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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts[1]

Vom 10. November 2015 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag | Wissenschaftliche Institute und spezielle Forschungsbereiche

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat,
vereinbaren:

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone) führen in gemeinsamer Trägerschaft das Schweizerische Tropen- und Public Health-Institut (nachfolgend Swiss TPH).

Das Swiss TPH ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags.

Das Swiss TPH orientiert sich an den internationalen Standards, berücksichtigt die Bundesgesetzgebung, interkantonale Vereinbarungen und, wo notwendig, die kantonalen Gesetzgebungen der Vertragskantone.

Das Swiss TPH hat seinen Sitz in Allschwil. Bis zur Fertigstellung des Neubaus in Allschwil befindet sich der Sitz des Swiss TPH in Basel.

Zweites Kapitel: Grundsätze und Aufgaben

Art. 2 Zweck des Swiss TPH

Das Swiss TPH ist eine lokal, national und international ausgerichtete Institution der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und Dienstleistung im Bereich Medizin, insbesondere Tropenmedizin und Public Health.

Die Aufgabenbereiche werden im Statut des Swiss TPH geregelt.

Das Swiss TPH stellt seine Tätigkeit für in- und ausländische Bedürfnisse zur Verfügung, erfüllt seine Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet auf die Würde des Menschen.

Das Swiss TPH kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.

Art. 3 Bundesrechtlich anerkannte Forschungseinrichtung

Das Swiss TPH ist eine nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung als beitragsberechtigt anerkannte Forschungseinrichtung von nationaler Bedeutung.

Art. 4 Wissenschaftsfreiheit

Das Swiss TPH achtet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung.

Art. 5 Zusammenarbeit und Koordination

Das Swiss TPH arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit in- und ausländischen Behörden und Institutionen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel.

Art. 6 Förderung von Forschung und Wissenstransfer

Das Swiss TPH fördert Grundlagen- und angewandte Forschung sowie den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.

Art. 7 Eingeschränkte kommerzielle Betätigung des Swiss TPH

Die durch Beiträge des Bundes und der Vertragskantone mitfinanzierten Tätigkeitsbereiche des Swiss TPH betreffend Lehre und Forschung sind in Übereinstimmung mit der einschlägigen Bundesgesetzgebung zu führen.

Die Dienstleistungsdepartemente des Swiss TPH müssen mindestens kostendeckend betrieben werden.

Art. 8 Leistungsauftrag

Die Regierungen der Vertragskantone erteilen dem Swiss TPH vierjährige Leistungsaufträge.

Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:

  1. die vom Swiss TPH zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerreichung;
  2. den Betriebsbeitrag;
  3. die jährlichen Beiträge;
  4. die Modalitäten der Berichterstattung.

Er orientiert sich am Leistungsauftrag des Bundes, sofern ein solcher besteht.

Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskantonen erneuert, gilt er, mit den in Abs. 2 Bst. a und d genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter und die Amtsperiode des Kuratoriums wird entsprechend verlängert. Bezüglich Finanzierung gilt § 24 Abs. 3.

Drittes Kapitel: Organisation des Swiss TPH

Art. 9 Struktur des Swiss TPH

Das Swiss TPH umfasst im In- und Ausland mehrere Departemente in den Bereichen Lehre und Forschung sowie Dienstleistung.

Über die Schaffung und Aufhebung von Departementen entscheidet das Kuratorium auf Antrag der Institutsleitung.

Art. 10 Mitarbeitende des Swiss TPH

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Rahmen der dem Swiss TPH zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtlich angestellt.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vom Kuratorium verabschiedeten Anstellungsbedingungen und Personalreglemente.

Das Swiss TPH achtet auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es strebt insbesondere eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf allen Hierarchiestufen an.

Viertes Kapitel: Organe und ihre Aufgaben

Art. 11 Organe

Organe des Swiss TPH sind:

  1. das Kuratorium;
  2. der Geschäftsausschuss des Kuratoriums;
  3. die Institutsleitung;
  4. die Revisionsstelle;
  5. die externe Evaluationskommission.

Art. 12 Kuratorium

Das Kuratorium ist das oberste Entscheidungsorgan des Swiss TPH. Es wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht. Wiederwahl ist möglich.

Es gehören ihm mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder an.

Die Universität Basel hat bei der Wahl von maximal zwei Mitgliedern des Kuratoriums ein Vorschlagsrecht.

Art. 13 Aufgaben des Kuratoriums

Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:

  1. Verantwortung für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Budgets;
  2. Festlegung der strategischen Ausrichtung in Absprache mit der Institutsleitung;
  3. Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Swiss TPH als beitragsberechtigte Forschungseinrichtung gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung;
  4. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Regierungen der Vertragskantone sowie der zuständigen Bundesbehörde;
  5. Wahl des Geschäftsausschusses;
  6. Wahl der Direktorin oder des Direktors;
  7. Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors;
  8. Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors;
  9. Wahl der Mitglieder der externen Evaluationskommission;
  10. Erlass des Statuts sowie der Reglemente des Swiss TPH.

Art. 14 Geschäftsausschuss

Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Direktorin oder dem Direktor und der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor als Beisitzerinnen oder Beisitzer zusammen.

Der Geschäftsausschuss berät wichtige Geschäfte zuhanden des Kuratoriums vor.

Art. 15 Institutsleitung

Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie oder er soll habilitiert sein.

Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter deren oder dessen Befugnisse aus. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nehmen ferner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie delegiert werden.

Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente und die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bilden unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonferenz.

Die Institutsleitung stellt die operative Leitung der Geschäfte des Swiss TPH sicher und nimmt Stellung zu allen Anträgen von institutsinternen Gremien an das Kuratorium.

