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Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle

(Gebührenverordnung)

Vom 12. Mai 2015 (Stand 1. Juli 2015)

Präambel

Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung | Dokumentation und Register

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 18 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014[1]

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gebührenpflicht

Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten:

  1. Veröffentlichungen;
  2. Durchführung von besonderen Auswertungen;
  3. Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister;
  4. Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.

Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand.

Art. 2 Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

  1. Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören;
  2. Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
  3. Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde;
  4. Angebote im Internet.

Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenverzicht

In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.

II. Gebühren für Dienstleistungen

Art. 4 Stundenansätze

Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt:

  1. gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben;
  2. gegenüber Dritten Fr. 150 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.

III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb

Art. 5 Ansätze für Druckmaterial und Vertrieb

Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen Publikationen:

  1. Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.);
  2. Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.);
  3. Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.);
  4. Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.);
  5. 26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.);
  6. 51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.);
  7. Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten.

Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten:

  1. Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);
  2. Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);
  3. Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);
  4. Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.);
  5. Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);
  6. Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);
  7. Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);
  8. Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.).

Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpackungsmaterial.

IV. Fälligkeit

Art. 6 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig

  1. Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung;
  2. Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.

KB 23.05.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.05.2015 01.07.2015 Erlass Erstfassung KB 23.05.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.05.2015 01.07.2015 Erstfassung KB 23.05.2015