Die Berufsbezeichnung lautet gelernter Matrose und gelernte Matrosin der Binnenschifffahrt (nachstehend Matrose und Matrosin genannt).
Dem Matrosen und der Matrosin obliegen die Bordarbeiten, die Arbeiten für den Fahrdienst sowie die Arbeiten beim Laden und Löschen. Das Arbeitsgebiet des Matrosen und der Matrosin umfasst das Mitwirken beim Fahren von Schiffen auf Binnenwasserstrassen und im Hafen, das Fertigmachen des Schiffes zur Fahrt, das Laden und Löschen, das Überwachen der auf dem Schiff beförderten Güter, das Führen der Schiffsbücher und -papiere, einfache Instandsetzungsarbeiten, das Pflegen und Instandhalten des Schiffes und dessen Einrichtungen sowie der Antriebsvorrichtung.
Die Lehre des Matrosen und der Matrosin dauert 3 Jahre und besteht aus dem Berufsschulunterricht an Land und der Ausbildung in der praktischen Arbeit an Bord eines Schiffes. Der Beginn der Lehre richtet sich nach den Terminplänen der zuständigen Berufsschule.
Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrdauer bewilligen. Gelernte Elektromechaniker und Elektromechanikerinnen, Automechaniker und Automechanikerinnen, Maschinenschlosser und Maschinenschlosserinnen, Maler und Malerinnen, Schreiner und Schreinerinnen, Zimmerleute sowie weitere artverwandte Berufe können nach einer Zusatzausbildung von 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Matrose und Matrosin zugelassen werden.
Die körperliche Eignung (Tauglichkeit) ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 (spezielles Formular) zur internationalen Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein vom 28. November 1996[4] nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muss.