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Verordnung über die Berufsmaturität

(Berufsmaturitätsverordnung)

Vom 26. Juni 2018 (Stand 13. August 2018)

Präambel

Berufsmaturitätsverordnung | Berufsmaturitäten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 2 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007[1], und in Ausführung der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P180797, auf Antrag des Erziehungsrats,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften zur Berufsmaturität (BM) für die staatlichen und privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen die Bildungsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung.

Art. 2 Bildungsangebote der staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie der Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen Auftrag

Die staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen Auftrag können die folgenden BM-Ausrichtungen für Lernende als lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) oder als Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) anbieten:

  1. Gestaltung und Kunst;
  2. Gesundheit und Soziales;
  3. Technik, Architektur, Life Sciences;
  4. Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft und Typ Dienstleistungen);
  5. Natur, Landschaft, Lebensmittel.

Das Erziehungsdepartement legt fest, welche Ausrichtung an welchem Standort angeboten wird.

II. Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis

Art. 3 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung

Zur Berufsmaturitätsprüfung sind die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche den Unterricht bei der Anbieterin oder dem Anbieter des BM-Lehrgangs besucht haben.

Lernende der BM 2 werden zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen, wenn sie bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichtsfach mindestens 80% der Unterrichtslektionen des Prüfungssemesters besucht haben.

Die Prüfungsleitung entscheidet über die Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung.

Die Nichtzulassung gilt als erster gescheiterter Versuch, die Berufsmaturität zu erlangen. Die Lernenden der BM 2 müssen für die Zulassung zum Wiederholungstermin die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllen. Im Prüfungssemester erlangte Erfahrungsnoten werden nicht berücksichtigt.

Art. 4 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen

Die Abschlussprüfungen finden in der Regel am Ende des Semesters statt, in welchem das zu prüfende Fach zum letzten Mal unterrichtet wird.

Es dürfen jedoch höchstens drei Prüfungsfächer vor dem Ende der Ausbildung abgeschlossen werden.

Art. 5 Form, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfungen sowie Hilfsmittel

Soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bestimmt, werden Form, Inhalt, Prüfungsdauer und Hilfsmittel in von der Prüfungsleitung erlassenen Prüfungsrichtlinien geregelt.

Art. 6 Mitwirkung von Expertinnen und Experten

Examinatorinnen und Examinatoren erstellen in den Fachgruppen die schriftlichen Abschlussprüfungen und deren Lösungen. Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden dem vierkantonalen Validierungsorgan zur Genehmigung unterbreitet. Die von der Examinatorin oder vom Examinator korrigierten Abschlussprüfungen werden danach von der Expertin oder vom Experten beurteilt.

Bei mündlichen Abschlussprüfungen führt die Expertin oder der Experte ein Protokoll. Der Prüfungsleitung ist ein Notenprotokoll zur Aufbewahrung abzugeben. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die mündliche Abschlussprüfung.

Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen Examinatorin oder Examinator und Expertin oder Experte, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote fest.

Art. 7 Zutritt zu den Abschlussprüfungen

Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.

Art. 8 Prüfungsleitung

Für die Organisation, die Durchführung und die Validierung der Berufsmaturitätsprüfung ist die Prüfungsleitung verantwortlich.

Sie orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus über Form und Inhalt der Abschlussprüfungen sowie über Hilfsmittel, Bewertungen und Berechnung von Noten.

Bei vorgezogenen Abschlussprüfungen gibt die Prüfungsleitung den Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsnote schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekannt.

Die Schulleitung ernennt die Prüfungsleitung. Für die Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft) setzt der Kaufmännische Verband Basel-Stadt eine Prüfungsleitung ein. Einzelne Aufgaben dieser Prüfungsleitung werden von Prüfungskreisleitungen übernommen.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren

Examinatorinnen und Examinatoren sind diejenigen Lehrpersonen, welche Prüfungsfächer vor der Abschlussprüfung unterrichten.

Art. 10 Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten sind die von der Schulkommission oder der zuständigen Prüfungskommission zugelassenen Personen. Bei der Auswahl der Expertinnen und Experten sind die Fachhochschulen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 11 Validierung der Prüfungsnoten

Die Prüfungsnoten werden, vorbehältlich der Bestimmungen in § 12 dieser Verordnung, durch die Unterschrift der Examinatorin oder des Examinators sowie der Expertin oder des Experten validiert.

Art. 12 Berufsmaturitätskonferenz

An der Berufsmaturitätskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Berufsmaturität in Frage gestellt ist.

Die Berufsmaturitätskonferenz setzt sich aus allen Lehrpersonen und allen an den Abschlussprüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren zusammen. Die Expertinnen und Experten sowie eine Vertretung der zuständigen Kommission sind einzuladen. An der Berufsmaturitätskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung zwingend die an den entsprechenden Abschlussprüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren teil.

An der Berufsmaturitätskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.

