Zu jedem Bauprojekt werden die in Art. 8 Abs. 1 VGWR genannten Informationen geführt.
Zusätzlich zu den Informationen gemäss Art. 8 Abs. 2 VGWR werden zu jedem Gebäude folgende Informationen geführt:
- Informationen zu den Gebäuden gemäss Versicherungsobjekt Gebäudeversicherung Basel-Stadt;
- Bruttogeschossfläche.
Zusätzlich zu den gemäss Art. 8 Abs. 3 VGWR zu jeder Wohnung zu führenden Informationen werden im GWR-BS zu jeder Raumgruppe folgende zusätzliche Informationen geführt:
- Hilfsmerkmale zur Festlegung der Nutzungsart der Wohnung;
- Belegungsart;
- Wohnungsidentifikatoren von Dritten.
Eine Information nach den Abs. 1-3 kann in Merkmale unterteilt werden.
Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der gemäss Art. 8 Abs. 1-3 VGWR zu führenden Informationen richten sich nach dem Merkmalskatalog des Bundesamtes für Statistik gemäss Art. 3 Abs. 1 VGWR.
Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der zusätzlichen Informationen in den Abs. 1-3 richten sich nach dem Merkmalskatalog der zentralen Statistikstelle gemäss § 5 Abs. 2 dieser Verordnung.
Die zentrale Statistikstelle kann für die Führung des GWR-BS oder für statistische Auswertungen weitere Merkmale, insbesondere technische Felder oder Hilfsmerkmale, ins GWR-BS aufnehmen.