Diese Verordnung gilt für den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG), gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005, geführten Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF.
427.940
Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF
Präambel
Biomedizinische Analytik: Verordnung | Ausbildung in einzelnen Berufen
gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Lehrplan
Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF richtet sich nach dem vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie genehmigten Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit und dem schweizerischen Verband der Schulleiter anerkannter medizinischer Laborantinnen- und Laborantenschulen / SVSMLS.
Art. 3 Unterrichtsform
Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF ist als Vollzeitausbildung ausgestaltet.
Art. 4 Dauer
Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF dauert drei Jahre (6 Semester).
Art. 5 Umfang
Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF umfasst insgesamt 5400 Lernstunden.
Art. 6 Zulassung
Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF ist eine abgeschlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absolvierte Eignungsabklärung.
Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungstest, einem Kurzpraktikum in der beruflichen Praxis und einem Aufnahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsabklärung legt die Bildungsgangsleitung Biomedizinische Analytik in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin BZG fest.
Die Elemente der Eignungsabklärung können einmal wiederholt werden.
Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.
Art. 7 Ausbildungsstruktur
Der Bildungsgang umfasst drei Bildungsteile:
Der Bildungsgang ist in insgesamt 6 Phasen gegliedert. Davon entfallen drei Phasen auf den Bildungsteil Schule und drei auf den Bildungsteil Praxis.
Der Bildungsteil Training und Transfer ist einerseits integriert in die beiden Bildungsteile Schule und Praktika; andererseits werden einzelne Wochen als separater Bildungsteil ausgewiesen und von den Trägern des Bildungsteils Schule und Praxis gemeinsam verantwortet.
Der Nachweis der Kompetenzen in beiden Bildungsteilen Schule und Praxis richtet sich aus auf die in den beruflichen Situationen benötigten Ressourcen.
Der Bildungsteil Training und Transfer soll den Erwerb von Kompetenzen unterstützen und die Vernetzung von Theorie und Praxis fördern.
Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kompetenzen beschreibt.
II. Promotionsbestimmungen
Art. 8 Beurteilungssystem
Die Beurteilung der im Bildungsteil Schule und im Bildungsteil Praktika erworbenen Kompetenzen und genutzten Ressourcen findet aufgrund von vorgegebenen Kriterien und Instrumenten statt.
Das Ergebnis der promotionswirksamen Kompetenzüberprüfungen beruht auf folgender Beurteilungsskala:
Art. 9 Methoden und Formen der Leistungsbewertung
Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungsbewertung:
Art. 10 Promotionsschritte
Der erste Promotionsschritt erfolgt nach drei Monaten im Bildungsteil Schule in der Phase 1 (Abschluss Orientierungs- und Überblickswissen).
Die weiteren Promotionsschritte im Bildungsteil Schule erfolgen am Ende der Phase 1 (Zusammenhangswissen) und am Ende der Phase 4 (Detail- und Funktionswissen).
Im Bildungsteil Praxis erfolgen die Promotionsschritte am Ende der Phasen 2, 3 und 5.
Art. 11 Wiederholung von Leistungsnachweisen
Werden die Kompetenznachweise im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» beurteilt, kann der jeweilige Kompetenznachweis einmal, in der Regel innerhalb von zehn Wochen, wiederholt werden.
Werden im Bildungsteil Praxis die Praktika mit «nicht erreicht» qualifiziert, kann das entsprechende Praktikum einmal wiederholt werden.
Art. 12 Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags
Werden nach Wiederholung ein oder mehrere Kompetenznachweise mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
Wird im Bildungsteil Praxis das wiederholte Praktikum mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Versetzung in die nächst tiefere Ausbildungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungsgangs BMA HF.
Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF aufgelöst werden.
Die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF entscheidet bei disziplinarischen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führen.
Art. 13 Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule (Orientierungs- und Überblickswissen)
Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis ⅔ der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.
Art. 14 Promotion im Bildungsteil Schule am Ende der Phase 1 (Zusammenhangswissen) bzw. am Ende der Phase 4 (Detail- und Funktionswissen)
Die Promotion für die Phase 2 bzw. 5 wird erteilt, wenn:
Art. 15 Promotion im Bildungsteil Praxis am Ende der Phasen 2, 3 und
Die Promotion für die Phasen 3, 4 und 6 wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis in den Praktika ⅔ der Kompetenzen mit «erreicht» bewertet wurden.
Art. 16 Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
Die Zulassung wird erteilt, wenn:
Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden. Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert.
III. Abschliessendes Qualifikationsverfahren
Art. 17 Qualifikationselemente
Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem Leistungsnachweis in folgenden vier Elementen:
- Kompetenznachweise aus dem Bildungsteil Praxis (Praktikumsqualifikationen)
- Prüfung in den folgenden 5 Fachbereichen:
| b1) | Hämatologie und Hämostaseologie[2] | ||
| b2) | Histologie und/oder Zytologie | ||
| b3) | Immunhämatologie/Transfusionsmedizin | ||
| b4) | Klinische Chemie und Klinische Immunologie | ||
| b5) | Mikrobiologie (z.B. Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie, Virologie) | ||
- Berufsbezogene Diplomarbeit
- Prüfungsgespräch
Das Prüfungsgespräch beinhaltet die Posterpräsentation der Diplomarbeit und die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation oder eines Fallbeispiels.
Art. 18 Diplom
Das Diplom wird erteilt, wenn die vier Qualifikationselemente je mit «erreicht» beurteilt werden.
Art. 19 Wiederholung
Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
- einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit
- einmalige Wiederholung der Prüfungen/Kompetenznachweise in den 5 Fachbereichen
- Einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit für die Wiederholung des Prüfungsgesprächs und der Wiederholung der Prüfungen in den Fachbereichen wird von der Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF festgelegt.
Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikationselemente mit «nicht erreicht» beurteilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.
Art. 20 Titel
Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom Höhere Fachschule abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Biomedizinische Analytikerin HF» bzw. «dipl. Biomedizinischer Analytiker HF».
IV. Rechtsmittel
Art. 21
Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 22
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2008 wirksam.[3]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.12.2008 | 01.09.2008 | Erlass | Erstfassung | KB 31.12.2008 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.12.2008 | 01.09.2008 | Erstfassung | KB 31.12.2008 |