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453.200

Gesetz über die öffentliche Statistik

(StatG)

Vom 21. Mai 2014 (Stand 1. Juli 2015)

Präambel

Öffentliche Statistik: Gesetz | Dokumentation und Register

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 13.0634.01 vom 11. Juni 2013 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 13.0634.02 vom 20. März 2014, gestützt auf §§ 15, 29 und 83 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1]

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik im Kanton Basel-Stadt.

Es bezweckt,

  1. die Aufgaben der öffentlichen Statistik im Kanton zu bestimmen;
  2. die öffentliche Statistik im Kanton zu organisieren;
  3. die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden auf dem Ge-biet der öffentlichen Statistik zu fördern;
  4. den Zugang zu statistischen Informationen zu gewährleisten;
  5. die Einhaltung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 lit. a sowie für die Mitwirkung von Privaten bei Befragungen im Rahmen der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt.

Es findet keine Anwendung auf die Forschungstätigkeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992.

Art. 3 Begriffe

  1. Öffentliche Organe: Organisationseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der juristischen Personen des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen sowie Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist.
  2. Öffentliche Statistik: die Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu erhalten, soweit die Einzeldaten hierfür vom normalen Verwaltungsvollzug institutionell getrennt zu ausschliesslich statistischen Zwecken bearbeitet werden.
  3. Quelldaten: Unbearbeitete Daten an ihrem Ursprungsort, die der Statistik zur Verfü-gung gestellt werden. Es kann sich um Daten handeln, die bei öffentlichen Organen vorhanden sind oder um Angaben, die von den Auskunftgebenden z.B. im Rahmen von Befragungen auf Erhebungsinstrumenten gemacht werden.
  4. Rohdaten: Daten, die zum Zweck der öffentlichen Statistik in die zentrale Statistikstelle oder an eine Bundesstelle transferiert werden. Sie können Identifikatoren enthalten.
  5. Basisdaten: Daten, die von der zentralen Statistikstelle validiert wurden. Ihre Identifikatoren wurden im Falle von Personendaten pseudonymisiert.
  6. Statistikdaten: Daten, die von der zentralen Statistikstelle so bearbeitet wurden, dass sie keine Identifikatoren und keine Pseudonyme mehr beinhalten.
  7. Auswertungsergebnisse: Ergebnisse, die sich unmittelbar aus Abfragen der Statistikdaten ergeben.
  8. Statistikergebnisse: Ergebnisse von Auswertungen, die validiert und für die Rezeption aufbereitet wurden und jede Möglichkeit von Rückschlüssen auf einzelne Personen ausschliessen.
  9. Identifikator: Ein Merkmal, welches ein Einzeldatum eindeutig identifiziert.

II. Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik

Art. 4 Aufgaben und Grundsatz der öffentlichen Statistik

Die öffentliche Statistik dient der Gewinnung und der Dokumentation empirischer, repräsentativer und kohärenter Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt. Diese Informationen dienen den öffentlichen Organen und dem Parlament als Entscheidgrundlage und werden auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Alle Tätigkeiten, die auf die Konzeption, die Erzeugung, die Verbreitung und die Aufbewahrung einer öffentlichen Statistik ausgerichtet sind, werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden durchgeführt.

Art. 5 Zentrale Statistikstelle

Der Regierungsrat bestimmt eine zentrale Statistikstelle des Kantons.

Die zentrale Statistikstelle erfüllt, organisiert, plant und koordiniert fachlich unabhängig die Aufgaben der öffentlichen Statistik im Kanton und kann für öffentliche Organe statistikbezogene Dienstleistungen im Bereich von Informationssystemen und Datenmanagement erbringen.

Sie führt für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister nach den Grundsätzen der Bundesverordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017. *

III. Datengewinnung und Mitwirkung

Art. 6 Grundsätze der Datengewinnung

Die zentrale Statistikstelle gewinnt die erforderlichen Rohdaten primär aus den vorhandenen Datenbeständen der öffentlichen Organe und durch die Regionalisierung der Bundesstatistik.

Subsidiär dazu kann die zentrale Statistikstelle weitere Rohdaten durch die Befragung von natürlichen und juristischen Personen gewinnen. Diese Befragungen sind in Bezug auf Anzahl, Art und Personenkreis auf ein notwendiges Minimum zu beschränken

Art. 7 Mitwirkungspflichten

Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet.

Art. 8 Datengewinnung aus Datenbeständen der öffentlichen Organe

Öffentliche Organe geben der zentralen Statistikstelle sämtliche für die öffentliche Statistik erforderlichen Quelldaten bekannt.

Sie bieten insbesondere sämtliche Quelldaten, die sie im Auftrag des Bundes an eine Bundesstelle weiterleiten, gleichzeitig auch der zentralen Statistikstelle zur Übernahme an.

Ausnahmen von dieser Anbietepflicht werden durch den Regierungsrat auf Verordnungsstufe geregelt.

