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Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang

Vom 18. Oktober 2005 (Stand 15. August 2005)

Präambel

Passerellen-Lehrgang: Kursgeldverordnung | Berufsmaturitäten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 74 und 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1],

beschliesst:

Art. 1 Kursgeld

Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.

Massgebend für die Erhebung des Kursgeldes ist der stipendienrechtliche Wohnsitz.

Das Kursgeld beträgt CHF 1'500 pro Semester.

Für auswärtige (ausserkantonale und ausländische) Auszubildende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben, wenn der zuständige Kanton das Schulgeld nicht übernimmt. Die Höhe des Schulgeldes ist im Regionalen Schulabkommen (RSA) geregelt.

Art. 2 Einschreibgebühr

Es wird eine Einschreibgebühr von CHF 200 erhoben.

Die Einschreibgebühr wird an die 1. Rate des Kursgeldes angerechnet.

Die Einschreibgebühr wird bei Abmeldung nicht rückerstattet.

Art. 3 Zahlungstermin

Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. August und der 31. Januar. Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen.

Das Kursgeld kann in fünf Raten oder semesterweise beglichen werden.

Art. 4 Erlass und Rückerstattung

In Härtefällen kann das Kursgeld auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.

Bezahltes Kursgeld wird nicht rückerstattet.

Egress

 Schlussbestimmung

 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.[2]

KB 22.10.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.10.2005 15.08.2005 Erlass Erstfassung KB 22.10.2005

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.10.2005 15.08.2005 Erstfassung KB 22.10.2005