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Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

(Verordnung AGS LzB)

Vom 12. Oktober 2010 (Stand 9. August 2010)

Präambel

Lehrgang «Link zum Beruf»: Verordnung | Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

An der AGS wird der Lehrgang «Link zum Beruf» (LzB) für erwachsene Personen aus den beiden Kantonen Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL) geführt.

Der Lehrgang vermittelt Grundkenntnisse aus der Allgemeinbildung, die den Inhalten der Sekundarstufe I entsprechen. Der Abschluss des Lehrganges ermöglicht den Einstieg in eine berufliche Grundbildung oder in eine Weiterbildung.

Die Inhalte des Lehrganges LzB werden in einem Lehrplan festgehalten.

Art. 2 Lehrgang

Der Lehrgang LzB wird berufsbegleitend geführt und dauert 2 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.

Der Lehrgang LzB wird auf zwei Niveaus geführt, einem allgemeinen Niveau (Niveau A) und einem erweiterten Niveau (Niveau E). Er wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen.

Art. 3 Organisation

Der Lehrgang LzB ist der Abteilung Allgemeinbildung (ABU) an der AGS angegliedert.

Art. 4 Aufsichtskommission

Die Aufsicht über den Lehrgang LzB wird durch die Schulkommission der AGS ausgeübt.

Art. 5 Leitung LzB

Für die Führung des Lehrganges LzB setzt die Schulleitung der AGS auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers ABU eine Leitung LzB ein. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung gewährt.

Die Leitung LzB bestimmt den Inhalt und die Modalitäten des Lehrganges LzB und der Abschlussprüfung, soweit sie nicht in dieser Verordnung oder im Lehrplan festgelegt sind.

1. Prüfungskommission[2]

Art. 6

Die 7 Mitglieder der Prüfungskommission LzB werden – soweit sie nicht von Amtsstellen oder Schulen delegiert werden – unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss Abs. 2 von der Leitung LzB vorgeschlagen und von der Schulkommission der AGS gewählt.

Die Prüfungskommission LzB setzt sich zusammen aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung (BBE)[3] des Kantons BS, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons BL, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Sekundarstufe I aus BS und BL sowie einer Dozentin oder einem Dozenten des Lehrganges LzB, der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher ABU und einer Leitungsperson LzB.

Art. 7

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission LzB wird auf Vorschlag der Prüfungskommission LzB durch die Schulkommission der AGS bestimmt.

Die Prüfungskommission LzB ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.

Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 8 Aufgaben der Prüfungskommission

Zu den Aufgaben der Prüfungskommission gehören insbesondere:

  1. die Aufsicht über die Abschlussprüfung
  2. die Validierung der Noten der Abschlussprüfung
  3. der Entscheid über die Zulassung zur und über den Ausschluss von der Abschlussprüfung
  4. der Entscheid über die Ergebnisse der Abschlussprüfung
  5. die Ernennung der Expertinnen bzw. Experten
  6. das Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften
  7. der Entscheid über das Bestehen des Lehrgangs und die Verleihung des Zertifikates.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren

Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten, die im Lehrgang LzB unterrichten.

Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Organisation der Prüfungsaufsicht
  2. Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel
  3. Genehmigung des Themas der Hausarbeit
  4. Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Abschlussprüfung
  5. Teilnahme an der Notenkonferenz
  6. Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung LzB.

Art. 10 Expertinnen und Experten

Für die Bewertung der Abschlussprüfung werden Expertinnen und Experten beigezogen. Es sind in der Regel qualifizierte Lehrpersonen aus den Schulen der Sekundarstufe I der beiden Kantone BS und BL.

Die Expertinnen und Experten werden der Prüfungskommission LzB von der Leitung LzB zur Ernennung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung) vom 19. Februar 2008 entschädigt.

Art. 11 Prüfungsbewertung und Notensetzung

Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die Abschlussprüfung. Der Durchschnitt der Noten der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Prüfungsnote im jeweiligen Fach.

II. Aufnahme in den Lehrgang LzB

Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen

Im Rahmen der verfügbaren Lehrgangsplätze LzB können Personen ab 18 Jahren, welche im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft Wohnsitz haben, nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Lehrgang LzB aufgenommen werden.

Eine Aufnahme ins Niveau A erfordert Kenntnisse der deutschen Sprache, die mündlich dem Niveau B1 und schriftlich dem Niveau A2 des Sprachenportfolios des Europarates entsprechen.

