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442.410

Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel

(Immobilienvereinbarung, ImmoV)

Vom 25. Mai 2021 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Hochschulförderung · Finanzmittel · Gebühren

Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, sowie der Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat beschliessen: *

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (nachfolgend Universitätsvertrag) den Umgang mit den von der Universität genutzten Liegenschaften, namentlich:

  1. das Mietmodell und die Festlegung der Mietabgeltung für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
  2. die Zuständigkeit für bauliche und betriebliche Infrastruktur in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
  3. die Investitionen in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
  4. die Neuinvestitionen der Universität;
  5. die Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsobjekten eines Vertragskantons;
  6. die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Immobiliengremiums.

Die Liegenschaften der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden den Liegenschaften eines Vertragskantons gleichgestellt und von dieser Vereinbarung ebenfalls erfasst.

Art. 2 Zweck

Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine für die Vertragskantone transparente, optimale räumliche und betriebswirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften durch die Universität sicherzustellen.

Art. 3 Spartenrechnung Immobilien

Die Universität führt eine Spartenrechnung «Immobilien».

In der Spartenrechnung sind sämtliche immobilienspezifischen Aufwendungen und Erträge der Universität getrennt und einzeln auszuweisen.

Die Spartenrechnung beinhaltet insbesondere:

  1. die Beiträge der Vertragskantone für Immobilienaufwendungen;
  2. die Beiträge des Bundes für Immobilienaufwendungen;
  3. die Mietabgeltung gemäss Kostenrechnungsmodell der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) für die universitären Hochschulen (Kostenrechnungsmodell SHK) und weitere Mietkosten (ausserhalb Kostenrechnungsmodell SHK) für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
  4. den Mietaufwand für Drittliegenschaften;
  5. den Aufwand für Mietnebenkosten;
  6. den Aufwand für Unterhalt und Investitionen innerhalb des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung (Liegenschaften der Vertragskantone);
  7. den Aufwand für Unterhalt und Investitionen ausserhalb des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung (Drittliegenschaften, Liegenschaften im Eigentum der Universität);
  8. den Aufwand für Mobiliar, Betriebseinrichtungen und Betriebskosten;
  9. die Abschreibungen und Zinsen auf Investitionen im Eigentum der Universität;
  10. die Auflösung und Bildung von Rücklagen (inkl. Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgleichskonto).

Die Einzelheiten zu Umfang und Detaillierungsgrad der Spartenrechnung Immobilien legen die Vertragskantone in Absprache mit der Universität fest.

Die Spartenrechnung schliesst jeweils mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab. Über- und Unterdeckungen sind einem Ausgleichskonto zuzuführen.

Die Spartenrechnung sowie die Fondseinlagen und -entnahmen sind im Anhang zur Bilanz separat auszuweisen. *

Art. 4 Liegenschaftsverzeichnis

Die Universität führt ein Verzeichnis der von ihr genutzten Liegenschaften und bringt dieses im Rahmen der Berichterstattung gemäss § 7 Abs. 4 des Universitätsvertrags den Regierungen zur Kenntnis.

Art. 5 Umsetzungsplanung

Der Universitätsrat unterbreitet den Regierungen der Vertragskantone im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags die aktualisierte Umsetzungsplanung der Bauvorhaben auf Basis der gültigen Immobilienstrategie der Universität.

Bei vorgesehenen Neu- und Ersatzbauten mit einem Investitionsvolumen von mehr als 3 Millionen Franken sowie Neueinmietungen mit einem Volumen von über 200’000 Franken pro Jahr gibt das Immobiliengremium unter Berücksichtigung der geltenden Umsetzungsplanung eine Empfehlung zum Investitionsmodell zuhanden der Universität ab.

Bei vorgesehenen Neu- und Ersatzbauten mit einem Investitionsvolumen von mehr als 40 Millionen Franken sowie Neueinmietungen mit einem Volumen von über 1,4 Millionen Franken pro Jahr und einer Mindestvertragsdauer von zehn Jahren entscheiden die Regierungen der Vertragskantone im frühen Planungsstadium auf der Grundlage einer Empfehlung des Immobiliengremiums über das Investitionsmodell.

Art. 6 Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle

Die Projektorganisationen von Neu- und Ersatzbauten der Universität werden dem Immobiliengremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet.

Komplexe Bauvorhaben sind von einer externen Bautreuhandstelle zu begleiten.

Art. 7 Ausschreibung von Aufträgen

Bei der Ausschreibung von Aufträgen und bei der Auftragsvergabe im Rahmen von Einladungsverfahren sowie bei freihändigen Vergaben von Aufträgen sind die Anbietenden in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichwertig zu behandeln. Den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergaben bilden das Beschaffungsgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie die übergeordneten Rechtserlasse und Abkommen.

