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453.210

Verordnung über die öffentliche Statistik

(Statistikverordnung)

Vom 12. Mai 2015 (Stand 2. September 2021)

Präambel

Statistikverordnung | Dokumentation und Register

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

  1. die Grundsätze der Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton;
  2. die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton;
  3. die im Rahmen der öffentlichen Statistik durchzuführenden Befragungen;
  4. die Erstellung des Statistikprogramms;

II. Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt

Art. 2 Zentrale Statistikstelle

Das Statistische Amt im Präsidialdepartement ist die zentrale Statistikstelle des Kantons.

Art. 3 Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der Bundesstatistik

Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.

Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung zuständig, informiert das zuständige öffentliche Organ die zentrale Statistikstelle.

Die zentrale Statistikstelle ist die kantonal zuständige Stelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006. *

Art. 4 Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der kantonalen öffentlichen Statistik

Die zentrale Statistikstelle erstellt die öffentliche Statistik in den in § 6 genannten Gebieten und führt die Befragungen gemäss § 7 durch.

Sie sorgt für die zahlenbasierte Dokumentation der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Situation im Kanton Basel-Stadt in den in § 6 genannten Gebieten sowie deren bedarfsgerechte Aufbereitung und Vermittlung.

Sie unterstützt öffentliche Organe bei deren Aufgabenerfüllung, indem sie statistische Informationen bereitstellt und individuelle Auswertungen durchführt, oder indem sie für die öffentlichen Organe weitere Dienstleistungen erbringt wie Beratung oder Stichprobenziehungen.

Sie führt das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Kantons Basel-Stadt.

Art. 5 Statistikprogramm

Das Statistikprogramm enthält die Ziele und Prioritäten der öffentlichen Statistik im Kanton. Es berücksichtigt angemessen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Organe, der Wissenschaft, der Sozialpartner sowie der Privaten.

Es unterteilt die Aufgaben der zentralen Statistikstelle in Leistungen, die innerhalb des gesetzlichen Grundauftrags erbracht werden sowie in Leistungen, die den öffentlichen Organen in Rechnung gestellt werden können.

Es wird jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr durch die zentrale Statistikstelle erarbeitet und vom Regierungsrat genehmigt.

III. Datengewinnung, Mitwirkungs- und Konsultationspflicht

Art. 6 Datengewinnung aus Datenbeständen der öffentlichen Organe.

Die zentrale Statistikstelle gewinnt aus den Datenbeständen der öffentlichen Organe sämtliche Daten, die sie für die öffentliche Statistik in folgenden Gebieten benötigt:

  1. Bevölkerung
  2. Raum, Landschaft und Umwelt
  3. Erwerbsleben
  4. Volkswirtschaft
  5. Preise
  6. Produktion und Handel
  7. Land- und Forstwirtschaft
  8. Energie
  9. Bau- und Wohnungswesen
  10. Tourismus
  11. Verkehr
  12. Finanzmärkte und Banken
  13. Soziale Sicherheit
  14. Gesundheit
  15. Bildung und Wissenschaft
  16. Kultur und Sport
  17. Politik
  18. Öffentliche Finanzen
  19. Rechtspflege

Art. 7 Befragungen

Im Rahmen der öffentlichen Statistik führt die zentrale Statistikstelle Befragungen von Personen durch, für welche die Teilnahme freiwillig ist.

Es werden folgende regelmässige Befragungen durchgeführt:

  1. Allgemeine Bevölkerungsbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der Bevölkerung zu allgemeinen Schwerpunkten des Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend 2015;
  2. Befragung 55+: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der über 54 Jährigen zu altersspezifischen Schwerpunkten des Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend 2015;
  3. Familienbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der Bevölkerung zu familienspezifischen Schwerpunkten des Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend 2017;
  4. Jugendbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts von Schülerinnen und Schülern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren zu jugendspezifischen Schwerpunkten des Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend 2017;
  5. Wanderungsbefragung: Befragung von Personen, die im gewählten Zeitraum aus dem Kanton Basel-Stadt weggezogen oder in diesen zugezogen sind zu den Motiven ihres Weg- oder Zuzugs alle zehn Jahre, beginnend 2018;
  6. Gesundheitsbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der Bevölkerung zu gesundheitsspezifischen Themenpunkten alle zehn Jahre, beginnend nicht vor 2019;
  7. Mietpreisbefragung: Befragung von natürlichen und juristischen Personen, die Eigentum an Mietwohnungen im Kanton Basel-Stadt besitzen zu Eigenschaften der Mietobjekte viermal jährlich, beginnend 2015;
  8. Tourismusbefragung: die Bundesstatistik ergänzende Befragung von Betrieben der Hotelbranche (inkl. Parahotellerie) zu Übernachtungen und Übernachtenden einmal monatlich, beginnend 2015;
  9. Leerstandsbefragung: die Bundesstatistik ergänzende Befragung von natürlichen und juristischen Personen, welche als Anbieterinnen von Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt im Kanton Basel-Stadt auftreten zu Eigenschaften der Immobilien einmal jährlich, beginnend 2015;
  10. Privatschulbefragung: die Bundesstatistik ergänzende Befragung von sämtlichen nicht-staatlichen Schulen im Kanton Basel-Stadt zu Schülerinnen und Schülern, Abschlüssen sowie zu Lehrpersonen einmal jährlich, beginnend 2015;
  11. Meteorologiebefragung: Befragung von juristischen Personen, welche meteorologische Daten erheben zu Angaben über die lokale Witterung einmal monatlich, beginnend 2015;
  12. Messebefragung: Befragung von juristischen Personen, welche als Veranstalterinnen auf dem Messeplatz Basel auftreten zu Angaben über die veranstalteten Messen, jährlich und nach Bedarf, beginnend 2015;
  13. Verkehrsbefragung: Befragung von juristischen Personen, welche als Anbieter im Personen- und Frachtverkehr auftreten einmal monatlich, beginnend 2015;
  14. Krankenkassenbefragung: Befragung von Krankenversicherern zu Angaben über Versicherte einmal jährlich, beginnend 2015;
  15. Veranstaltungsbefragung: Befragung von juristischen Personen, welche als Veranstalterinnen von Film- und Theatervorstellungen auftreten, Ausstellungen veranstalten oder einen Tierpark betreiben zu Angaben von Besucherinnen und Besuchern sowie Abonnentinnen und Abonnenten einmal jährlich, beginnend 2015.

Unregelmässig werden zudem folgende Befragungen durchgeführt:

  1. Stadtteilbefragungen: Befragungen im Rahmen von Stadtteilentwicklungsprojekten von ausgewählten natürlichen und juristischen Personen zu Fragen, welche die Auswirkungen von Stadtteilentwicklungsprojekten betreffen nach Bedarf.
  2. Kulturpublikumsbefragung: Befragung von Nutzerinnen und Nutzern von Kulturinstitutionen zu ihrem Nutzungsverhalten nach Bedarf.

Art. 8 Anbietung von Daten

Die öffentlichen Organe melden sämtliche Quelldaten, die sie zu statistischen Zwecken an Bundesbehörden liefern, der zentralen Statistikstelle.

Die zentrale Statistikstelle entscheidet, ob die Quelldaten für die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton gemäss § 5 erforderlich sind und schlägt gegebenenfalls im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des Statistikprogramms vor, diese auch für die kantonale Statistik zu verwenden.

Der Regierungsrat kann auf begründeten Antrag des betroffenen Departements Ausnahmen von der Anbietepflicht an die zentrale Statistikstelle beschliessen.

Art. 9 Datenlieferungen

Öffentliche Organe liefern der zentralen Statistikstelle sämtliche Daten, die für die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton erforderlich sind und im Statistikprogramm aufgeführt sind.