Eine Aufnahme ins Niveau E erfordert Kenntnisse der deutschen Sprache, die mündlich dem Niveau B2 und schriftlich dem Niveau B1 des Sprachenportfolios des Europarates entsprechen, sowie grundlegende Kenntnisse in Französisch.

Für beide Niveaus werden zudem mathematische Kenntnisse im Bereich der Grundoperationen verlangt.

Art. 13 Zulassungskriterien

Für die Aufnahme in den Lehrgang LzB werden das Eingangsdatum der Anmeldung, die verfügbaren Lehrgangsplätze, die Resultate der Aufnahmeprüfung sowie die Sozialfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt.

Die Leitung LzB führt das Aufnahmeverfahren durch. Dozentinnen und Dozenten LzB können zur Mithilfe bei der Durchführung beigezogen werden.

Art. 14 Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung besteht im Fach Deutsch aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil und in den Fächern Mathematik und Französisch aus einem schriftlichen Teil.

Der mündliche Teil dauert 20–30 Minuten, der schriftliche 60–120 Minuten.

Es findet zudem ein Aufnahmegespräch von 20–30 Minuten statt, in welchem insbesondere die Sozialfähigkeit ermittelt wird.

Art. 15 Form der Aufnahme

Die Leitung LzB bestimmt, welche Kandidatinnen und Kandidaten nach Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Lehrgang aufgenommen werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ABU.

Das erste Quartal gilt als Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Leitung LzB aufgrund der erbrachten Leistungen über die definitive Aufnahme.

Die Leitung LzB entscheidet in begründeten Fällen über eine einmalige Verlängerung der Probezeit bis maximal Ende des 1. Semesters.

III. Lehrgang und Abschlussprüfung

Art. 16 Fächer

In beiden Niveaus werden die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik sowie Mensch/Gesellschaft/Umwelt, bestehend aus den Teilen Staatskunde, Wirtschaftskunde, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie und Physik unterrichtet.

Die Inhalte der entsprechenden Bildungsbereiche sind in einem Lehrplan geregelt. Dieser wird vom Erziehungsrat, auf Antrag der Schulleitung AGS, erlassen.

Art. 17 Semesterzeugnis

Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, welches die Leistungen in den Fächern des vergangenen Semesters sowie die Regelmässigkeit des Besuches des Lehrganges LzB ausweist.

Beträgt das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten weniger als 4,0, wird die betroffene Person darüber orientiert, dass der Abschluss gefährdet ist.

Art. 18 Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung werden alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrganges LzB zugelassen, zudem alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang LzB gemäss § 12 dieser Verordnung erfüllen, aber den Lehrgang nicht besucht haben.

Art. 19 Abschlussprüfungsfächer

Wer den Unterricht im Lehrgang LzB zu mindestens 90% besucht hat, wird in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch geprüft.

Alle Personen, die den Lehrgang nicht oder nicht zu mindestens 90% besucht haben, werden überdies im Fach Mensch/Gesellschaft/Umwelt geprüft.

2. Prüfungsart

Art. 20

Die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch werden schriftlich und mündlich geprüft.

Die Fächer Mathematik und Mensch/Gesellschaft/Umwelt werden schriftlich geprüft.

Art. 21

Die Leitung LzB bestimmt zu Beginn des 2. Semesters, ob das Fach Deutsch in Form einer Hausarbeit, statt in Form eines schriftlichen und mündlichen Examens geprüft wird.

Die Hausarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit, welche mit einem Prüfungsgespräch abgeschlossen wird.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen die Form der Einzel- oder Gruppenarbeit und schlagen das Thema der Arbeit der Lehrkraft zur Genehmigung vor.

Bei Gruppenarbeiten wird der schriftliche Teil einheitlich, der mündliche Teil individuell benotet.

Art. 22 Prüfungsdauer

Schriftliche Prüfungen dauern 1–2 Std.

Mündliche Prüfungen sowie Präsentation samt Prüfungsgespräch dauern 10–30 Min.

Art. 23 Notengebung

Die Leistungen während der Semester und an der Abschlussprüfung werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4,0 stehen für ungenügende Leistungen.

In den schriftlich und mündlich geprüften Fächern ist die Abschlussprüfungsnote das arithmetische Mittel der mündlichen und schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach.

