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451.110

Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt

(Museumsverordnung)

Vom 7. Januar 2025 (Stand 1. Februar 2025)

Präambel

Museen und Sammlungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 14a des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P241890

beschliesst:

1. Zuständigkeiten und Organisation

1.1 Zuständiges Departement

Art. 1

Das zuständige Departement gemäss Museumsgesetz ist das Präsidialdepartement.

1.2 Museumsdirektorinnen und -direktoren

Art. 2 Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde der Museumsdirektorinnen und -direktoren ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements.

Art. 3 Strategische Leitung

Die Museumsdirektorinnen und -direktoren legen die strategische Ausrichtung des Museums fest. Sie tun dies im Rahmen der Leistungsziele des Grossen Rates, der strategischen Vorgaben des Regierungsrates und des Leistungsauftrags des Präsidialdepartements.

Art. 4 Operative Leitung

Die Museumsdirektorinnen und -direktoren sind für die fachliche, organisatorische, personelle und finanzielle Leitung des Museums verantwortlich.

Sie sind für die Einhaltung des Leistungsauftrags und des Globalkredits verantwortlich.

Sie erlassen die für den Museumsbetrieb notwendigen Reglemente, insbesondere ein Organisationsreglement, und bringen diese dem Präsidialdepartement zur Kenntnis.

Sie erstellen für die Dauer der Globalkreditperiode eine Finanzplanung. Sie sorgen für ein wirksames internes Controlling und Risikomanagement.

Sie legen nach Anhörung der zuständigen Museumskommission die ethischen Grundsätze zur Annahme von Drittmitteln fest und bringen diese dem Präsidialdepartement zur Kenntnis.

1.3 Museumsdirektorenkonferenz

Art. 5 Organisation

Die Museumsdirektorenkonferenz konstituiert sich selbst.

Sie wählt aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich, direkt anschliessend an eine Amtsperiode jedoch nur für eine weitere Amtsperiode. Der Vorsitz wechselt in der Regel im Turnus.

Sie erlässt eine Geschäftsordnung und bringt diese dem Präsidialdepartement zur Kenntnis.

Eine Delegation des Präsidialdepartements kann an den Sitzungen der Museumsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 6 Aufgaben

Die Museumsdirektorenkonferenz befasst sich mit Fragestellungen, die museumsübergreifend von Bedeutung sind.

Sie koordiniert die gemeinsamen Museumsaktivitäten und sorgt für Synergien, unter Achtung der Eigenständigkeiten der Museen.

1.4 Museumskommissionen

Art. 7 Amtsdauer und Wählbarkeit

Die Mitglieder der Museumskommissionen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitwirkung in den Kommissionen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche nicht entschädigt wird.

Wählbar sind Personen, die das Museum in der Erfüllung seines Auftrags durch ihre Kompetenz, Erfahrung und Vernetzung unterstützen. In jeder Museumskommission soll mindestens eine hauptamtliche Dozentin oder ein hauptamtlicher Dozent der Universität Basel aus einem der Fachbereiche des Museums vertreten sein.

Das Präsidialdepartement unterbreitet der Universität Basel und dem Regierungsrat Wahlanträge. Die Museumskommission ist vorgängig anzuhören und kann dem Präsidialdepartement Wahlvorschläge unterbreiten.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen

Die Museumskommissionen begleiten, beraten und unterstützen die Museumsdirektorinnen und -direktoren in der Erfüllung des kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags. Sie sichern dabei insbesondere die Verbindung zur Universität Basel und zu den Kreisen, die das Museum unterstützen.

Sie haben beratende Funktion, soweit ihnen gemäss Abs. 3 nicht ausdrücklich Beschlusskompetenz zugewiesen ist.

Sie beschliessen über:

  1. Ankäufe in die Sammlung des Museums;
  2. die Bewilligung von Leihgaben aus der Sammlung des Museums;
  3. die Annahme von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat;
  4. den Antrag an das Präsidialdepartement betreffend die Anstellung der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors;
  5. den Erlass ihres Organisationsreglements sowie weiterer Reglemente in ihren Kompetenzbereichen.

Sie können die Aufgaben gemäss lit. a – c an die Museumsdirektorin oder den Museumsdirektor delegieren.

