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491.110

Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge

(VVAusbBG[1])

Vom 8. November 2011 (Stand 1. Juni 2022)

Präambel

Ausbildungsbeiträge: Vollziehungsverordnung | Ausbildungsbeiträge

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des § 22 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967[2],

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 1 Abklärung der Anspruchsberechtigung

Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung wenden sich die Bewerberinnen und Bewerber direkt an das Amt für Ausbildungsbeiträge (nachstehend «Amt» genannt).

Die Bewerberinnen und Bewerber bringen die vollständigen Unterlagen über ihre Eignung gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie über ihre finanziellen Verhältnisse bei. *

Art. 2 Amtliche Erkundigung bei den Steuerbehörden

Das Amt ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Der Bewerberin oder dem Bewerber bleibt der Nachweis veränderter finanzieller Verhältnisse vorbehalten.

Art. 3 Periodisierung und Art der Auszahlung

Die Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die Dauer eines Ausbildungsjahres zugesprochen.

Die Auszahlung der Beiträge durch das Amt erfolgt in der Regel im Voraus.

Die jährliche Erneuerung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt nach demselben Verfahren wie für erstmalige Gesuche.

Art. 4 Schweigepflicht

Das Amt und die Mitglieder der Kommission für Ausbildungsbeiträge sind verpflichtet, über sämtliche die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Angaben strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Art. 5 Änderung der Berechnungsgrundlagen

Änderungen des Steuergesetzes oder der vorliegenden Verordnung, z. B. Änderungen der Kostennormen, Richtzahlen usw., werden erst bei der Berechnung für die folgende Beitragsperiode berücksichtigt.

II. Beitragsberechtigung

Art. 6 Dauer der Beitragsberechtigung

Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges gewährt.

Die beitragsberechtigte Ausbildungszeit kann aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen verlängert werden. *

Die rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 7 Beitragsberechtigte Personen

Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

Nach dem 40. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten die Erstausbildung, die Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann zudem auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie im Weiterbildungsbereich mit Stipendien oder Darlehen fördern: *

  1. die Weiterbildung, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;
  2. die Zweitausbildung aus zwingenden sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung;
  3. die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und die zwingende Umschulung nicht durch andere Institutionen gefördert werden kann.

In der Regel nicht beitragsberechtigt sind Aus- oder Weiterbildungen, wenn daneben eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. *

Art. 9 Anerkannte Ausbildungsstätten

Beitragsberechtigt sind Ausbildungsstätten und Ausbildungen in der Schweiz, welche öffentlich-rechtlichen Status besitzen.

In staatlichen Institutionen des Kantons Basel-Stadt mögliche Aus- oder Weiterbildungen, die an auswärtigen Ausbildungsstätten absolviert werden, begründen keinen Anspruch auf höhere Beiträge als für den Besuch der entsprechenden gleichwertigen Institution im Kanton oder in der Region.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann private und auswärtige Ausbildungsinstitutionen oder einzelne Ausbildungsgänge anerkennen.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz auch erfüllen würde.

III. Bemessung der Ausbildungsbeiträge

1. Grundlagen

Art. 10 Bemessungsgrundsatz

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Person in Ausbildung dar. Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.

Bewerberinnen und Bewerber haben einen Stipendienanspruch, wenn sich aus ihrem Budget ein Fehlbetrag ergibt.

Art. 11 Änderung der massgeblichen Verhältnisse

Die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen werden aufgrund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhältnisse ermittelt.

Treten erhebliche Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen ein, werden diese auf Gesuch hin für das zweite Semester der betreffenden Beitragsperiode berücksichtigt.

Art. 12 Stipendienrahmen

Der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums beträgt Fr. 500 pro Jahr. *

Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt grundsätzlich Fr. 19’000 pro Jahr. *

Für Personen in Ausbildung mit unterhaltspflichtigen Kindern gelten die Höchstansätze gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009, sofern diese den Höchstbetrag gemäss Abs. 2 übersteigen. *

2. Familienbudget

Art. 13 Allgemeines

Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige Kinder werden nicht berücksichtigt.

Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.

Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu erbringen haben, wird kein Budget erstellt.

Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils werden angemessen berücksichtigt.

