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Eintritts- und Verwaltungs-Ordnung des Anatomischen Museums Basel[1]

Vom 12. Juli 1995 (Stand 1. Dezember 1995)

Präambel

Anatomisches Museum: Ordnung | Museen und Sammlungen

In Ausführung von § 13[2] des Gesetzes über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919[3] erlässt das Erziehungsdepartement folgende Ordnung für Eintritt und Verwaltung des Anatomischen Museums Basel:

Art. 1

Das Anatomische Museum steht unter der Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers des Anatomischen Instituts der Universität Basel. Die Leitung erfolgt durch die Konservatorin oder den Konservator des Museums.

Art. 2

Einnahmen und Ausgaben des Anatomischen Museums Basel sind im Budget des Anatomischen Instituts der Universität Basel nach dem Bruttoprinzip auszuweisen.

Art. 3

Öffnungszeiten:

Wissenschaftlich Interessierte können in Ausnahmefällen nach Vereinbarung das Museum auch ausserhalb der vorstehenden Öffnungszeiten besichtigen. Für Gruppen gelten Sonderregelungen.

Art. 4

Eintrittspreise:

Art. 5

Freier Eintritt: Sonntag und Donnerstag für Schüler und Schülerinnen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit Schülerausweis sowie für Studierende mit gültiger Legitimationskarte.

Art. 6

Gruppenbesuche sind nach vorheriger Vereinbarung werktags möglich. Einschränkungen können sich aus personellen oder organisatorischen Gründen ergeben.

Anmeldungen haben mindestens drei Tage vor Besuchstermin zu erfolgen.

Art. 7

Die vorliegende Ordnung wird am 1. Dezember 1995 wirksam.[4] Sie ersetzt die Eintritts- und Verwaltungs-Ordnung der Anatomischen Sammlung vom 11. April 1974.

Egress

KB 30.08.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.07.1995 01.12.1995 Erlass Erstfassung KB 30.08.1995

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.07.1995 01.12.1995 Erstfassung KB 30.08.1995