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Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF

Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. September 2008)

Präambel

Medizinisch technische Radiologie: Verordnung | Ausbildung in einzelnen Berufen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG), gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005, geführten Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF.

Art. 2 Lehrplan

Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF richtet sich nach dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit und der Schweizerischen Vereinigung der Fachleute für medizinisch technische Radiologie und der Schulleiterinnen und Schulleiterkonferenz der Schweizer Schulen für medizinisch technische Radiologie Bildungsgänge höhere Fachschulen HF.

Art. 3 Unterrichtsform

Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF ist als Vollzeitausbildung ausgestaltet.

Art. 4 Dauer

Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF dauert drei Jahre (6 Semester).

Art. 5 Umfang

Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF umfasst insgesamt 5400 Lernstunden.

Art. 6 Zulassung

Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF ist eine abgeschlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absolvierte Eignungsabklärung.

Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungstest, einem Kurzpraktikum in der beruflichen Praxis und einem Aufnahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsabklärung legt die Bildungsgangsleitung MTRA in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin BZG fest.

Die Elemente der Eignungsabklärung können einmal wiederholt werden.

Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.

Art. 7 Ausbildungsstruktur

Der Bildungsgang ist in die beiden Bildungsteile Schule und Praxis gegliedert:

Der Bildungsgang ist in zwei Komplexitätsniveaus aufgeteilt:

Der Bildungsteil Schule ist in 10 Sequenzen gegliedert, welche von 1 bis 10 nummeriert sind. Sequenzen sind strukturierte Lerneinheiten, in welchen Kompetenzen gefördert und Ressourcen vermittelt werden. Der Nachweis der Kompetenzen in beiden Bildungsteilen richtet sich aus auf die in den beruflichen Situationen benötigten Ressourcen.

Der Bildungsteil Praxis ist in 11 Praktika gegliedert, die von 1 bis 11 nummeriert sind. Praktika sind strukturierte Lerneinheiten, welche Kompetenzen im Kontext des situativen Handelns fördern.

Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kompetenzen beschreibt.

II. Promotionsbestimmungen

Art. 8 Beurteilungssystem

Die Beurteilung der im Bildungsteil Schule und im Bildungsteil Praxis erworbenen Kompetenzen und genutzten Ressourcen findet aufgrund von vorgegebenen Kriterien und Instrumenten statt. Diese sind im Ausbildungskonzept Kapitel 8 «Beurteilungs- und Qualifikationskonzept» beschrieben.

Das Ergebnis der promotionswirksamen Kompetenzüberprüfungen beruht auf folgender Beurteilungsskala:

Art. 9 Methoden und Formen der Leistungsbewertung

Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungsbewertung:

Art. 10 Promotionsschritte

Der erste Promotionsschritt erfolgt nach drei Monaten im Bildungsteil Schule (Abschluss Sequenz 1).

Die weiteren Promotionsschritte erfolgen am Ende des ersten Ausbildungsjahres (Abschluss Sequenz 5) und zum Abschluss des Komplexitätsniveaus I (Sequenz 8).

Im Verlauf des Komplexitätsniveaus II erfolgt die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.

Art. 11 Wiederholung von Leistungsnachweisen

Werden die Kompetenznachweise im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» beurteilt, kann der jeweilige Kompetenznachweis einmal, in der Regel innerhalb von vier Wochen, wiederholt werden.

Werden im Bildungsteil Praxis die Praktika im Komplexitätsniveau I und II mit «nicht erreicht» qualifiziert, können diese nicht wiederholt werden. Wird das Praktikum 10, welches zum abschliessenden Qualifikationsverfahren gehört, mit «nicht erreicht» qualifiziert, ist eine einmalige Wiederholung möglich.

Art. 12 Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags

Wird der erste Kompetenznachweis im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» qualifiziert und die weiteren Kompetenznachweise nach Wiederholung wiederum mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.

Werden im Bildungsteil Praxis von den Praktika 1, 2 und 3 am Ende des ersten Ausbildungsjahres mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert oder von den Praktika 4, 5 und 6 im Komplexitätsniveaus I mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages. Werden im Bildungsteil Praxis von den Praktika 7, 8 und 9 im Komplexitätsniveau II mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.

Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Versetzung in die nächst tiefere Ausbildungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungsgangs MTRA HF.

Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF aufgelöst werden.

Die Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF entscheidet bei disziplinarischen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führen.

Art. 13 Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule

Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis 2/3 der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.

Art. 14 Promotion am Ende des ersten Ausbildungsjahres und des Komplexitätsniveaus I

Die Promotion für das zweite Ausbildungsjahr wird erteilt, wenn

Art. 15 Promotion für das Komplexitätsniveau II

Die Promotion für das Komplexitätsniveau II wird erteilt, wenn

Art. 16 Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren

Die Zulassung wird erteilt, wenn

Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden. Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert.

III. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

Art. 17 Qualifikationselemente

Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem Leistungsnachweis in folgenden vier Elementen:

  1. praxisorientierte Diplomarbeit
  2. Praktikumsqualifikation
  3. klinische Beurteilung
  4. Fachgespräch

Die Praktikumsqualifikation des Praktikums 10 zählt zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.

In der klinischen Beurteilung wird der Kompetenzerwerb anhand von ausgewählten beruflichen Situationen aus dem Arbeitsfeld bewertet.

Das Fachgespräch beinhaltet die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation und orientiert sich an den Kompetenzen.

Art. 18 Diplom

Das Diplom wird erteilt, wenn die vier Qualifikationselemente je mit «erreicht» beurteilt werden.

Art. 19 Wiederholung

Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:

  1. einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit
  2. einmalige Wiederholung des Praktikums 10
  3. einmalige Wiederholung der klinischen Beurteilung
  4. einmalige Wiederholung des Fachgesprächs.

Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit bzw. Wiederholung der klinischen Beurteilung oder des Fachgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF festgelegt. Muss das Praktikum 10 wiederholt werden, wird die Ausbildungsdauer in Absprache mit der Praktikumsinstitution um diese Zeitspanne verlängert.

Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikationselemente mit «nicht erreicht» beurteilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

Art. 20 Titel

Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom Höhere Fachschule abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF», bzw. «dipl. Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF».

IV. Rechtsmittel

Art. 21

Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 22

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2008 wirksam.[2]

Egress

KB 31.12.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.12.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung KB 31.12.2008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.12.2008 01.09.2008 Erstfassung KB 31.12.2008