Zuwendungen Dritter werden ebenfalls berücksichtigt.

Art. 14 Einkünfte

Im Familienbudget werden die tatsächlich erzielten und die zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet.

Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt.

Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.

Fehlt eine Steuerveranlagung oder haben sich die Verhältnisse seither erheblich verändert, wird eine entsprechende Berechnung auf der Grundlage der letzten Lohnausweise und anderer Einkommens- und Vermögensbelege vorgenommen.

Vom Total der Einkünfte werden für die im Haushalt lebenden Personen pro Elternteil Fr. 2'000 und pro Kind Fr. 1'000 pauschal als Einkommensfreibetrag abgezogen. *

Nicht berücksichtigt für das Total der Einkünfte werden: der Eigenmietwert und die Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person mit eigenem Haushalt bestimmt sind.

Als Abzug vom Total der Einkünfte gelten: für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Lohnabhängige ohne Pensionskasse Beiträge an die Säule 3a und beim Einkauf von Beitragsjahren für die 2. Säule oder die Pensionskasse gilt ein Freibetrag von maximal Fr. 15'000 p.a.. *

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie kantonale Beihilfen werden zum Einkommen hinzugerechnet.

Art. 15 Vermögen

Im Familienbudget werden 10 % des steuerbaren Reinvermögens gemäss der gültigen rechtskräftigen Steuerveranlagung nach Abzug der geltenden Freibeträge (Fr. 60'000 pro Elternteil und pro unterstütztes Kind Fr. 15'000) als Einkommen angerechnet. *

Art. 16 Anerkannte Lebenshaltungskosten

Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den Steuern und den Berufskosten.

Als Zuschlag zu den anerkannten Lebenshaltungskosten wird das um 20 % erweiterte Total aus Grundbedarf und Wohnkosten gewährt. *

Weitere unvermeidbare Auslagen können anerkannt werden. Diese müssen jedoch mit Belegen nachgewiesen werden.

Art. 17 Grundbedarf

Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltsgrösse und den anrechenbaren Ausgaben für den Lebensunterhalt. *

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Pauschalbeträge fest. *

Art. 18 Wohnkosten

Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum die Summe des Hypothekarzinses und der Liegenschaftsunterhaltskosten angerechnet. *

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie Höchstbeträge für die anrechenbaren Wohnkosten fest. *

Art. 19 Medizinische Grundversorgung *

Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und die Zahnbehandlungskosten angerechnet. *

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie Pauschalen für die anrechenbaren Prämien der Grundversicherung sowie für Zahnbehandlungskosten unter Berücksichtigung der kantonalen Prämienverbilligung fest. *

Art. 20 Steuern und Berufskosten

Als zusätzliche Ausgaben werden die Gemeinde-, die Kantons- und die Bundessteuern sowie die Berufskosten angerechnet.

Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Kosten sowie zusätzlich allfällige Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort und die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. *

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge legt in einer Richtlinie die Höchstbeträge der anrechenbaren Fahrt- und Verpflegungskosten fest. *

Art. 21 Anrechnung eines Einnahmenüberschusses

Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in nachobligatorischer Ausbildung stehenden Kinder geteilt.

Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

Bei Personen in Ausbildung gemäss § 28 Abs. 1 werden lediglich 35 % des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet. *

Art. 22 Anrechnung eines Fehlbetrages

Ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag wird durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil).

Das Ergebnis fliesst als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget der Person in Ausbildung ein, falls diese im Haushalt der Eltern lebt.

3. Budget der Person in Ausbildung

Art. 23 Budget der Person in Ausbildung

Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse sowie bei Führung eines eigenen Haushaltes die Verhältnisse ihrer Partnerin bzw. ihres allfälligen Partners und ihrer Kinder erfasst.

Als Partnerin oder Partner gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung, die mehr als zwei Jahre andauert oder wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. *

Art. 24 Einkünfte

Das Budget der Person in Ausbildung setzt sich zusammen aus:

  1. der finanziellen Beteiligung der Eltern und anderer unterstützungspflichtiger Personen gemäss § 21;
  2. tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkünfte (inkl. Erwerbsersatz) der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners;
  3. weitere Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen; wohnt die Person in Ausbildung jedoch bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum Einkommen der Eltern hinzugerechnet;
  4. Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert in einer Richtlinie die Freibeträge für den Ausbildungslohn und den allfälligen Erwerb der Person in Ausbildung sowie ihrer Partnerin oder ihres Partners.

