Diese Verordnung regelt die Durchführung der Maturitätsprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige (MfB), die unter der Oberaufsicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung durchgeführt werden. *
460.220
Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige
Präambel
Abschlussprüfungen MfB: Verordnung | Erwachsenenbildung
gestützt auf § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Maturitätsausweise
Die MfB stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus, die unter Beachtung der von der Universität erlassenen besonderen Bestimmungen zur Zulassung zu bestimmten Studiengängen an der Universität Basel berechtigen.
Art. 3 Zulassung
Zu den Maturitätsprüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den Unterricht während der letzten zwei Jahre des Hauptkurses regelmässig besucht haben.
Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen hinsichtlich der Bedingung, den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität besucht zu haben.
Wer in Anwendung von Abs. 1 nicht zu den Maturitätsprüfungen zugelassen wurde, wird nach der Wiederholung des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen.
Art. 4 Prüfungsleitung
Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Sie oder er ist für die Durchführung der Maturitätsprüfungen zuständig und teilt mit, ob der Maturitätsausweis erteilt oder verweigert wird.
Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Maturitätsprüfungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Art. 5 Maturitätsprogramm
Der Prüfungsleitung obliegt die Verantwortung für das Maturitätsprogramm. Sie überprüft insbesondere, ob die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten die Voraussetzungen nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung erfüllen. *
Art. 6 Examinatorinnen und Examinatoren
Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klasse.
Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) vom 28. März 2000, hat die Prüfungsleitung vor Beginn des letzten Jahreskurses der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen. *
Art. 7 Expertinnen und Experten
Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt. *
Die Expertinnen und Experten nehmen Einblick in die Aufgabenstellungen sowie in die schriftlichen Arbeiten. Sie sind an den mündlichen Prüfungen anwesend und protokollieren den Prüfungsverlauf.
Art. 8 Prüfungsvorbereitung und Notensetzung
Die Examinatorinnen und Examinatoren bereinigen zusammen mit den Expertinnen und Experten die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Arbeiten, legen gemeinsam die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen fest und validieren diese gemäss § 17 dieser Verordnung. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung.
Art. 9 Prüfungsfächer
Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Französisch; | ||
| 3. | Englisch; | ||
| 4. | Geschichte; | ||
| 5. | Latein. | ||
- an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Französisch; | ||
| 3. | Englisch; | ||
| 4. | Geschichte; | ||
| 5. | Mathematik. | ||
- an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Englisch-Französisch; | ||
| 3. | Mathematik; | ||
| 4. | Biologie; | ||
| 5. | Physik-Chemie. | ||
Physik-Chemie und Englisch-Französisch gelten je als ein Prüfungsfach.
Art. 10 Prüfungsinhalte
Die Prüfungsinhalte orientieren sich am Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt.
Art. 11 Prüfungsart
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Art. 12 Schriftliche Prüfung
Schriftlich wird geprüft:
- an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Französisch; | ||
| 3. | Latein; | ||
| 4. | Englisch. | ||
- an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Französisch; | ||
| 3. | Englisch; | ||
| 4. | Mathematik. | ||
- an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Englisch oder Französisch; | ||
| 3. | Mathematik; | ||
| 4. | Biologie. | ||
Für die schriftlichen Arbeiten wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt.
Art. 13 Mündliche Prüfung
Mündlich wird in den in § 9 erwähnten Fächern geprüft.
Die mündliche Prüfung in Chemie findet am Schluss des Kursjahres statt, in dem der Chemieunterricht erteilt worden ist.
Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat wird pro Fach mindestens 15 Minuten geprüft. Dies gilt auch für die Doppelfächer Englisch-Französisch und Physik-Chemie.
… *
Art. 14 Leistungsbewertung
Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.
Art. 15 Maturitätsnoten
Die Maturitätsnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote des betreffenden Faches.
Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der letzten beiden Semester des betreffenden Faches.
Die Prüfungsnote ist die Note der mündlichen Prüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
Ergibt die Berechnung der Maturitätsnote ein arithmetisches Mittel von 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.
Art. 16
Die Maturitätsnote in Physik-Chemie wird aus den beiden Maturitätsnoten in Physik und Chemie, die Maturitätsnote Englisch-Französisch aus den beiden Maturitätsnoten in Englisch und Französisch durch Rundung des arithmetischen Mittels auf die nähere halbe Zahl gebildet.
