Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich, noch unentgeltlich veräussert werden.
440.450
Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
Präambel
Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung | Universität und Universitätsgut
gestützt auf § 4 und § 4a des Gesetzes über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999[1] sowie auf § 4 des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999[2], *
Art. 1
Art. 2
Gegenstände der Sammlungen der Universität und der Öffentlichen Bibliothek, die nur dem Unterricht dienen und ersetzlich sind, gleichwertige Gegenstände und Doubletten, Gegenstände, die mit dem Vorbehalt der Wiederveräusserung angekauft oder als Geschenk angenommen worden sind, fallen nicht unter dieses Veräusserungsverbot. Über ihre Veräusserung entscheiden die Institutskommissionen nach Anhörung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter.
Art. 3
Wenn durch eine Veräusserung einzelner Sammlungsgegenstände heimisches Sammlungsgut von mindestens gleicher Bedeutung und Wert repatriiert oder dadurch die Sammlung sonstwie in ihrer Eigenart und Sammlungsrichtung gefördert wird, kann der Regierungsrat auf Antrag der Institutskommissionen und nach Anhörung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und Bericht des Rektorates einzelne Sammlungsgegenstände von dem Veräusserungsverbot ausnehmen und die Institutskommissionen zum Abschluss eines solchen Veräusserungsgeschäftes ermächtigen.
Art. 3a *
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Universität beschliessen, dass einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken an eine andere Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, veräussert werden, insbesondere wenn durch diese Zusammenführung von Beständen eine vollständigere Sammlung entsteht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
| 1. | Die erwerbende Bibliothek erfüllt die gängigen konservatorische Anforderungen; | ||
| 2. | Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände sind nach dem 1. Januar 1900 erschienen; | ||
| 3. | Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände weisen weder Unikatscharakter auf noch haben sie einen besonderen Bezug zum Kanton Basel-Stadt bzw. zur Universität Basel; | ||
| 4. | Der Zugriff auf die zusammengeführten Sammlungsgegenstände bleibt für die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliotheken der Universität Basel weiterhin gewährleistet. | ||
Art. 3b *
Die Universität kann beschliessen, einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken in einer anderen Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, dauerhaft aufzubewahren, wenn die Voraussetzungen von § 3a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sinngemäss erfüllt sind.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universität vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben.
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | KB 30.12.2000 |
| 24.06.2014 | 29.06.2014 | § 3a | eingefügt | - |
| 12.05.2015 | 24.05.2015 | Ingress | geändert | KB 23.05.2015 |
| 12.05.2015 | 24.05.2015 | § 3b | eingefügt | KB 23.05.2015 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | KB 30.12.2000 |
| Ingress | 12.05.2015 | 24.05.2015 | geändert | KB 23.05.2015 |
| § 3a | 24.06.2014 | 29.06.2014 | eingefügt | - |
| § 3b | 12.05.2015 | 24.05.2015 | eingefügt | KB 23.05.2015 |