Art. 25 Anrechnung des Vermögens

Im Budget der gesuchstellenden Person werden 25 % des effektiven Vermögens zu Beginn der Beitragsperiode nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10'000 angerechnet. *

Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 20'000 ebenfalls zu 25 % hinzugerechnet. *

Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.

Art. 26 Ausbildungskosten

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die häufig gewählten Ausbildungen einheitliche Durchschnittsansätze der reinen Ausbildungskosten. Diese setzen sich zusammen aus Studien- und Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag an die Material-, Bücher- und Informatikkosten.

Die Kommission definiert Pauschalen für die anfallenden Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort.

Die Kommission ist verpflichtet, die Pauschalen bei wesentlichen Veränderungen der Kostennormen den gewandelten Verhältnissen entsprechend neu festzusetzen.

Art. 27 Anrechenbare Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil) und als Negativsaldo bei den Lebenshaltungskosten angerechnet.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert für die notwendigen Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort einheitliche Durchschnittsansätze.

Art. 28 Eigener Haushalt

Die Kosten eines eigenen Haushalts werden bei der Stipendienberechnung nur berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung mindestens zwei Jahre finanziell unabhängig war;
  2. mindestens vier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
  3. mindestens vier Jahre einen eigenen Haushalt mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen geführt hat.

Ferner werden die Kosten eines eigenen Haushalts nur berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort von über einer Stunde pro Weg;
  2. sehr schwerwiegende soziale, familiäre oder gesundheitliche Probleme;
  3. das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern (oder mit der Partnerin oder dem Partner).

Art. 29 Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den §§ 17 - 20 und den von der Kommission für Ausbildungsbeiträge festgelegten Höchstbeträgen für das Budget der Person in Ausbildung. *

IV. Darlehen

Art. 31 Darlehen in Verbindung mit Stipendien

Das Amt kann Darlehen in Verbindung mit Stipendien gewähren, wenn die Stipendien zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenskosten der Bewerberin oder des Bewerbers nicht ausreichen.

Auszahlungen und Rückzahlungen erfolgen beim Amt.

In der Regel wird die Stellung einer Solidarschuldnerin oder eines Solidarschuldners verlangt.

Art. 32 Darlehen für Weiterbildungen, Zweitausbildungen und Umschulungen

Darlehen können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung zugesprochen werden.

Art. 33 Darlehen ohne Stipendienanspruch

Darlehen können an Bewerberinnen und Bewerber zugesprochen werden, welche aus finanziellen Gründen keine Stipendien beanspruchen können und deren Ausbildung ohne Ausbildungsbeiträge unmöglich oder erheblich gefährdet wäre.

Art. 34 Rückzahlung

Das Amt kann auf Rückzahlung des Darlehens während der ersten beiden Jahre nach Ausbildungsabschluss verzichten.

Die Rückzahlung erfolgt nach einem auf die ökonomischen Verhältnisse der Darlehensschuldnerin bzw. des Darlehensschuldners Rücksicht nehmenden, durch das Amt zu genehmigenden Plan, wobei die jährlichen Rückzahlungsraten mindestens ein Zwölftel der Schuld und nicht weniger als Fr. 2'400 betragen sollen. *

Das Amt überwacht die Rückzahlung der Darlehen.

Kommt ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Zahlungsplan nicht zustande, wird er nicht eingehalten oder ist die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner mit Zinszahlungen oder vereinbarten Amortisationen im Rückstand, so kann das Amt die ganze Schuld für fällig erklären.

Art. 35 Verzinsung

Darlehen sind nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung ab folgendem Monatsbeginn zu 4 % zu verzinsen. *

Der Zins wird einmal jährlich fällig. In der Regel kann der Zins nicht gestundet werden.

Nicht bezahlte Zinsen werden per Ende Kalenderjahr zum Kapital geschlagen und verzinst.

