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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen *

(Passerelleverordnung)

Vom 21. Juni 2011 (Stand 12. August 2024)

Präambel

Berufsmaturitäten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 17. März 2011[1] und auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[2], auf Antrag des Erziehungsrats,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Angebot

Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) wird ein Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen angeboten.

Der Passerelle-Lehrgang bereitet Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor. *

Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen. *

Art. 2 Organisation und Durchführung

Der Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich nach dem Passerellereglement der EDK vom 17. März 2011 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen». *

Der Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen ist eine Abteilung des GKG.

II. Organe

Art. 3 Schulleitung

Dem Passerelle-Lehrgang und den Ergänzungsprüfungen steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung des Passerelle-Lehrgangs und die Durchführung der Ergänzungsprüfungen verantwortlich.

Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.

Art. 4 Examinierende sowie Expertinnen und Experten

Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten fest.

Die Fachlehrpersonen sind Lehrkräfte, die an baselstädtischen oder basellandschaftlichen Gymnasien unterrichten.

Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt. *

Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

Art. 5 Prüfungskonferenz

Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Leitung des Passerelle-Lehrgangs.

Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder nicht Bestehen der Ergänzungsprüfungen.

Art. 6

Mit der Aufsicht über den Passerelle-Lehrgang ist die Schulkommission des GKG betraut.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft des Passerelle-Lehrgangs nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte des Passerelle-Lehrgangs behandelt werden.

III. Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen

Art. 8 Aufnahme

Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerelle-Lehrgang sind:

  1. ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und
  2. ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.

Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmegespräch über die Aufnahme.

Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt. *

Art. 9

Der Passerelle-Lehrgang dauert ein Schuljahr (August – Juni). Die Prüfungen finden im darauf folgenden August/September statt.

Art. 10 Lernkontrollen

Während des Passerelle-Lehrgangs werden Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der Studierenden durchgeführt.

Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.

Art. 11 Lehrmittel

Der Bezug der vorgeschriebenen Lehrmittel zum Selbststudium ist für den Besuch des Passerelle-Lehrgangs obligatorisch.

Art. 12 Ergänzungsprüfungen

Prüfungsfächer und -inhalte, Prüfungsart und Bestehensnormen richten sich nach dem Reglement über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen der EDK vom 17. März 2011. *

Art. 13 Zulassung

Zu den Ergänzungsprüfungen am GKG werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Passerelle-Lehrgang am GKG absolviert und in jedem Fach mindestens 80 % des Unterrichts besucht haben. *

Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen. *

Art. 14 * Wiederholung der Ergänzungsprüfungen

Ergänzungsprüfungen können einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

Art. 15 Kosten

Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Kursgeldverordnung für den Passerelle-Lehrgang des Kantons Basel-Stadt. Die Studierenden haben ausserdem für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.

Art. 16 Rekurs

Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Organe kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

IV. Schlussbestimmung

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenverordnung) vom 18. Oktober 2005 aufgehoben.

KB 25.06.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung KB 25.06.2011
07.01.2014 12.01.2014 § 14 totalrevidiert -
18.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 3 geändert KB 22.10.2016
18.10.2016 01.01.2017 § 7 aufgehoben KB 22.10.2016
04.07.2017 13.07.2017 Erlasstitel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 1 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 1 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 8 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 12 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.06.2024 12.08.2024 Erlasstitel geändert KB 08.06.2024
04.06.2024 12.08.2024 § 13 Abs. 1 geändert KB 08.06.2024
04.06.2024 12.08.2024 § 13 Abs. 2 eingefügt KB 08.06.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2011 01.08.2011 Erstfassung KB 25.06.2011
Erlasstitel 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
Erlasstitel 04.06.2024 12.08.2024 geändert KB 08.06.2024
§ 1 Abs. 2 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 1 Abs. 3 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 2 Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 4 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 geändert KB 22.10.2016
§ 7 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 22.10.2016
§ 8 Abs. 1, lit. a) 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 8 Abs. 3 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 12 Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 1 04.06.2024 12.08.2024 geändert KB 08.06.2024
§ 13 Abs. 2 04.06.2024 12.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 14 07.01.2014 12.01.2014 totalrevidiert -