II. Einmietung in Liegenschaften eines Vertragskantons

Art. 8 Mietmodell

Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons werden grundsätzlich nach verschiedenen Miet-Typen mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten an die Universität vermietet. Die Typisierung orientiert sich an Schnittstellen, welche mit den Elementen des Kostenrechnungsmodells SHK kompatibel sind. *

Der vermietende Vertragskanton und die Universität regeln in einem Rahmenmietvertrag die Schnittstellen und Zuständigkeiten für die definierten Miet-Typen. Im Rahmenmietvertrag definieren die Parteien auch die Berechnung der Mietabgeltung für sämtliche Miet-Typen. *

Der Rahmenmietvertrag gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2029. Anschliessend richtet sich die Geltungsdauer des Rahmenmietvertrages nach den Leistungsauftragsperioden der Universität. *

Der Rahmenmietvertrag und dessen Änderungen sind vor Abschluss dem Immobiliengremium zur Beurteilung vorzulegen. *

Art. 9 Objektspezifische Regelungen

Objektspezifische Regelungen werden in Einzelmietverträgen zwischen dem vermietenden Vertragskanton und der Universität festgelegt.

Die Muster-Einzelmietverträge pro Miet-Typ sind dem Immobiliengremium zur Beurteilung vorzulegen. *

Die Mietverhältnisse werden grundsätzlich mit einer festen Laufzeit von vier Jahren abgeschlossen, welche auf die Laufzeit des Rahmenmietvertrages (resp. der Leistungsauftragsperioden) abgestimmt ist. Weitere Regelungen bezüglich der Geltungsdauer der Mietverträge sowie der Kündigungsmodalitäten werden im Rahmenmietvertrag festgelegt. *

Zum Zweck des Investitionsschutzes kann vom vermietenden Vertragskanton eine längere Mindestvertragslaufzeit verbindlich festgelegt werden. *

Art. 10 Mietabgeltung

Die Mietabgeltungen werden grundsätzlich auf Basis des Kostenrechnungsmodells SHK festgelegt. Die Mietabgeltung setzt sich zusammen aus Kostenanteilen für Kapitalverzinsung, Instandhaltung, Instandsetzung und Landanteil. *

Die Methodik zur Festlegung der Mietabgeltung pro Miet-Typ sowie die Aufteilung der Gesamtmiete gemäss dem Kostenrechnungsmodell SHK (SHK-Ge-samtmiete) wird im Rahmenmietvertrag definiert. Wenn der Bau oder einzelne Massnahmen des Baus subventioniert wurden resp. werden, finden die subventionierten SHK-Mietansätze Anwendung. *

Die Mietabgeltung bezieht sich auf die effektiv gemieteten Flächen (Nutzflächen) und SHK-Raumt-penliste (Anhang 1 der Verordnung des WBF vom 23. November 2016 über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung, HSBBV [1])). Veränderungen der Flächen und Raumtypenzuteilung werden jeweils auf Beginn einer Leistungsauftragsperiode gemäss Rahmenmietvertrag angepasst. *

Für jeden Miet-Typ wird im Rahmenmietvertrag die für jeden Raumtyp geltende Mietabgeltung, jeweils mit und ohne Abzug Bundessubvention, festgelegt. Die Festlegung der Mietabgeltungen hat unter Berücksichtigung der Elemente Kapitalverzinsung, Instandhaltung, Instandsetzung und Landanteil zu erfolgen. *

Die Aufteilung der SHK-Gesamtmiete erfolgt entsprechend der Zuständigkeit und Verantwortung für Instandhaltung und Instandsetzung. Die Anteile für Kapitalanteil und Landanteil verbleiben immer beim vermietenden Vertragskanton (Eigentümer). *

Aktualisierungen des SHK-Modells sowie Flächen-und/oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf die Mietabgeltung werden jeweils auf eine Leistungsauftragsperiode hin nachvollzogen. *

Die Mietnebenkosten sowie weitere Kosten ausserhalb des SHK-Modells sind nicht in der Gesamtmiete enthalten. Sie werden der Spartenrechnung «Immobilien» belastet. *

III. Grund- und Mietausbau in Liegenschaften eines Vertragskantons

Art. 13 Mehrkosten infolge Bauherrenaltlasten, Altlasten oder verdeckten Mängeln *

Mehrkosten infolge einer Belastung mit Altlasten oder Bauherrenaltlasten gehen zu Lasten des vermietenden Vertragskantons, sofern nicht die Universität die Belastung seit 2007 verursacht hat. *

Treten an den unter diese Vereinbarung fallenden Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons verdeckte Mängel auf, gelangen die Gewährleistungsregelungen gemäss Universitätsvertrag zur Anwendung. *