Liegt das arithmetische Mittel in der Mitte zweier halber Zahlen, so ist auf die nächste halbe Zahl aufzurunden.
Art. 17 Validierung der Maturitätsnoten
Die Maturitätsnoten werden vorbehaltlich dem Vorgehen gemäss § 18 dieser Verordnung durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten validiert.
Art. 18 Maturitätsprüfungskonferenz
An der Maturitätsprüfungskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Maturität in Frage gestellt ist.
An der Maturitätsprüfungskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung mindestens die an den entsprechenden Prüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten und eine Vertretung der Aufsichtskommission der Schule teil.
An der Maturitätsprüfungskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Schülerinnen und Schüler noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.
Art. 19 Bestehensnorm
Die Maturität ist bestanden, wenn
Art. 20 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses führen.
Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses entscheidet die Prüfungsleitung.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen das Maturitätszeugnis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Kursjahres zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.
Art. 21 Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen
Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Kandidatin oder eines Kandidaten von den Maturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat aus gesundheitlichen Gründen an einer Maturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
Der Maturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Begründung einer Maturitätsprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Maturitätsprüfung zurücktritt.
Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
Art. 22 Prüfungswiederholung
Eine Kandidatin oder ein Kandidat, welche beziehungsweise welcher die Prüfung nicht bestanden hat, hat folgende Möglichkeiten, die Prüfung zu wiederholen: *
- Vollständige Wiederholung der Prüfung anlässlich der nächstfolgenden Prüfungssession. Bedingung für eine erneute Zulassung zur Maturitätsprüfung ist der reguläre Besuch des letzten Kursjahres des Maturitätskurses, der dem Kurs, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, folgt.
- Wurde die Maturitätsprüfung aufgrund einer einzigen Prüfungsnote nicht bestanden, so kann die Prüfung in diesem Fach entweder
| ba) | anlässlich der Maturitätsprüfung des unmittelbar folgenden Kurses wiederholt werden. Bedingung für eine erneute Zulassung zu dieser Maturitätsprüfung ist der reguläre Besuch des letzten Kursjahres dieses Faches im entsprechenden Kurs; oder | ||
| bb) * | … | |||||
Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Art. 23 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Maturitätsprüfungskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
Art. 24 Maturitätszeugnisse
Die Maturitätszeugnisse sollen enthalten:
- die Aufschrift «Kanton Basel-Stadt»;
- die Bezeichnung «Maturitätskurse für Berufstätige»;
- den Namen, Vornamen, Bürgerort und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
- die Angabe der Zeit, während welcher die Inhaberin oder der Inhaber des Zeugnisses die Kurse regelmässig besucht hat, mit dem Datum des Eintritts und des Austritts;
- die Abteilung und die Maturitätsnoten;
- die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartements und der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Art. 25 Übergangsbestimmung
Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Reifeprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige vom 10. September 1975 weiterhin.
Art. 26 Schlussbestimmung
Durch diese Verordnung wird die Ordnung für die Reifeprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige vom 10. September 1975 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | KB 15.12.2007 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 1 Abs. 1 | geändert | KB 22.10.2016 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 5 Abs. 1 | geändert | KB 22.10.2016 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 6 Abs. 2 | geändert | KB 22.10.2016 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 7 Abs. 1 | geändert | KB 22.10.2016 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 13 Abs. 4 | aufgehoben | KB 22.10.2016 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 22 Abs. 1 | geändert | KB 22.10.2016 |
| 18.10.2016 | 01.01.2017 | § 22 Abs. 1, lit. b), bb) | aufgehoben | KB 22.10.2016 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | KB 15.12.2007 |
| § 1 Abs. 1 | 18.10.2016 | 01.01.2017 | geändert | KB 22.10.2016 |
| § 5 Abs. 1 | 18.10.2016 | 01.01.2017 | geändert | KB 22.10.2016 |
| § 6 Abs. 2 | 18.10.2016 | 01.01.2017 | geändert | KB 22.10.2016 |
| § 7 Abs. 1 | 18.10.2016 | 01.01.2017 | geändert | KB 22.10.2016 |
| § 13 Abs. 4 | 18.10.2016 | 01.01.2017 | aufgehoben | KB 22.10.2016 |
| § 22 Abs. 1 | 18.10.2016 | 01.01.2017 | geändert | KB 22.10.2016 |
| § 22 Abs. 1, lit. b), bb) | 18.10.2016 | 01.01.2017 | aufgehoben | KB 22.10.2016 |