Art. 9 Datengewinnung durch Befragung

Die zentrale Statistikstelle kann Befragungen von natürlichen und juristischen Personen zu statistischen Zwecken durchführen. Die für die Durchführung der Befragung erforderlichen Personendaten gewinnt die zentrale Statistikstelle aus dem Einwohnerregister.

Den befragten Personen sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und der Auftraggeber der Befragung ausdrücklich mitzuteilen. Sie sind darüber zu informieren, dass ihre Teilnahme freiwillig ist.

Art. 10 Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik und Anordnungsbefugnis für Befragungen

Der Regierungsrat hält in einer Verordnung die hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik sowie die erforderlichen Befragungen fest.

Für jede Befragung regelt die Verordnung insbesondere

  1. den Gegenstand der Befragung;
  2. den Kreis der zu Befragenden;
  3. die Periodizität der Befragung.

Befragungen, die sich auf das Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde beschränken, können nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch von der jeweiligen Gemeinde angeordnet werden.

Art. 11 Statistikprogramm

Der Regierungsrat definiert im Statistikprogramm periodisch die Schwerpunkte der öffentlichen Statistik im Kanton und legt fest, welche Tätigkeiten zum Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören.

Das Statistikprogramm berücksichtigt die Vorgaben der Bundesstatistik und weiterer öffentlicher Statistikproduzenten.

IV. Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit

Art. 12 Statistik- und Amtsgeheimnis

Jede Datenbearbeitung darf ausschliesslich zu statistischen Zwecken erfolgen. Rohdaten, Basisdaten oder Statistikdaten dürfen nicht an öffentliche Organe zurückfliessen.

Die Mitarbeitenden der zentralen Statistikstelle müssen alle Informationen über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Werden weitere Personen mit statistischen Aufgaben betraut, so sind sie vertraglich auf die Wahrung des Statistik- und des Amtsgeheimnisses zu verpflichten. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Art. 13 Pseudonymisierung von Personendaten

Handelt es sich bei Rohdaten um Personendaten, so werden sie bei der Bearbeitung zu Basisdaten umgehend pseudonymisiert.

Für thematisch getrennt vorliegende Datenbestände sind unterschiedliche Pseudonyme zu verwenden, die von den Basisdaten getrennt abzulegen sind.

Art. 14 Datenverknüpfungen

Basisdaten aus unterschiedlichen Aufgabenbereichen dürfen ausschliesslich von der zentralen Statistikstelle zu statistischen Zwecken miteinander verknüpft werden.

Die bei der Verknüpfung anfallenden temporären Zwischenergebnisse dürfen nicht gespeichert werden.

Die zentrale Statistikstelle darf für Verknüpfungen von Personendaten zu statistischen Zwecken die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 verwenden.

Art. 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung

Alle in der zentralen Statistikstelle bearbeiteten und aufbewahrten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unrechtmässige Einsichtnahme und Bearbeitung zu schützen.

Die Archivierung und die Vernichtung dieser Daten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996. Die zentrale Statistikstelle und das Staatsarchiv regeln in einem detaillierten Archivierungskonzept

  1. die Dauer, während der die zentrale Statistikstelle die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt;
  2. die Archivwürdigkeit der bearbeiteten Daten;
  3. die Modalitäten der Sicherung des Archivguts.

Nicht archivwürdige Daten und Unterlagen sind zu vernichten, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

V. Veröffentlichungen, Zugang und Gebühren

Art. 16 Veröffentlichungen und Zugang

Die zentrale Statistikstelle publiziert regelmässig wichtige aktuelle Statistikergebnisse, Grundlagen und Analysen. Sie dokumentiert langfristige Entwicklungen.

Die öffentliche Bekanntgabe von Statistikergebnissen darf keine Rückschlüsse über die Verhältnisse einzelner Personen erlauben, es sei denn, diese hätten einer Bekanntgabe vorab schriftlich zugestimmt.

Nicht publizierte Statistikergebnisse sind nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 allgemein zugänglich.

Art. 17 Weitergabe von Basis- und Statistikdaten

Die zentrale Statistikstelle kann Basisdaten und Statistikdaten ohne Pseudonymschlüssel an öffentliche Statistikstellen und an Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weiter geben.

In einer Vereinbarung werden die Einhaltung des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses, das Verbot der Weitergabe an Dritte sowie die Pflicht zur Vernichtung der Daten nach Abschluss der Arbeiten festgehalten.

Art. 18 Gebühren

Der Bezug von Veröffentlichungen der zentralen Statistikstelle kann mit einer Gebühr belegt werden. Die Gebühr richtet sich nach den Herstellungskosten der Publikation.

Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle kann mit einer Gebühr belegt werden. Die Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anfrage.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen sowie für die Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle in einer Verordnung

VI. Änderung bisherigen Rechts

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden geändert:[2]

1. Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998[3];
2. Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010[4];
3. Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998[5];
4. Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008[6].

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[7]

KB 24.05.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2014 01.07.2015 Erlass Erstfassung KB 24.05.2014
09.06.2017 keine Angabe § 5 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.2014 01.07.2015 Erstfassung KB 24.05.2014
§ 5 Abs. 3 09.06.2017 keine Angabe geändert -