Art. 14 Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung *

Die Universität führt einen Fonds zur Finanzierung von Instandhaltung und Instandsetzung von Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons, für welche die Universität gemäss Rahmenmietvertrag zuständig ist. *

Der Fonds wird gespiesen durch den Anteil für Instandhaltung und Instandsetzung der effektiven SHK-Raumtypen der SHK-Gesamtmiete, welcher gemäss Rahmenmietvertrag bei der Universität verbleibt. *

Die Verwendung von Mitteln des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung für Mobiliar (BKP 9) und gemäss Schnittstellenpapier Bau ist ausgeschlossen. Diese Kosten werden über den Globalbeitrag finanziert und in der Spartenrechnung „Immobilien“ ausgewiesen. *

Die Äufnung und Mittelverwendung des Fonds ist bei Bedarf zu prüfen. *

IV. Investitionen in Liegenschaften eines Vertragskantons

Art. 15 Finanzierung

Erstinvestitionen und zwischen den Trägerkantonen und der Universität gemeinsam beschlossene Neupositionierungen von Liegenschaften zur anschliessenden Vermietung an die Universität werden in der Regel von dem Vertragskanton finanziert, der Gebäudeeigentümer ist bzw. wird. *

Bundessubventionen werden in der Mietabgeltung berücksichtigt und kommen so vollumfänglich der Universität zugute. *

Die anschliessende Vermietung erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen gemäss Kapitel II. Wird objektspezifisch vom Rahmenmietvertrag abgewichen, wird der abzuschliessende Einzelmietvertrag dem Immobiliengremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet. *

Art. 16 Projektorganisation und Planung

Die Bauherrschaft liegt beim Vertragskanton, der Gebäudeeigentümer ist bzw. wird, sofern die Vertragskantone keine andere Regelung über die Projektorganisation treffen.

Die Universität wird als Nutzerin in das Projekt eingebunden. Sie ist verantwortlich für die Definition der betrieblichen Anforderungen inkl. Betriebseinrichtungen und Mobilien. *

Die Projektanträge müssen den Standards der Vertragskantone entsprechen und bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leistungen, Leistungsstandards und Synergien auf jede Projektphase angewendet werden.

V. Neuinvestitionen durch die Universität

Art. 17 Finanzierung

Die Universität kann bei begründetem, zusätzlichem Bedarf mit Zustimmung der Regierungen der Vertragskantone Investitionen für eigene Neubauten einschliesslich Erwerb von Liegenschaften inklusive deren Sanierung tätigen.

Sie finanziert diese Investitionen durch:

  1. Fremdfinanzierung auf Basis einer paritätischen Kreditsicherungsgarantie der Vertragskantone;
  2. ein zu verzinsendes und amortisierendes Kontokorrent-Darlehen der Vertragskantone oder
  3. Eigenkapital.

Art. 18 Projektorganisation und -planung

Die Bauherrschaft liegt bei der Universität.

Die Universität stellt sicher, dass ihre Standort- und Bauentscheide auf transparenten Planungsgrundlagen basieren und auf die strategische Planung der Universität abgestimmt sind.

Sie hat in den Planungsunterlagen insbesondere aufzuzeigen, welche Kostenfolgen die Investitionsausgaben haben und wie sich die Investitionen auf die Kosten des laufenden Betriebs der Universität auswirken.

Sie berücksichtigt bei der Standortevaluation geeignete Areale in beiden Vertragskantonen.

Sie setzt den Ausbaustandard von Neuinvestitionen so an, dass die Kosten der kapitalisierten Ansätze gemäss dem Kostenrechnungsmodell SHK und der Bemessungsrichtlinien des Bundes für Bausubventionen nicht überschritten werden.

Sie erstattet den Vertragskantonen regelmässig Bericht über den Projektfortschritt.

VI. Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitions-objekten eines Vertragskantons

Art. 19 Abschluss von Mietverträgen

Die Universität kann Mietverträge in Drittliegenschaften abschliessen.

Die Mietzinsen müssen verhältnismässig sein. Sie dürfen marktübliche Preise nicht überschreiten.

Ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragskantone kann ein Vertragskanton als Investor auftreten und es kann vom Mietmodell gemäss § 8 und von der Mietabgeltung gemäss § 10 abgewichen werden. Bundessubventionen sind in der Mietzinsberechnung analog der Vereinbarung gemäss § 10 zu berücksichtigen. *

Art. 20 Mietausbauten

Der Mietausbau wird entweder durch die Universität analog § 17 Abs. 2 oder durch die Vermietenden finanziert.

Für durch die Universität finanzierte Mietausbauten ist vorgängig eine Übernahme- bzw. Rückbauregelung für das Mietobjekt zu treffen.

