernehmen mit der Abteilung Schulen[31] des Erziehungsdepartements den Besuch auswärtiger Fachklassen anordnen.

Die Berufsfachschulen fördern und koordinieren geeignete Formen der schulinternen Mitsprache der Lernenden.

Art. 18 Berufsmaturität, Freikurse, Stützkurse

Berufsmaturität, Frei- und Stützkurse sollen in der Regel am Ort des obligatorischen Berufsschulunterrichts besucht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[32] im Einvernehmen mit den Berufsfachschulen.

In der Regel dürfen Frei- und Stützkurse einen halben zusätzlichen Tag zum Pflichtunterricht nicht überschreiten.

Die Berufsfachschule kann gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes den Besuch von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person anordnen und dessen Dauer bestimmen. Lernende, welche Stützkurse besuchen, dürfen Freikurse während der Arbeitszeit nur mit dem Einverständnis des Lehrbetriebes belegen.

Art. 19 Auswärtige Fachklassen

Gesuche für Kostenrückerstattung sind der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[33] einzureichen. Reisespesen werden für den Schulbesuch ausserhalb des Einzugsgebiets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) aufgrund der benutzten Fahrausweise zurückerstattet.

Für auswärtige Verpflegung wird ein Pauschalbetrag von CHF 13.00 entrichtet. Für Übernachtung mit Nachtessen und Frühstück werden CHF 70.00 zurückerstattet. Alle Kostenrückerstattungen erfolgen nur gegen Beleg. Weitere Modalitäten werden in Richtlinien geregelt.

V.4. Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

Art. 20 Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

Die Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten erfolgt durch die Prüfungskommission aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[34] In der Regel sollen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichmässig berücksichtigt werden.

Als Expertinnen oder Experten sind ausgewiesene Fachleute mit einigen Jahren Berufserfahrung und Lehrkräfte an Berufsfachschulen zu wählen. Sie haben die vom Bund oder Kanton angebotenen Expertenkurse zu besuchen; über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[35] .

Die Prüfungskommissionen können bei Bedarf im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[36] ausnahmsweise auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, mit der weiteren Expertentätigkeit betrauen.

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[37] kann von sich aus oder auf Antrag den Ersatz einer Expertin oder eines Experten verlangen.

Art. 21 Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt

Organisationen der Arbeitswelt, die Prüfungen oder andere Qualifikationsverfahren durchführen, haben die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[38] zuhanden der Berufsbildungskommissionen Budget und Jahresrechnung rechtzeitig einzureichen.

Art. 22 Bericht

Die Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[39] jährlich einen Bericht über die von ihnen organisierten Prüfungen vorzulegen.

Art. 23 Zeitpunkt der Prüfungen

Die Prüfungskommissionen haben der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[40] rechtzeitig die Prüfungstermine bekannt zu geben.

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[41] kann im Ausnahmefall für einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten Prüfungen ausserhalb dieser Zeit anordnen.

Art. 24 Prüfungswegleitungen

Die Prüfungsleitungen und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[42] erarbeiten gemeinsam die den Prüfungsprogrammen beigegebenen Wegleitungen. Diese sowie allfällige eidgenössische Weisungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Form bekannt zu geben.

Art. 25 Zutritt zu den Prüfungen

Zu den Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren haben die Mitglieder der Berufsbildungs- und Prüfungskommissionen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[43] , die Lehrkräfte der Berufsfachschulen sowie, mit Genehmigung der Prüfungskommissionen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Behörden und Institutionen Zutritt. Dagegen dürfen sie der Prüfung ihrer eigenen Kinder und Lernenden nicht beiwohnen.

Art. 26 Prüfungswiederholungen

Mit der Anmeldung haben die Repetierenden bekannt zu geben, ob sie die gesamte Prüfung oder nur diejenigen Fächer mit ungenügenden Noten wiederholen werden.

Das zur Ablegung der Prüfung benötigte Material wird den ausserhalb eines Lehrverhältnisses stehenden Kandidierenden belastet.

