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Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

Vom 19. Dezember 2000 (Stand 24. Mai 2015)

Präambel

Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung | Universität und Universitätsgut

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 und § 4a des Gesetzes über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999[1] sowie auf § 4 des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999[2]*

beschliesst:

Art. 1

Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich, noch unentgeltlich veräussert werden.

Art. 2

Gegenstände der Sammlungen der Universität und der Öffentlichen Bibliothek, die nur dem Unterricht dienen und ersetzlich sind, gleichwertige Gegenstände und Doubletten, Gegenstände, die mit dem Vorbehalt der Wiederveräusserung angekauft oder als Geschenk angenommen worden sind, fallen nicht unter dieses Veräusserungsverbot. Über ihre Veräusserung entscheiden die Institutskommissionen nach Anhörung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter.

Art. 3

Wenn durch eine Veräusserung einzelner Sammlungsgegenstände heimisches Sammlungsgut von mindestens gleicher Bedeutung und Wert repatriiert oder dadurch die Sammlung sonstwie in ihrer Eigenart und Sammlungsrichtung gefördert wird, kann der Regierungsrat auf Antrag der Institutskommissionen und nach Anhörung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und Bericht des Rektorates einzelne Sammlungsgegenstände von dem Veräusserungsverbot ausnehmen und die Institutskommissionen zum Abschluss eines solchen Veräusserungsgeschäftes ermächtigen.

Art. 3a *

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Universität beschliessen, dass einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken an eine andere Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, veräussert werden, insbesondere wenn durch diese Zusammenführung von Beständen eine vollständigere Sammlung entsteht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die erwerbende Bibliothek erfüllt die gängigen konservatorische Anforderungen;
2. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände sind nach dem 1. Januar 1900 erschienen;
3. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände weisen weder Unikatscharakter auf noch haben sie einen besonderen Bezug zum Kanton Basel-Stadt bzw. zur Universität Basel;
4. Der Zugriff auf die zusammengeführten Sammlungsgegenstände bleibt für die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliotheken der Universität Basel weiterhin gewährleistet.

Art. 3b *

Die Universität kann beschliessen, einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken in einer anderen Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, dauerhaft aufzubewahren, wenn die Voraussetzungen von § 3a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sinngemäss erfüllt sind.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universität vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam.

KB 30.12.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 30.12.2000
24.06.2014 29.06.2014 § 3a eingefügt -
12.05.2015 24.05.2015 Ingress geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 24.05.2015 § 3b eingefügt KB 23.05.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung KB 30.12.2000
Ingress 12.05.2015 24.05.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 3a 24.06.2014 29.06.2014 eingefügt -
§ 3b 12.05.2015 24.05.2015 eingefügt KB 23.05.2015