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Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Vom 24. März 2009 (Stand 16. Februar 2023)

Präambel

Stipendienfonds der Schulen: Verordnung | Ausbildungsbeiträge

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von § 149 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1],

beschliesst:

I. Mittel und Zweck

Art. 1

Die bestehenden und künftigen als Fonds, unselbständige Stiftungen, Legate und Schenkungen bezeichneten Sondervermögen zur Förderung von Ausbildungen werden zusammengefasst im Stipendienfonds der Basler Schulen. *

Art. 2

Der Zweck des Fonds ist die Ausrichtung von Stipendien an Schülerinnen und Schüler, Lernende sowie Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die keine ausreichenden Beiträge von anderer Seite erhalten können. *

Unterstützt werden kann der Besuch einer staatlichen Schule des Kantons Basel-Stadt, einer ausserkantonalen staatlichen oder einer privaten Schule mit Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt oder eines Studiums an einer Hochschule in der Region Basel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer anderen schweizerischen Hochschule. *

II. Organisation

Art. 3

Über die Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung bestimmt die Kommission für Ausbildungsbeiträge.

Art. 4

Vollzugsstelle und Sekretariat der Kommission für Ausbildungsbeiträge ist das Amt für Ausbildungsbeiträge.

Art. 5

Kapitalanlagen erfolgen, nach Beratung durch die Basler Kantonalbank und mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, durch das Amt für Ausbildungsbeiträge.

III. Verfahren

Art. 6

Der Kapitalertrag aus dem Fonds sowie eventuelle Beiträge aus dem Kredit für allgemeine Stipendien gemäss § 18 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 stehen der Kommission für Ausbildungsbeiträge für die Ausrichtung von Stipendien gemäss dieser Verordnung zur Verfügung. *

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge gewährt Stipendien gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds. *

Art. 7

Massgebend für die Beitragsgewährung soll neben der Bedürftigkeit in erster Linie die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sein. *

Um die Eignung festzustellen, kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge bei der Leitung der Schule oder Hochschule eine Empfehlung verlangen.  *

Es können auch Beiträge zur Milderung momentaner Notlagen zugesprochen werden.

Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen der Familienstiftungen und -legate gemäss dem im Amt für Ausbildungsbeiträge deponierten «Legatarium Fisci Gymnasii», soweit eventuelle Bewerberinnen und Bewerber ihre Beitragsberechtigung nachweisen können.

Art. 8

Nicht verwendete Erträgnisse dienen zur Äufnung des Kapitals. Dieses soll nach Möglichkeit erhalten bleiben.

Kapitaleingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates vorgenommen werden für Aufgaben, welche im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Fonds liegen.

Art. 9

Im Falle der Auflösung dieses Fonds beschliesst der Regierungsrat über die Verwendung des Fondsvermögens. Es ist an eine oder mehrere Einrichtungen zuzuwenden, die möglichst ähnliche Zwecke verfolgen wie der Stipendienfonds der Basler Schulen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen vom 6. Oktober 1969 aufgehoben.[2]

Egress

KB 28.03.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.03.2009 29.03.2009 Erlass Erstfassung KB 28.03.2009
07.02.2023 16.02.2023 § 1 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
07.02.2023 16.02.2023 § 2 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
07.02.2023 16.02.2023 § 2 Abs. 2 eingefügt KB 11.02.2023
07.02.2023 16.02.2023 § 6 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
07.02.2023 16.02.2023 § 6 Abs. 2 geändert KB 11.02.2023
07.02.2023 16.02.2023 § 7 Abs. 1 geändert KB 11.02.2023
07.02.2023 16.02.2023 § 7 Abs. 1bis eingefügt KB 11.02.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.03.2009 29.03.2009 Erstfassung KB 28.03.2009
§ 1 Abs. 1 07.02.2023 16.02.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 2 Abs. 1 07.02.2023 16.02.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 2 Abs. 2 07.02.2023 16.02.2023 eingefügt KB 11.02.2023
§ 6 Abs. 1 07.02.2023 16.02.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 6 Abs. 2 07.02.2023 16.02.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 7 Abs. 1 07.02.2023 16.02.2023 geändert KB 11.02.2023
§ 7 Abs. 1bis 07.02.2023 16.02.2023 eingefügt KB 11.02.2023