Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) werden Maturitätskurse für Berufstätige (MfB) geführt.
Ziel der MfB ist es, befähigten Erwachsenen ohne gymnasialen Maturitätsabschluss den Zugang zur Universität Basel zu öffnen.
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beschliesst, gestützt auf § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) werden Maturitätskurse für Berufstätige (MfB) geführt.
Ziel der MfB ist es, befähigten Erwachsenen ohne gymnasialen Maturitätsabschluss den Zugang zur Universität Basel zu öffnen.
Der Unterricht richtet sich nach dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt.
In die MfB aufgenommen werden kann, wer bei Kurseintritt das 18. Altersjahr vollendet hat und
Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Während des Kurses ist die Ausübung einer Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verlangt. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Die Kurse beginnen alle zwei Jahre im Januar, erstmals im Januar 2008.
Ein Kurs dauert sieben Semester und ist gegliedert in einen Vorkurs (1 Semester) und einen Hauptkurs (6 Semester).
Die Kurse finden jeweils abends statt.
Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten mit besonders guten Vorkenntnissen, insbesondere Inhaberinnen und Inhabern eines Fachmittelschulabschlusses oder Berufsmaturitätszeugnisses, einen Quereinstieg während der ersten drei Semester ermöglichen. *
Der Vorkurs dient der Auffrischung des Schulstoffs der Sekundarstufe I, Niveau P (Progymnasium). Der Unterricht im Fach Englisch setzt auf der Stufe «Pre-Intermediate» ein.
Der Hauptkurs wird in drei parallelen, nach Fachdisziplinen gegliederten Abteilungen geführt.
Die Fächer der sprachlich-historischen Abteilung mit Latein sind:
Die Fächer der sprachlich-historischen Abteilung mit Mathematik sind:
Die Fächer der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung sind:
Es ist den Kursteilnehmenden erlaubt, die Maturitätskurse in zwei Teile fraktioniert abzuschliessen.
Die Kursteilnehmenden erhalten am Ende jedes Semesters Zeugnisse, die Auskunft über ihre Leistungen erteilen. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.
Die Kursteilnehmenden werden am Ende eines Semesters definitiv befördert, wenn der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Fächer mindestens 4,0 beträgt.
Über die Beförderung entscheidet die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen aufgrund der von den Fachlehrpersonen eingereichten Fachnoten.
Kursteilnehmende, welche nicht definitiv in das nächste Semester befördert werden, müssen entweder
Kursteilnehmende, die die provisorische Beförderung beantragen, müssen für die definitive Beförderung in den Fächern mit einer Zeugnisnote unter 4,0 innerhalb der ersten sechs Wochen des neuen Semesters eine Nachprüfung absolvieren und in jeder Nachprüfung mindestens die Note 4,0 erreichen. Sind eine oder mehrere Nachprüfungen ungenügend, gilt Abs. 1 Lemma 1.
Ein Kursjahr kann nur einmal wiederholt werden. Die provisorische Beförderung kann innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kursjahren nur einmal beantragt werden.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Remotion gemäss § 10 erfüllt sind, kann die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen von einer solchen absehen, wenn die Leistungen der Kursteilnehmenden durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können.
In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss § 11 der Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige.
Die Kursteilnehmenden haben am Ende des Hauptkurses eine Maturitätsprüfung in fünf Fächern abzulegen. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige durchgeführt.
Die Kursgebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Bereich Maturitätskurse für Berufstätige vom 1. Juni 2010. Die Kursteilnehmenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen. *
Kursteilnehmende, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit oder durch sonstiges ungebührliches Verhalten den Unterricht oder andere Kursteilnehmende gefährden, können von der Aufsichtskommission ausgeschlossen werden. Insbesondere können Kursteilnehmende auch bei andauerndem Verstoss gegen das von der Schulleitung zu erlassende Absenzenreglement ausgeschlossen werden.
Die Schulkommission des GKG ist mit der Aufsicht über die MfB betraut.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft der MfB nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte der MfB behandelt werden.
Den MfB steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung der MfB verantwortlich.
Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren. *
Gegen Verfügungen der Schulkommisson kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. *
Gegen Verfügungen der Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom 17. März 1971 weiterhin.
Durch die vorliegende Verordnung wird die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom 17. März 1971 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | KB 15.12.2007 |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 1 | totalrevidiert | - |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 3 | totalrevidiert | - |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 4 Abs. 4 | geändert | - |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 13 Abs. 1 | geändert | - |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 15 | totalrevidiert | - |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 16 Abs. 2 | geändert | - |
| 21.06.2011 | 01.08.2011 | § 17 Abs. 1 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | KB 15.12.2007 |
| § 1 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | totalrevidiert | - |
| § 3 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | totalrevidiert | - |
| § 4 Abs. 4 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | geändert | - |
| § 13 Abs. 1 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | geändert | - |
| § 15 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | totalrevidiert | - |
| § 16 Abs. 2 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | geändert | - |
| § 17 Abs. 1 | 21.06.2011 | 01.08.2011 | geändert | - |