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Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

Vom 30. März 2004 (Stand 3. Dezember 2009)

Präambel

Schule für Gestaltung, Ausbildungsgang Gestalter/in: Verordnung | Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

beschliesst, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

An der Schule für Gestaltung (SfG) wird ein Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin geführt.

Der Ausbildungsgang führt zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

Zusätzlich kann die eidgenössische Berufsmaturität erworben werden.

Art. 2 Ausbildungsgang

Der Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin ist eine Vollzeitausbildung und dauert 6 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der Schulen des Kantons Basel-Stadt zusammen.

Art. 3 Aufnahme

Vorausgesetzt werden der Besuch eines einjährigen Vorkurses an einer Schule für Gestaltung oder eine gleichwertige Vorbildung sowie die bestandene Aufnahmeprüfung.

Art. 4 Wiedereintritt

Ist eine Schülerin oder ein Schüler nach erfolgter Aufnahme aus der Schule ausgetreten, so entscheidet die Direktion über die Bedingungen des Wiedereintritts.

Art. 5 Aufsichtskommission

Die Aufsicht über den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin wird durch den Ausschuss SfG der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule AGS ausgeübt.

Der Ausschuss SfG besteht aus sechs Mitgliedern der Kommission der AGS.

Art. 6 Organisation

Der Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin ist der Abteilung Grundausbildung und öffentliche Kurse angegliedert.

Art. 7 Leitung

Für die Leitung des Ausbildungsganges Gestalter oder Gestalterin wird von der Direktion, auf Antrag des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin Grundausbildung und öffentliche Kurse der SfG, eine Leiterin oder ein Leiter Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin eingesetzt.

II. Zeugnisse

Art. 8 Allgemeines

Die Zeugnisse werden jeweils auf Semesterende ausgestellt.

Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im berufskundlichen Fachunterricht sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss und halten die Beschlüsse der Zeugniskonferenz fest.

Die Klassenlehrpersonen sind für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

Art. 9

Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Direktion erlassen.

Art. 10 Notengebung

Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Noten werden in jedem Zeugnis in allen promotionsrelevanten berufskundlichen Fächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Direktion in Absprache mit den Fachkonferenzen.

Art. 11

Für die Erteilung der Noten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrperson zuständig.

Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen.

Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Direktion auf Antrag der Fachlehrperson eine Semesterprüfung anordnen.

Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

Art. 12 Promotionsrelevante berufskundliche Fächer (Promotionsfächer)

Die Direktion legt vor Beginn eines Ausbildungsjahres die promotionsrelevanten berufskundlichen Fächer fest

Art. 13 Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Direktion obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Die Direktion entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

Art. 14 * Klassenkonferenz

An den Klassenkonferenzen besprechen die Klassenlehrpersonen mit den in derselben Klasse unterrichtenden Lehrpersonen die Noten und die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint. Sie beschliessen die in den §§ 19–24 geregelten Verfügungen

Art. 16 Beschlussfassung

Spätestens 4 Tage vor der Klassenkonferenz, deren Datum die Direktion festlegt, müssen die Noten der Direktion bekannt gegeben werden. *

… *

Nach der Klassenkonferenz dürfen Noten und die übrigen Beschlüsse nur geändert werden, wenn der Fachlehrperson oder bei der Beschlussfassung der Klassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist oder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind. In diesem Falle bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Klassenkonferenz. *

Art. 17 * Zeugnisversand

Zeugnisse, welche keine Beförderung beinhalten, sind sogleich nach der Klassenkonferenz von den Klassenlehrpersonen den mündigen Schülerinnen und Schülern oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich zu eröffnen.

Art. 18 * Zeugnis bei Austritt

Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Klassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

Art. 19 Definitive Beförderung

Definitiv befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die §§ 20, 21 und 22 dieser Verordnung keine Anwendung finden.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

Art. 20 Probeweise Beförderung

Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

Art. 21 Nichtbeförderung

Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 20 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.

Art. 22

Schülerinnen und Schüler, die mehr als einmal nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen.

Die Direktion entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

Art. 23 Probe auf Antrag

Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 20 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen in diesem Ausbildungsgang ungewiss erscheinen lassen. *

Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrperson gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge in der Beilage zum Zeugnis schriftlich.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert nach § 23 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der SfG.

Art. 24 Ausnahmen

Auch wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 20 und 21 dieser Verordnung für eine probeweise Beförderung bzw. eine Nichtbeförderung erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenkonferenz von einer solchen absehen, wenn die Leistungen von Schülerinnen und Schülern durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse entscheidend beeinträchtigt worden sind. *

Der Eintrag ins Zeugnis lautet: befördert bzw. probeweise befördert nach § 24 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der SfG.

III. Rechtsmittel

Art. 25

Gegen Zeugnisse und weitere Verfügungen der Direktion kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. *

IV. Schlussbestimmungen

Art. 26

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 am 11. August 2003 wirksam.[2]

Egress

KB 03.04.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.03.2004 11.08.2003 Erlass Erstfassung KB 03.04.2004
01.07.2008 01.01.2008 § 14 totalrevidiert -
01.07.2008 01.01.2008 § 15 aufgehoben -
01.07.2008 01.01.2008 § 16 Abs. 1 geändert -
01.07.2008 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert -
01.07.2008 01.01.2008 § 16 Abs. 3 geändert -
01.07.2008 01.01.2008 § 17 totalrevidiert -
01.07.2008 01.01.2008 § 18 totalrevidiert -
01.07.2008 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert -
01.07.2008 01.01.2008 § 24 Abs. 1 geändert -
20.01.2009 03.12.2009 § 25 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.03.2004 11.08.2003 Erstfassung KB 03.04.2004
§ 14 01.07.2008 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 15 01.07.2008 01.01.2008 aufgehoben -
§ 16 Abs. 1 01.07.2008 01.01.2008 geändert -
§ 16 Abs. 2 01.07.2008 01.01.2008 geändert -
§ 16 Abs. 3 01.07.2008 01.01.2008 geändert -
§ 17 01.07.2008 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 18 01.07.2008 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 1 01.07.2008 01.01.2008 geändert -
§ 24 Abs. 1 01.07.2008 01.01.2008 geändert -
§ 25 Abs. 1 20.01.2009 03.12.2009 geändert -