Art. 27 Unentschuldigte Prüfungsabsenzen

Bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Prüfungen kann die zuständige Prüfungsleitung eine Bearbeitungsgebühr von maximal Fr. 250 erheben. *

… *

V.5. Grundbildung mit Berufsattest

Art. 28

Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien zur Umsetzung der zweijährigen Grundbildungen mit Berufsattest insbesondere für den Bereich der fachkundigen individuellen Begleitung.

VI. Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung

Art. 29

Das Erziehungsdepartement entscheidet darüber, ob einer Institution für die Durchführung von Kursen der Nachholbildung, der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung Beiträge gewährt werden.

Art. 29a * Höhere Fachschulen

Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschulen können von kantonalen Berufsfachschulen und von kantonalen oder privaten höheren Fachschulen angeboten werden.

Die Bildungsanbieter erlassen nach den Vorgaben der Verordnung des WBF über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. September 2017 und der entsprechenden Rahmenlehrpläne ein Studien- und Prüfungsreglement. Dieses ist den Studierenden in geeigneter Form bekannt zu geben.

VII. Entwicklung der Berufsbildung

Art. 30

Gesuche um Beiträge an Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen zur Entwicklung der Berufsbildung sind an das Erziehungsdepartement zu richten. Diese müssen mindestens eine Beschreibung des Vorhabens und ein Budget enthalten.

VIII. Beiträge und Subventionen

Art. 31 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen

Der Kanton gewährt Beiträge gemäss den in Art. 57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung festgehaltenen Bedingungen und Auflagen. Sie werden in der Regel in Form von Pauschalen in Verbindung mit einer Leistungsvereinbarung entrichtet.

Beiträge können auch an Organisationen für die Bildung und Weiterbildung in Berufen gewährt werden, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind.

Die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements[44] schliessen mit den Anbietern in der Regel Leistungsvereinbarungen ab. Sie regeln namentlich das Angebot, die Qualitätsstandards, die finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

Art. 32 Höhe der Beiträge

Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die Höhe der zu gewährenden Kantonsbeiträge. Es stützt sich dabei auf interkantonal vereinbarte Ansätze.

Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung[45] kann Vorauszahlungen bis zu 80% der voraussichtlichen Kantonssubvention gewähren.

Art. 33 Entzug des Kantonsbeitrags

Wird gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung der Bundesbeitrag gekürzt oder sind die Voraussetzungen für die Entrichtung des Kantonsbeitrags nicht mehr gegeben, kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung[46] einen bereits ausgerichteten Kantonsbeitrag ganz oder teilweise zurückverlangen, unter Vorbehalt einer strafrechtlichen Verfolgung.

Art. 34 Ferienlager und Freizeitsport für Lernende

Das Sportamt ist für die Bereitstellung der finanziellen Mittel und für die Kursabrechnungen zuständig.

IX. Wirksamkeit

Art. 35

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[47] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 25. Februar 1986 aufgehoben.

Egress

KB 23.02.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.2008 24.02.2008 Erlass Erstfassung KB 23.02.2008
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
08.05.2018 01.08.2018 § 1 Abs. 3 geändert KB 19.05.2018
08.05.2018 01.08.2018 § 12 Abs. 4 aufgehoben KB 19.05.2018
08.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 1 geändert KB 19.05.2018
08.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 2 aufgehoben KB 19.05.2018
10.03.2020 19.03.2020 § 29a eingefügt KB 14.03.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.2008 24.02.2008 Erstfassung KB 23.02.2008
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 1 Abs. 3 08.05.2018 01.08.2018 geändert KB 19.05.2018
§ 12 Abs. 4 08.05.2018 01.08.2018 aufgehoben KB 19.05.2018
§ 27 Abs. 1 08.05.2018 01.08.2018 geändert KB 19.05.2018
§ 27 Abs. 2 08.05.2018 01.08.2018 aufgehoben KB 19.05.2018
§ 29a 10.03.2020 19.03.2020 eingefügt KB 14.03.2020