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421.100

Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) *

Vom 20. Dezember 1962 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

AGS Basel und SfG Basel: Gesetz | Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in der Absicht, das gewerbliche Bildungswesen zu entwickeln und zu fördern,

beschliesst was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 *

Die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung sind vom Kanton errichtete und geführte Berufsfachschulen für allgemeine gewerbliche bzw. gestalterisch-künstlerische Vorbildung, Grundbildung, Nachholbildung, Weiterbildung und höhere Berufsbildung. Jeder Schule steht eine Direktorin oder ein Direktor als Leiterin bzw. Leiter vor.

Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, können die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung in Lehrwerkstätten und Fachschulen auch die volle Berufsausbildung – sowohl praktisch wie theoretisch – vermitteln. Nichtgewerbetreibenden, namentlich Lernenden hiesiger Schulen, Studierenden der Universität und Fachhochschule sowie Lehrpersonen hiesiger Schulen, soll sie im Rahmen der Schule Gelegenheit zur gestalterisch-künstlerischen Ausbildung geben.

Art. 2 *

Die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung sind dem zuständigen Departement unterstellt.

Zur Beaufsichtigung wird für jede Schule eine Schulkommission bestellt, die aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und bei der Allgemeinen Gewerbeschule aus zehn und bei der Schule für Gestaltung aus sechs Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt den Sitzungen der Schulkommission von Amtes wegen mit beratender Stimme bei.

Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.

Die Lernenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Ausser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.

Bei der Bestellung der Schulkommission sollen die verschiedenen politischen Parteien und die Berufsfelder in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Art. 3 *

Die Schulkommission ist ermächtigt, sich in Subkommissionen zu gliedern. Die Schulkommission kann in Fällen, die Spezialkenntnisse verlangen, Fachkräfte beiziehen. Sie kann ferner dauernde oder vorübergehende Spezialkommissionen, die aus Fachkräften bestehen, ernennen. Solche Kommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder von einem andern Mitglied der Schulkommission geleitet; sie haben dieser über die Erledigung ihrer Aufträge Bericht zu erstatten und ihr die Beschlüsse zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 6 *

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld und eine jährliche Entschädigung, die auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat festgesetzt wird.

II. Einrichtung der Schule

Art. 8 *

Die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung sind wie folgt gegliedert: Direktion, Schulleitung, Abteilungen und Bereiche.

Art. 11 *

Das zuständige Departement, auf Antrag der Direktion, wird das den verschiedenen Berufsarten entsprechende Bildungsangebot anordnen und kann innerhalb der Grenzen des Budgets nach Bedürfnis neue Bildungsangebote und neue Lehrfächer einführen.

Neue Lehrfächer, die dauernd eingerichtet werden sollen, unterliegen nach einer Probezeit von zwei Jahren der Genehmigung des Erziehungsrates. Das zuständige Departement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Lernenden einzelne Bildungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.

Art. 12 *

Die Lehrpläne werden vom Erziehungsrat erlassen, sofern sie sich nicht nach Bundesrecht richten.

Art. 13 *

Bei der Einrichtung der Bildungsangebote und beim Unterricht sind die Vorbildung, die Befähigung, der Beruf und die in diesem angestrebte Stellung der Lernenden zu berücksichtigen.

Art. 15 *

Die Schulordnung wird auf Antrag der Schulkommission vom Erziehungsrate erlassen und unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 16 *

Der Kanton kann praktische Bildungsangebote, die von den Berufsverbänden oder sonstigen Gesellschaften veranstaltet werden, durch Beiträge unterstützen.

Die Bedingungen, an welche diese Beiträge geknüpft sind, sowie die Vorschriften für die Durchführung dieser Bildungsangebote wird das zuständige Departement festsetzen.

Diese Bildungsangebote stehen unter der Aufsicht der Schulkommission.

Art. 17

Die Schulferien sind durch das Schulgesetz des Kantons Basel-Stadt geregelt.

III. Lernende *

Art. 19 *

Die Aufnahme in die Ausbildungsgänge der Grundbildung und der höheren Berufsbildung der Allgemeinen Gewerbeschule und der Schule für Gestaltung regeln Verordnungen, welche der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates erlässt. Die Aufnahme in die übrigen Angebote richtet sich nach den von der Direktion erlassenen angebotsspezifischen Bedingungen.

Art. 24

Die Aufnahme in die Schule kann grober Vergehen wegen verweigert werden. *

… *

Art. 25

… *

Die Ausbildung der Lernenden erfolgt nach den von der Direktion aufgestellten Pensen. Die Direktion sorgt dafür, dass alle Lernenden zweckmässig ausgebildet werden. Dabei sind im Rahmen der geltenden Lehrprogramme und nach Möglichkeit die Vorkenntnisse, der zu erlernende Beruf, die darin angestrebte Stellung sowie allfällige Wünsche der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie der Lernenden zu berücksichtigen. *

Sämtliche Lehrer können bei den Aufnahmen zur Mithilfe verpflichtet werden.

Art. 26 *

Die Berufsbildnerinnen und -bildner sind verpflichtet, ihren Lernenden die notwendige Zeit zum regelmässigen und rechtzeitigen Besuch der für ihren Beruf festgesetzten Unterrichtsstunden zu gewähren.

Art. 27 *

Die Anzahl der Lernenden in einer Klasse soll 24 nicht überschreiten.

In allen Bildungsangeboten soll die Anzahl der Lernenden acht nicht unterschreiten.

Art. 28 *

Für Lernende mit Lernort im Kanton oder in einem Kanton, mit dem der Kanton Basel-Stadt ein Schulabkommen abgeschlossen hat, ist der Besuch der schulischen beruflichen Vorbildung, Grundbildung und Nachholbildung unentgeltlich.