Art. 36 Erlass der Rückzahlung und Fristerstreckung in Härtefällen

Gesuche um Fristerstreckung oder Erlass der Rückzahlung sind an das Amt für Ausbildungsbeiträge zu richten.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge entscheidet auf Antrag des Amtes über Gesuche um Erlass der Rückzahlung.

V. Organisation

Art. 37 Kommission für Ausbildungsbeiträge

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern.

Sie entscheidet durch offenes Handmehr.

Sie verabschiedet den Jahresbericht des Amtes für Ausbildungsbeiträge zuhanden des Erziehungsdepartements sowie das Budget und die Rechnung zuhanden des Regierungsrates. *

Sie begutachtet oder stellt Anträge auf Änderung des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge und dessen Vollziehungsverordnung.

Art. 38 Leiterin oder Leiter des Amtes für Ausbildungsbeiträge

Die Leiterin oder der Leiter des Amtes wird vom Regierungsrat auf den Vorschlag des Erziehungsdepartements gewählt.

Sie oder er unterbreitet der Kommission für Ausbildungsbeiträge das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht ihrer bzw. seiner Amtsstelle. *

Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und führt deren Sekretariat.

Sie oder er verfügt über die für Ausbildungsbeiträge und Beiträge an die Stipendienfonds freigegebenen finanziellen Mittel.

Art. 39 Kompetenzen Amt-Kommission

Das Amt entscheidet über die Gewährung von Stipendien in allen jenen Fällen, in welchen nach dem Gesetz und nach dieser Vollziehungsverordnung ein Anspruch auf Beiträge besteht.

In allen übrigen Fällen entscheidet die Kommission auf Antrag des Amtes.

Die Kommission ergänzt diese Vollziehungsverordnung durch Richtlinien.

Sie ist befugt, den Entscheid über bestimmte Kategorien von Fällen an das Amt zu delegieren.

Die Kommission entscheidet über Probleme grundsätzlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Gesuchen ergeben, und die ihr vom Amt vorgelegt werden.

Art. 40 Bundesbeiträge

Die Abrechnung über die Bundesbeiträge an Stipendien und Darlehen erfolgt durch das Amt.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Härtefallregelung

Die bei Wirksamkeit dieser Verordnung hängigen Gesuche und Verfahren werden nach neuem Recht behandelt. In Härtefällen kann bisherigen Stipendienbezügerinnen und Stipendienbezügern, die durch den neuen Berechnungsmodus schlechter gestellt würden, der Besitzstand gewährt werden.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit der Änderung[3] des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) wirksam.[4] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung vom 9. Januar 1968 zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 aufgehoben.

KB 12.11.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.11.2011 26.02.2012 Erlass Erstfassung KB 12.11.2011
03.05.2022 01.06.2022 § 1 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 2, lit. a) geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 8 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 12 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 14 Abs. 5 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 14 Abs. 7 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 16 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 17 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 17 Abs. 2 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 18 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 18 Abs. 2 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 19 Titel geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 19 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 19 Abs. 2 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 20 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 20 Abs. 3 eingefügt KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 21 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 23 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 25 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 25 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 29 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 30 aufgehoben KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 34 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 35 Abs. 1 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 37 Abs. 3 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 § 38 Abs. 2 geändert KB 07.05.2022
03.05.2022 01.06.2022 Anhang 491.110 aufgehoben KB 07.05.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.11.2011 26.02.2012 Erstfassung KB 12.11.2011
§ 1 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 6 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 2, lit. a) 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 2, lit. b) 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 8 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2, lit. a) 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2, lit. b) 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 2, lit. c) 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 12 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 14 Abs. 5 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 14 Abs. 7 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 15 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 16 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 17 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 17 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 18 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 18 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 19 03.05.2022 01.06.2022 Titel geändert KB 07.05.2022
§ 19 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 19 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 20 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 20 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 eingefügt KB 07.05.2022
§ 21 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 23 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 25 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 25 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 29 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 30 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022
§ 34 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 35 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 37 Abs. 3 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
§ 38 Abs. 2 03.05.2022 01.06.2022 geändert KB 07.05.2022
Anhang 491.110 03.05.2022 01.06.2022 aufgehoben KB 07.05.2022