Art. 16 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird von den Regierungen jeweils auf vier Jahre gewählt.

Sie prüft die Rechnungslegung des Swiss TPH, erstattet dem Swiss TPH Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresabschlusses.

Sie prüft im Weiteren:

  1. die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die vom Swiss TPH über seine Tätigkeit erarbeitet werden;
  2. das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme des Swiss TPH.

Art. 17 Externe Evaluationskommission

Eine aus fünf bis neun Mitgliedern bestehende externe Evaluationskommission wird vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie kann um weitere Mitglieder für spezifische Fragestellungen ergänzt werden.

Die externe Evaluationskommission berät das Kuratorium bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung und überprüft im Auftrag des Kuratoriums in angemessenen Abständen Teilbereiche der Organisation von Lehre, Forschung und Dienstleistung des Swiss TPH.

Fünftes Kapitel: Zuständigkeit kantonaler Behörden

Art. 18 Parlamente der Vertragskantone

Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über das Swiss TPH. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Betriebsbeitrags;
  2. Kenntnisnahme der Berichterstattung zur vierjährigen Leistungsauftragsperiode.

Beschlüsse gemäss Abs. 1 Bst. a kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.

Art. 19 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.

Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht;
  2. sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
  3. sie lässt sich vom Swiss TPH im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig und umfassend informieren;
  4. sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen;
  5. sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen.

Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

Art. 20 Regierungen der Vertragskantone

Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über das Swiss TPH sicher. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrnehmen:

  1. Erteilung des Leistungsauftrags;
  2. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kuratoriums;
  3. Einsetzen der Revisionsstelle;
  4. Kenntnisnahme der jährlichen Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
  5. Festlegen der Modalitäten von Jahresabschluss und Geschäftsbericht sowie Kenntnisnahme derselben.

Jede Regierung wählt je drei oder vier der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.

Art. 21 Finanzaufsicht

Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten des Swiss TPH Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit der Institutsleitung koordiniert.

Die Berichterstattung der Finanzkontrollen richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.

Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Kuratorium des Swiss TPH, der Institutsleitung und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons.

Art. 22 Umgang mit Informationen

Für den Umgang mit Informationen gilt das Informations- und Datenschutzrecht des Sitzkantons.

Die Datenschutzaufsicht wird durch die Aufsichtsstelle Datenschutz des Sitzkantons ausgeübt.

Sechstes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

Art. 23 Finanzierung

Das Swiss TPH finanziert seine Aufwendungen durch:

  1. Betriebsbeiträge der Vertragskantone;
  2. Beiträge der Universität Basel;
  3. Beiträge des Bundes;
  4. eigene ordentliche Betriebseinnahmen;
  5. nationale, europäische und andere internationale Fördermittel;
  6. Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.

Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

Art. 24 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

Zur Erfüllung des Leistungsauftrages legen die Regierungsräte der Vertragskantone auf der Basis der Vollkostenrechnung des Swiss TPH die Betriebsbeiträge zuhanden der Parlamente fest.

Die gemäss Abs. 1 festzulegenden Betriebsbeiträge werden zu je 50% von den Vertragskantonen finanziert.

Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jährlichen Betriebsbeitrag bis zum Abschluss der Verhandlungen jeweils für ein weiteres Jahr.

Art. 25 Finanzkompetenz des Swiss TPH

Das Kuratorium verfügt im Rahmen der Leistungsaufträge über das Budget des Swiss TPH.

Das Swiss TPH kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Betriebsbeitrags der Vertragskantone nötig ist.

Benötigt das Swiss TPH neben dem Betriebsbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt es den Regierungen der Vertragskantone ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften. Eine Gewährung solcher ausserordentlicher Beiträge erfolgt paritätisch.

Art. 26 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des Swiss TPH wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Art. 27 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

Erzielt das Swiss TPH einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapital mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.

Ein allfälliger Verlust wird zu Lasten des Eigenkapitals vorgetragen.

Ab einem Eigenkapital in der Höhe von 30% des Geschäftsaufwandes können die Vertragskantone eine Gewinnabschöpfung zu je 50% vornehmen. Die Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge des Bundes sind dabei zu beachten.

Art. 28 Steuerfreiheit

Das Swiss TPH ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Art. 29 Vermögensrechtliche Verantwortung

Das Swiss TPH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.

Das Swiss TPH haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes des Sitzkantons sinngemäss.

Aus Forderungen gegenüber dem Swiss TPH, deren Ursachen vor dem 1. Januar 2017 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum das Swiss TPH oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitragsleistungen hinausgeht.

Siebtes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 30 Subsidiäres Recht

Soweit dieser Vertrag und die zu erlassenden Vollziehungsvorschriften keine Regelung enthalten, findet subsidiär und sinngemäss das Recht des Sitzkantons Anwendung.

Art. 31 Eröffnungsbilanz

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regierungen zu genehmigende Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für das Swiss TPH erstellt.

Für per 1. Januar 2017 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohende Ansprüche gegen das Swiss TPH sind in der Eröffnungsbilanz des Swiss TPH entsprechende Rückstellungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bilden.

Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.

Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.

Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

Art. 33 Vertragsbeginn und -ende

Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung der ersten Betriebsbeiträge der Vertragskantone durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.[2]

Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist dieser auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall zwei Jahre.

Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der gemeinsamen Trägerschaft des Swiss TPH. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös wird gemäss dem effektiven Finanzierungsanteil zwischen den Vertragskantonen aufgeteilt.

Egress

 

Liestal, den 10. November 2015

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Dr. Anton Lauber

Der Landschreiber: Dr. Peter Vetter

 

Basel, den 10. November 2015

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: Dr. Guy Morin

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

KB 06,02.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.11.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 06,02.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.11.2015 01.01.2017 Erstfassung KB 06,02.2016