Für die übrigen Lernenden, insbesondere für Lernende in Weiterbildungsangeboten und Angeboten für die höhere Berufsbildung, ist der Besuch kostenpflichtig.

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Höhe des Kursgeldes fest.

Art. 29 *

Begabten, unterstützungswürdigen Lernenden können auf besonderes Gesuch hin von den zuständigen Stellen Stipendien ausgerichtet werden.

Art. 30 *

Die Direktion setzt fest, was die Lernenden an Unterrichtsmaterial anzuschaffen haben und was ihnen die Schule liefert oder leihweise überlässt.

Art. 31 *

Die Lernenden der beruflichen Vor- und Grundbildung erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis. Die übrigen Lernenden erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis oder eine Kursbestätigung.

Art. 32 *

Die Lernenden haben die Schulordnung einzuhalten und die Weisungen der Direktion und der Lehrpersonen zu befolgen. Auch haben sie sich eines anständigen Betragens zu befleissigen. Insbesondere sind sie zum regelmässigen Besuche des Unterrichts verpflichtet.

Art. 33 *

Wegen grober Vergehen oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften der Schule oder wiederholten unregelmässigen Schulbesuchs kann durch Beschluss der Schulkommission eine Lernende oder ein Lernender zeitweise oder dauernd von der Schule verwiesen werden. Bei unmündigen Lernenden ist vor Erlass der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. *

In dringenden Fällen ist die Direktion berechtigt, vorsorglich von sich aus die auszuweisende Lernende oder den auszuweisenden Lernenden, unter schriftlicher Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Schulkommission, vorläufig vom Schulbesuch auszuschliessen. *

IV. Direktion, Lehrpersonen *

Art. 34 *

Die Leitung liegt für jede Schule einer Direktorin oder einem Direktor ob. Ihre Pflichten und Befugnisse werden durch Amtsordnungen geregelt. Diese werden vom Erziehungsrat erlassen und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Direktorinnen und Direktoren wohnen den Sitzungen der Schulkommissionen, soweit nicht ihre persönlichen Verhältnisse in Frage kommen, mit beratender Stimme bei.

Art. 35 *

Anstellungsbehörde für die Direktorin bzw. den Direktor ist die vorgesetzte Stelle. Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers. Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission unterstehen – als an der Anstellung Beteiligte – der Schweigepflicht.

Art. 36 *

Das zuständige Departement kann der Direktorin bzw. dem Direktor neben der Leitung der Schule auch die Erteilung von Unterricht übertragen.

Art. 37 *

Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktorin bzw. der Direktor. Jede Anstellung ist der Schulkommission zur Genehmigung vorzulegen.

Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27ff. des Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission. 

Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes.

Art. 38 *

Die Direktorin oder der Direktor kann zur Unterstützung Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher ernennen. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission. Die Obliegenheiten der Abteilungsvorsteherinnen und -vorsteher werden vom Erziehungsrat in einer Amtsordnung festgelegt.

Art. 40 *

Alle an der Schule mit pädagogischem Auftrag angestellten Personen bilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz wird vom Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt.

Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulkommission zu stellen. Für die Schulkonferenz gilt eine vom Erziehungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.

V. Verwalter, Sekretär und das übrige Personal

Art. 42 *

Die Direktorin bzw. der Direktor stellt das für den Schulbetrieb notwendige Personal an.

VI. Strafbestimmung

VII. Einführungsbestimmungen

Art. 44

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes[1]. Dieses tritt an die Stelle des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 9. April 1908. Mit seinem Inkrafttreten fallen alle frühern diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen dahin.

Art. 45

Der Regierungsrat erlässt auf den Vorschlag der Kommission und auf den Antrag des Erziehungsrates die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendige Vollziehungsverordnung.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

KB 22.12.1962

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.1962 01.04.1963 Erlass Erstfassung KB 22.12.1962
14.01.2009 10.08.2009 Erlasstitel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 1 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 2 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 3 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 4 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 5 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 6 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 7 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 8 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 9 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 10 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 11 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 12 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 13 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 14 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 15 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 16 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 Titel III. geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 18 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 19 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 20 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 21 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 22 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 23 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 24 Abs. 1 geändert -
14.01.2009 keine Angabe § 24 Abs. 2 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 25 Abs. 1 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 25 Abs. 2 geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 26 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 27 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 28 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 29 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 30 Titel geändert -
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14.01.2009 10.08.2009 § 32 Titel geändert -
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14.01.2009 10.08.2009 Titel IV. geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 34 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 35 Titel geändert -
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14.01.2009 10.08.2009 § 38 Titel geändert -
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14.01.2009 10.08.2009 § 41 aufgehoben -
14.01.2009 10.08.2009 § 42 Titel geändert -
14.01.2009 10.08.2009 § 43 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert -
12.09.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 2 geändert -

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Erlass 20.12.1962 01.04.1963 Erstfassung KB 22.12.1962
Erlasstitel 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 2 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 3 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 4 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 5 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 6 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 7 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 8 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 9 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 10 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 11 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 12 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 13 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 14 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 15 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 16 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
Titel III. 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 18 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 19 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 20 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 21 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 22 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 23 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 24 Abs. 1 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 24 Abs. 2 14.01.2009 keine Angabe aufgehoben -
§ 25 Abs. 1 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 25 Abs. 2 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 26 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 27 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 28 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 29 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 30 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 31 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 32 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 33 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 33 Abs. 1 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 33 Abs. 2 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
Titel IV. 14.01.2009 10.08.2009 geändert -
§ 34 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 35 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 36 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 37 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 38 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 39 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 40 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 41 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 42 14.01.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 43 14.01.2009 10.08.2009 aufgehoben -