Art. 9 Recht auf Information

Die Museumskommissionen haben ein Recht auf Information durch die Museumsdirektorin oder den Museumsdirektor über die Belange des Museums, insbesondere über die Ausstellungs- und Finanzplanung, die Jahresrechnung, wesentliche organisatorische Änderungen, das Sammlungskonzept und den Stand der Provenienzforschung.

Die Museumsdirektorin oder der Museumsdirektor nimmt an den Sitzungen der Museumskommission mit beratender Stimme teil, sofern nicht ihre oder seine persönlichen Angelegenheiten Gegenstand der Beratungen sind.

Art. 10 Vorbereitung des Anstellungsantrags

Ist die Stelle der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors neu zu besetzen, setzt die Museumskommission des betroffenen Museums zur Vorbereitung ihres Anstellungsantrags eine Findungskommission ein.

Der Findungskommission gehören an:

  1. mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter des Präsidialdepartements;
  2. 3 – 5 Delegierte der Museumskommission;
  3. bei Bedarf externe Fachpersonen, die von der Museumskommission bestimmt werden.

Die Findungskommission konstituiert sich selbst.

Sie kann sich durch externe Fachpersonen beraten lassen.

Sie unterbreitet der Museumskommission einen oder mehrere Vorschläge für geeignete Bewerberinnen oder Bewerber. Bei der Auswahl zieht sie mindestens zwei externe Fachpersonen bei, sei es als Mitglieder der Findungskommission gemäss Abs. 2 lit. c, sei es als Beratende gemäss Abs. 4.

Art. 11 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder der Museums- und Findungskommissionen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

2. Steuerung und Aufsicht

Art. 12 Leistungsauftrag

Der Leistungsauftrag gemäss § 6a Abs. 1 des Museumsgesetzes legt namentlich Folgendes fest:

  1. die zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung der Wirkungs- und Leistungsziele im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Globalkredits;
  2. die Wirkungs- und Leistungsmessung;
  3. die Vorgaben für die ordentliche Berichterstattung (Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt).

Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen.

Er wird in der Regel für die Dauer des Globalkredits festgelegt.

Art. 13 Berichterstattung

Die Museumsdirektorinnen und -direktoren stellen dem Präsidialdepartement alle für die Aufsicht notwendigen Informationen zur Verfügung, dies beinhaltet namentlich:

  1. jährlich die Mehrjahresplanung und die Finanzplanung;
  2. periodische Zwischenberichte über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ausschöpfung des Globalkredits sowie die Risikobeurteilung.

Die Museumsdirektorinnen und -direktoren informieren das Präsidialdepartement unverzüglich über wichtige Belange, insbesondere wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Einhaltung des Globalkredits innerhalb der Globalkreditperiode gefährdet sind oder Reputationsschäden drohen.

Art. 14 Aufsicht

Das Präsidialdepartement beaufsichtigt die Museen insbesondere auf Basis der Berichterstattung

3. Verschiedene Bestimmungen

Art. 15 Lagerung ausserhalb des Kantonsgebiets

Bei der Lagerung von Sammlungen ausserhalb des Kantonsgebiets sind die dafür einschlägigen Vorgaben des Kulturgüterschutzes einzuhalten.

Art. 16 Information über sammlungsbezogene Risiken und Provenienzforschung

Die Museen informieren das Präsidialdepartement über sammlungsbezogene Ansprüche Dritter, die gestützt auf rechtliche oder ethische Grundlagen geltend gemacht werden.

Sie informieren das Präsidialdepartement über alle Fälle aus der Provenienzforschung, die einen Reputationsschaden oder finanzielle Folgekosten nach sich ziehen könnten.

Art. 17 Vergütung der Leistungen an Schulklassen

Die Vergütung der Leistungen an Schulklassen gemäss § 12a Museumsgesetz[3] erfolgt innerhalb des Globalkredits.

Dem Grossen Rat werden im Rahmen der Budgetvorlage die entsprechenden Leistungs- und Kosteninformationen vorgelegt. Die Kostenvorgaben berechnen sich anhand der Ansätze gemäss § 12a Museumsgesetz.

Egress

I

Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt mit Ausnahme von § 12 am 1. Februar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) vom 19. Dezember 2000 aufgehoben. § 12 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

KB 11.02.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.01.2025 01.02.2025 Erlass Erstfassung KB 11.02.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.01.2025 01.02.2025 Erstfassung KB 11.02.2025
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