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Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental

Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013)

Präambel

Museum Kleines Klingental: Verordnung | Museen und Sammlungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976[1]und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[2],

beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 Museumsverwaltung

Die Verwaltung des Museums Kleines Klingental und seiner Räumlichkeiten obliegt der Kantonalen Denkmalpflege.

Die Kantonale Denkmalpflege hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Betreuung der Dauerausstellung und der Sammlung des Museums.
2. Organisation der Aufsicht in den Räumen des Museums.
3. Organisation des Betriebs eines Museumsshops und eines Museums-Cafés.
4. Initiierung und Organisation von Publikumsaktivitäten.
5. Vermietung von Räumlichkeiten an Private zwecks Durchführung von Sonderausstellungen oder Anlässen.

Art. 2 Raumnutzung

Massgeblich für die Raumnutzung ist nebst den Bestimmungen der Verordnung der beiliegende Plan.[3]

II. Betrieb der Dauerausstellung

Art. 3 Betreuung

Die fachliche und konservatorische Betreuung der Dauerausstellung obliegt der Kantonalen Denkmalpflege in Absprache mit der Münsterbaumeisterin oder dem Münsterbaumeister.

Art. 4 Exponate

Die Dauerausstellung setzt sich zur Hauptsache aus originalen Skulpturen und anderen Bauteilen des Basler Münsters, einer Dokumentation zum Kloster Klingental, einem Modell der Stadt Basel und einer historischen Vogel Gryff-Maske zusammen.

Die Exponate der Dauerausstellung sind im Grossen Refektorium (Raum Nr. 7) und in der Klosterküche (Raum Nr. 8) im Erdgeschoss sowie in den Räumen Nr. 12 bis 18, Nr. 51 bis 53 und im Kleinen Refektorium (Raum Nr. 10) im 1. Obergeschoss ausgestellt.

Exponate, die nicht in der Dauerausstellung gezeigt werden können, werden in einem Depot sachgemäss aufbewahrt.

Art. 5 Öffnungsdauer und -zeiten

Die Öffnungsdauer beträgt mindestens 13 Stunden pro Woche. In Wochen mit Feiertagen kann die Öffnungsdauer ausnahmsweise verkürzt werden.

Die Öffnungszeiten werden von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt und auf der Website des Museums publiziert.

Vorbehältlich Einschränkungen aus personellen oder organisatorischen Gründen können Schulklassen und Gruppen nach Vereinbarung das Museum auch ausserhalb der von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegten Öffnungszeiten besichtigen

Art. 6 Eintrittsgebühren

Die Kantonale Denkmalpflege kann für den Besuch der Dauerausstellung Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Kosten des Museums bei.

Die Höhe der Gebühren wird von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt, wobei sie sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen orientiert.

III. Zusammenarbeit mit Privaten

Art. 7 Grundsatz

Über die Durchführung von Sonderausstellungen und Anlässen entscheidet die Kantonale Denkmalpflege.

Im Bestreben, die Räume des Museums einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen Teil der Kosten des Museums zu decken, betreibt die Kantonale Denkmalpflege aktive Akquisition.

Art. 8 Mietvertrag

Die Kantonale Denkmalpflege schliesst mit Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sonderausstellungen und Anlässen entsprechende Mietverträge ab.

Die Konditionen der Vermietung der Räume werden, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen, von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt.

Art. 9 Örtlichkeiten

Sonderausstellungen können in den Räumen Nr. 12 bis 18 durchgeführt werden. Die Dauerausstellung der Münsterskulpturen bleibt während der Dauer von Sonderausstellungen bestehen.

Anlässe können in den Repräsentationsräumen des Museums Kleines Klingental (Räume 4, 7, 8 und 10) durchgeführt werden.

Art. 10 Tarife

Bei kulturellen und gemeinnützigen Anlässen soll ein reduzierter Tarif angewandt werden. Dieser ist so festzulegen, dass er die Selbstkosten der Kantonalen Denkmalpflege (Aufsichtspersonal, Reinigung, Strom, Heizung etc.) deckt.

Bei Sonderausstellungen kann der Tarif darüber hinaus reduziert werden.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[4]

KB 31.08.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.08.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung KB 31.08.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.08.2013 01.09.2013 Erstfassung KB 31.08.2013