VII. Immobiliengremium

Art. 21 Aufgaben

Das Immobiliengremium hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. es verschafft sich einen umfassenden Überblick über die Immobilienbelange der Universität;
  2. es beurteilt und plausibilisiert Anträge, Berichterstattungen und weitere Informationen an Regierungen und Universitätsrat;
  3. es überprüft das Liegenschaftsportfolio der Universität (Miete und Eigentum);
  4. es erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Universität und der Vertragskantone in strategischen Immobilienfragen;
  5. es tauscht sich regelmässig mit dem Fachausschuss Immobilien des Universitätsrates aus;
  6. es erstattet jährlich Bericht an den Fachausschuss Immobilien, den Universitätsrat und den Lenkungsausschuss.

Es berücksichtigt dabei die finanziellen Möglichkeiten und weitere übergeordnete Interessen der Vertragskantone und der Universität.

Art. 22 Pflichtenheft

Die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat legen in einem Pflichtenheft die weiteren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Immobiliengremiums fest.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmung Ausbaufonds *

Der Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung löst den Ausbaufonds zum 1. Januar 2026 ab. Der Bestand des Ausbaufonds per 31. Dezember 2025 wird vollumfänglich dem Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung gutgeschrieben. Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 bewilligten und laufenden Projekte und Aufträge (auch diejenigen in Typ1 Liegenschaften gemäss Schnittstellenpapier) werden bis zu ihrer Schlussabrechnung auch nach dem 1. Januar 2026 dem Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung belastet. Die Kosten aller ab dem 1. Januar 2026 bewilligten Projekte, die in Typ1 Liegenschaften durchgeführt werden und gemäss Schnittstellenpapier von der Universität zu tragen sind, werden ab dem 1. Januar 2026 der Sparte «Immobilien» belastet. *

Die getätigten wertvermehrenden Investitionen in die Liegenschaften eines Vertragskantons sollen bis zum 31. Dezember 2021 erfasst werden mit Summe, Inhalt und Zeitpunkt der Investition. Dies gilt nur für Liegenschaften, für die derzeit eine Handänderung oder eine Rückgabe an den Vertragskanton beabsichtigt ist.

Für die übrigen Liegenschaften mit wertvermehrenden Investitionen gemäss Abs. 1 ist der Zugriff auf die entsprechenden Daten im Hinblick auf eine mögliche Handänderung oder Rückgabe der Liegenschaft sicherzustellen.

Art. 25 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode gekündigt werden.

Die Kündigung muss mindestens zwei Jahre vor dem Ende der entsprechenden Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden.

Art. 26 Regelmässige Überprüfung

Die Regierungen der Vertragskantone überprüfen diese Vereinbarung regelmässig im Zuge der Verhandlung der Leistungsaufträge an die Universität.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie tritt nach entsprechenden, gleichlautenden Beschlüssen durch die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit der Änderung des Universitätsvertrags vom 25. Mai 2021 am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Liestal, den 25. Mai 2021

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Dr. Anton Lauber

Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich

 

Basel, den 25. Mai 2021

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Regierungspräsident: Beat Jans

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

KB 22.01.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 22.01.2022
16.12.2025 01.01.2026 Ingress geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 1, lit. b) geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3, lit. c) geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3, lit. dbis) eingefügt KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3, lit. e) geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3, lit. f) geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3, lit. i) geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 6 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2bis eingefügt KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 3 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 3 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 4 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 3 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 4 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 5 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 6 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 7 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 11 aufgehoben KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 12 aufgehoben KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 13 Titel geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 1 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 14 Titel geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 3 eingefügt KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 4 eingefügt KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 3 eingefügt KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 16 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 3 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 23 Titel geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 1 geändert KB 20.12.2025
16.12.2025 01.01.2026 § 24 aufgehoben KB 20.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.05.2021 01.01.2022 Erstfassung KB 22.01.2022
Ingress 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 1 Abs. 1, lit. b) 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 3 Abs. 3, lit. c) 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 3 Abs. 3, lit. dbis) 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt KB 20.12.2025
§ 3 Abs. 3, lit. e) 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 3 Abs. 3, lit. f) 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 3 Abs. 3, lit. i) 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 3 Abs. 6 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 8 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 8 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 8 Abs. 2bis 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt KB 20.12.2025
§ 8 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 9 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 9 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 9 Abs. 4 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 4 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 5 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 6 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 10 Abs. 7 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 11 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 20.12.2025
§ 12 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 20.12.2025
§ 13 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert KB 20.12.2025
§ 13 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 13 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 14 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert KB 20.12.2025
§ 14 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 14 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 14 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt KB 20.12.2025
§ 14 Abs. 4 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt KB 20.12.2025
§ 15 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 15 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 15 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt KB 20.12.2025
§ 16 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 19 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 23 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert KB 20.12.2025
§ 23 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025
§ 24 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 20.12.2025