Die zentrale Statistikstelle und das Staatsarchiv regeln in einem Archivierungskonzept die Archivierung der Daten der zentralen Statistikstelle.
Das Archivierungskonzept ist spätestens alle zehn Jahre auf seine Aktualität und Einhaltung zu überprüfen.
Spätestens nach Ablauf einer Frist von 12 Jahren nach der Erstellung eines Statistikproduktes werden die zugrundeliegenden Rohdaten aus den Beständen der zentralen Statistikstelle gelöscht.
Spätestens nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach Erstellung eines Statistikproduktes werden die Identifikatoren der zugrundeliegenden Basisdaten aus den Beständen der zentralen Statistikstelle gelöscht. *
In begründeten Einzelfällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements nach Anhörung der oder des Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt die in Abs. 3 und 4 genannten Fristen verlängern.