Die Aufgaben der Berufsmaturitätskonferenz können von der zuständigen Prüfungskommission übernommen werden.

Art. 13 Notengebung

Die Leistungen der Abschlussprüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausgedrückt.

Die Note 6 ist die höchste, die Note 1 die tiefste Note.

Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 14 Notenberechnung

Die Noten im Berufsmaturitätszeugnis werden auf ganze und halbe Noten gerundet.

Sie sind der Mittelwert:

  1. in nicht geprüften Fächern aus den Noten aller Zeugnisse (Erfahrungsnoten);
  2. in nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern aus dem auf ganze und halbe Noten gerundeten Durchschnitt der Erfahrungsnoten und der Prüfungsnote;
  3. in sowohl schriftlich und mündlich geprüften Fächern aus dem auf ganze und halbe Noten gerundeten Durchschnitt der Erfahrungsnoten sowie der auf ganze und halbe Noten gerundeten Prüfungsnote;
  4. im Bereich interdisziplinäres Arbeiten aus dem auf ganze und halbe Noten gerundeten Durchschnitt der Erfahrungsnoten Interdisziplinäres Arbeiten (IDAF) sowie der auf ganze und halbe Noten gerundeten Note für die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA).

Art. 15 Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung

Der Notendurchschnitt des Berufsmaturitätszeugnisses ist das arithmetische Mittel aller Fachnoten im Berufsmaturitätszeugnis, auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Durchschnitt sämtlicher Noten mindestens 4 beträgt;
  2. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt;
  3. nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 16 Berufsmaturitätszeugnis und Bescheinigung

Lernende, welche die Berufsmaturitätsprüfung bestanden haben und im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind, erhalten ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Erziehungsdepartements und der Prüfungsleitung unterzeichnet ist.

Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis schriftlich unter Bekanntgabe der Noten und unter Beifügung der Rechtsmittelbelehrung mit.

Lernende, welche die Berufsmaturitätsprüfung bestanden haben, aber das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsleitung eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlussprüfungen.

Art. 17 Wiederholen der Berufsmaturitätsprüfung

Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach zwei Jahren bei der gleichen Anbieterin oder dem gleichen Anbieter des BM-Lehrgangs statt, an welcher die erste Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde. Wer die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen möchte, muss sich bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Berufsmaturitätsprüfung bei der Schule zur Wiederholungsprüfung anmelden.

Die Berufsmaturitätsprüfung ist in mindestens den Fächern mit ungenügenden Noten zu wiederholen. Eine Wiederholung in allen Fächern ist möglich.

In Fächern, die nicht wiederholt werden, werden die bestehenden Berufsmaturitätsnoten übernommen.

Wird zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Berufsmaturitätsunterricht während mindestens zweier Semester besucht, werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnoten für die Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt.

In allen zu wiederholenden Fächern ist eine Abschlussprüfung abzulegen.

Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gilt für die Wiederholung:

  1. eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist zu überarbeiten;
  2. bei einer ungenügenden Erfahrungsnote interdisziplinäres Arbeiten (IDAF) ist eine mündliche Abschlussprüfung zu interdisziplinärem Arbeiten abzulegen;
  3. eine genügende bisherige Erfahrungsnote ist zu berücksichtigen.

Art. 18 Prüfungsunfähigkeit, Abwesenheit und Unregelmässigkeiten

Kandidatinnen oder Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zur Berufsmaturitätsprüfung antreten können oder von dieser zurücktreten, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Bei gesundheitlichen Gründen ist die Prüfungsunfähigkeit innert 24 Stunden durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. 

Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Berufsmaturitätsprüfung fernbleiben oder während der Berufsmaturitätsprüfung zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden.

Unregelmässigkeiten im Ablauf der Berufsmaturitätsprüfung sowie Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen oder Hilfsmittel, sind der Prüfungsleitung unverzüglich zu melden.

Die Prüfungsleitung kann gegenüber der fehlbaren Kandidatin oder dem fehlbaren Kandidaten die geeigneten Massnahmen verfügen. Sie kann insbesondere

  1. die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten von der Berufsmaturitätsprüfung ausschliessen;
  2. die ganze oder teilweise Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung anordnen;
  3. die gesamte Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden erklären;
  4. die Bewertung für die betreffende Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.

Die Prüfungsleitung entscheidet darüber, ob wichtige Gründe für ein Fernbleiben oder Zurücktreten von der Berufsmaturitätsprüfung vorliegen sowie über den Zeitpunkt von Nachprüfungen.

Art. 19 Schulübergreifende Koordination

Die Schulleitungen und die Prüfungsleitungen koordinieren untereinander die Berufsmaturitätsprüfungen.

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom Kanton Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

III. Übergangsbestimmung

Art. 21

Für Lernende mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf Beginn des Schuljahres am 13. August 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 1. Februar 2011 aufgehoben.

KB 30.06.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2018 13.08.2018 Erlass Erstfassung KB 30.06.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.2018 13.08.2018 Erstfassung KB 30.06.2018