Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der gegenseitigen Beteiligung an den Kosten für die nicht akademischen Ausbildungen im Gesundheitswesen der Kantone Basel-Landschaft sowie Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone). Das Verfahren und die Einzelheiten der Kostenbeteiligung werden in einer separaten Leistungsvereinbarung geregelt.
427.150
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe[1][2]
(Vertrag Gesundheitsberufe)
Präambel
Kosten nicht akademischer Ausbildung: Vertrag mit BL | Ausbildung in einzelnen Berufen
gestützt auf das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. Dezember 2002[3],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zusammenarbeit
Die Vertragskantone betreiben in enger Zusammenarbeit die Fachschulen im Gesundheitswesen.
Der Kanton Basel-Landschaft führt die Ausbildungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschule), der Kanton Basel-Stadt führt die Fachschule auf Tertiärstufe (Höhere Fachschule). Anstellungsbedingungen, Besoldung, Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden richten sich nach der Gesetzgebung des zuständigen Kantons.
Art. 3 Finanzielle Abgeltung/Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Vertragskantonen
Die Vertragskantone verpflichten sich gegenseitig zu einer vollen Kostenabgeltung. Als volle Kosten gelten die Ausbildungskosten pro Lernende bzw. Lernenden, zusammengesetzt aus den Personalkosten, den Kosten für die Infrastruktur und den Kosten für die Verwaltung. Die Kosten werden von den beiden Kantonen gemeinsam in Form von Pauschalbeiträgen pro Ausbildungsgang ausgehandelt und für eine bestimmte Zeit festgelegt. Die beiden Regierungen entscheiden über Höhe und Periodizität.
Diese Pauschale gilt für Lernende, die ihre Ausbildung an der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren, ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz aber nicht im Standortkanton der Ausbildungseinrichtung haben.
Als Ausnahme zu der in diesem Paragraphen genannten Regel gilt für die Ausbildungen auf Sekundarstufe II das Lehrortsprinzip.
Art. 4 Finanzielle Abgeltung/Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Kantonen des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen
Für inländische Lernende mit einem stipendienrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Vertragskantone gelten die Beiträge nach Regionalem Schulabkommen.
Soweit die Pauschalbeträge dadurch nicht gedeckt werden, übernehmen die Vertragskantone die Deckungslücke je hälftig zu ihren Lasten.
Art. 5 Finanzielle Abgeltung/Kostenbeträge bei Lernenden aus dem Ausland
Bei ausländischen Lernenden werden die Kosten von den Vertragskantonen hälftig geteilt.
Art. 6 Verfahren der finanziellen Abgeltung/Kostenvergütung
Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton zwei Mal im Jahr mit Stichdatum vom 15. Mai und 15. November gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung.
Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens auf die Stichdaten aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren.
Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens 30 Tage nach Eintreffen der Rechnung zu erfolgen.
Art. 7 Umstellung auf Gegenwartsabgeltung
Die bisherigen Abgeltungen für die Ausbildungen im Gesundheitswesen basierten auf dem Prinzip der Nachschüssigkeit. Mit Eintritt der Wirksamkeit des Staatsvertrags wird auf die Gegenwartsabgeltung umgestellt und es gelten fortan die neuen Beiträge.
Das ausfallende Jahresbetreffnis 2004 wird dann fällig, wenn eine der beteiligten Ausbildungsinstitutionen aufgelöst wird.
Art. 8 Finanzielle Aufsicht
Die im Vertrag aufgeführten Schulen gewähren den kantonalen Finanzkontrollen der Vertragskantone im Rahmen der Finanzaufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten.
Art. 9 Inkrafttreten und Dauer des Vertrags
Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone sowie der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen.[4]
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
Bei erfolgter Kündigung bleibt der vertragliche Kostenbeitrag für die im Zeitpunkt der Kündigung bereits aufgenommenen Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen.
Egress
Liestal, den 16. August 2005
Im Namen des Regierungsrates Basel-Landschaft
Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 1. Dezember 2005.
Basel, den 18. Oktober 2005
Im Namen des Regierungsrates Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Ralph Lewin
Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.08.2005 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | KB 24.12.2005 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.08.2005 | 01.01.2005 | Erstfassung | KB 24.12.2005 |