Die Abschlussprüfungsnote der Hausarbeit im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel der Leistungen im schriftlichen Teil und derjenigen im mündlichen Teil.

Ergibt die Berechnung der Zeugnis-, der Abschlussprüfungs- oder der Zertifikatsnote im jeweiligen Fach ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

Art. 24 Zertifikatsnote

Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrganges LzB ist die Zertifikatsnote in den geprüften Fächern das arithmetische Mittel aus dem Zeugnis des 1. Semesters, dem Zeugnis des 2. Semesters und der Note in der Abschlussprüfung.

In den übrigen Fächern zählt das arithmetische Mittel der Semesterzeugnisse als Zertifikatsnote.

Für alle Personen, die den Lehrgang nicht oder insgesamt weniger als 90% besucht haben, ist die Abschlussprüfungsnote die Zertifikatsnote im jeweiligen Fach.

Art. 25 Notenkonferenzen

Am Ende jedes Semesters findet eine Notenkonferenz statt, an der alle im Lehrgang unterrichtenden Dozentinnen und Dozenten teilnehmen.

Die Dozentinnen und Dozenten validieren an der Notenkonferenz des 1. und des 2. Semesters die Zeugnisnoten.

Die Abschlussprüfungsnoten und die Zertifikatsnoten werden an der Notenkonferenz des 2. Semesters, an der zusätzlich auch die Expertinnen und Experten teilnehmen, festgelegt.

Art. 26 Konferenz der Prüfungskommission

An der Konferenz der Prüfungskommission LzB werden die Abschlussprüfungen noch einmal geprüft und die Noten validiert.

Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission LzB die Noten endgültig fest.

Art. 27 Bestehen des Lehrganges LzB

Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn das arithmetische Mittel aller Zertifikatsnoten mindestens 4,0 beträgt.

Art. 28 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

Bei der Abschlussprüfung können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zum Ausschluss von der Prüfung und zur Verweigerung des Zertifikates führen.

Über den Ausschluss von den Abschlussprüfungen und die Verweigerung des Zertifikates entscheidet die Prüfungskommission LzB auf Antrag der Leitung LzB.

In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission der AGS den definitiven Ausschluss von den Abschlussprüfungen verfügen.

Art. 29 Fernbleiben und Rücktritt von der Abschlussprüfung

Die Prüfungskommission LzB ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers von der Abschlussprüfung umgehend zu informieren.

Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer während einer Abschlussprüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne ausreichende Begründung bis zu zwei Abschlussprüfungen fernbleibt oder von einer begonnenen Abschlussprüfung zurücktritt, wird für diese Prüfung die Note 1 gesetzt. Ab drei fehlenden Teilprüfungen erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Zertifikat nicht.

Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

Art. 30 Verschieben der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung kann in begründeten Fällen ganz oder für einzelne Fächer verschoben werden. Über das Gesuch entscheidet die Leitung LzB.

Art. 31 Wiederholung der Abschlussprüfung

Wer die Bedingungen für das Bestehen des Lehrganges LzB gemäss § 27 dieser Verordnung nicht erfüllt, kann den Lehrgang LzB und die Abschlussprüfung oder nur die Abschlussprüfung beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein Mal wiederholen.

Wird nur die Abschlussprüfung wiederholt, werden sowohl die letztmaligen Zeugnisnoten als auch die Abschlussprüfungsnoten von 5 und besser übernommen.

Wird der Lehrgang LzB wiederholt, sind für die Zertifikatsnoten die neuen Zeugnisnoten massgebend.

In begründeten Fällen kann die Leitung LzB eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung ohne Wiederholung des Lehrgangs bewilligen.

Art. 32 Zertifikat

Wer den Lehrgang LzB besteht, erhält ein Zertifikat, das einem Schulabschlusszeugnis der Sekundarstufe I entspricht. Das Zertifikat weist das besuchte Niveau aus und wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Erziehungsdepartements unterschrieben. Die Zertifikatsnoten werden auf einem Zusatzblatt dokumentiert.

IV. Rechtsmittel

Art. 33

Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach den allgemeinen Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

V. Schlussbestimmung

Art. 34

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 9. August 2010 wirksam.[4]

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Ordnung AGS LzB) vom 3. Mai 2004 aufgehoben.

Egress

KB 16.10.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.10.2010 09.08.2010 Erlass Erstfassung KB 16.10.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.10.2010 09.08.2010 Erstfassung KB 16.10.2010