Die Kosten für die Bereitstellung und die Lieferung der erforderlichen Daten trägt das öffentliche Organ selbst. In besonderen Fällen kann sich die zentrale Statistikstelle an den Kosten beteiligen oder die Bereitstellung der Informatikschnittstelle übernehmen.

Art. 10 Informations- und Konsultationspflicht für öffentliche Organe

Öffentliche Organe informieren die zentrale Statistikstelle frühzeitig, wenn sie einen Neu- oder Umbau von systematischen Datensammlungen planen.

Öffentliche Organe konsultieren die zentrale Statistikstelle frühzeitig, wenn sie eine Umfrage oder eine Kundenbefragung planen.

Die zentrale Statistikstelle kann im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäss Abs. 2 Empfehlungen abgeben.

IV. Datenschutz, Datensicherheit und Archivierung

Art. 11 Sicherheitskonzept

Die zentrale Statistikstelle verfügt über ein laufend zu aktualisierendes Sicherheitskonzept, das aufzeigt, welche technischen und organisatorischen Massnahmen jede missbräuchliche Bearbeitung der vorhandenen Daten ausschliesst.

Das Sicherheitskonzept stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der zentralen Statistikstelle ausschliesslich Zugriff auf jene Daten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben aktuell benötigen.

Es regelt insbesondere die Abläufe bei der Pseudonymisierung und der Verknüpfung der Daten und es sieht wirkungsvolle Kontrollmechanismen vor, die seine Einhaltung gewährleisten.

Art. 12 Archivierung und Löschung von Daten

Die zentrale Statistikstelle und das Staatsarchiv regeln in einem Archivierungskonzept die Archivierung der Daten der zentralen Statistikstelle.

Das Archivierungskonzept ist spätestens alle zehn Jahre auf seine Aktualität und Einhaltung zu überprüfen.

Spätestens nach Ablauf einer Frist von 12 Jahren nach der Erstellung eines Statistikproduktes werden die zugrundeliegenden Rohdaten aus den Beständen der zentralen Statistikstelle gelöscht.

Spätestens nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach Erstellung eines Statistikproduktes werden die Identifikatoren der zugrundeliegenden Basisdaten aus den Beständen der zentralen Statistikstelle gelöscht. *

In begründeten Einzelfällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements nach Anhörung der oder des Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt die in Abs. 3 und 4 genannten Fristen verlängern.

V. Veröffentlichungen und Zugang

Art. 13 Belegexemplar

Wer eine Publikation veröffentlicht, die zu einem grossen Teil Material beinhaltet, das im Hinblick auf diese Publikation von der zentralen Statistikstelle aufbereitet wurde, hat dieser bei Erscheinen der Publikation unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern.

Art. 14 Diffusion von Statistikergebnissen

Die zentrale Statistikstelle veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen über geeignete Kanäle wie Elektronische Medien, Pressemitteilungen, Print-Publikationen, maschinell lesbare Datenträger und Datenbanken.

Sie führt:

  1. eine integrierte und strukturierte Sammlung statistischer und georeferenzierter Daten (Datawarehouse);
  2. ein zentrales Online-Diffusionssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken in Ausprägungen für verschiedene Zielgruppen zugänglich macht.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.

KB 23.05.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.05.2015 01.07.2015 Erlass Erstfassung KB 23.05.2015
22.12.2015 31.12.2015 § 7 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 30.12.2015
24.08.2021 02.09.2021 § 3 Abs. 3 eingefügt KB 28.08.2021
24.08.2021 02.09.2021 § 12 Abs. 4 geändert KB 28.08.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.05.2015 01.07.2015 Erstfassung KB 23.05.2015
§ 3 Abs. 3 24.08.2021 02.09.2021 eingefügt KB 28.08.2021
§ 7 Abs. 3, lit. b) 22.12.2015 31.12.2015 eingefügt KB 30.12.2015
§ 12 Abs. 4 24.08.2021 02.09.2021 geändert KB 28.08.2021