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Kulturfördergesetz

Vom 21. Oktober 2009 (Stand 30. Mai 2022)

Präambel

Kulturfördergesetz | Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0218.01 vom 17. März 2009 sowie in den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr. 09.0218.02 vom 11. Juni 2009, gestützt auf § 35 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1]*

beschliesst:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Kulturförderung durch den Kanton.

Es bezweckt die Förderung des kulturellen Schaffens, der Vermittlung der Kultur sowie die Förderung des kulturellen Austauschs.

Vorbehalten bleiben:

Art. 2 Leitlinien und Rahmenbedingungen

Der Kanton fördert ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Kulturschaffen und Kulturangebot. Er fördert inklusive Angebote. *

Er setzt sich für gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und Kulturangebot ein.

Er setzt sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden ein.

Er gewährleistet geeignete Strukturen und transparente Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen und Vergabe von Fördermitteln.

Er garantiert die Freiheit der Kunst.

Er zeigt sich offen gegenüber neuen kulturellen Ausdrucksformen.

Er setzt sich insbesondere für die Förderung der Jugend- und Alternativkultur in allen Sparten und entsprechende Rahmenbedingungen ein. *

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Kanton koordiniert seine Kulturförderung mit den Gemeinden und sucht die Zusammenarbeit mit dem Bund sowie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Insbesondere pflegt er die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und setzt sich für dessen angemessene Beteiligung an den kulturellen Zentrumsleistungen des Kantons ein.

Er strebt die Zusammenarbeit mit Privaten an, die im Leitbild definiert ist.

Kapitel 2: Instrumente und Bereiche der Kulturförderung

Art. 4 Instrumente der Kulturförderung

Der Kanton fördert die Kultur insbesondere durch folgende Mittel und Massnahmen:

  1. er gewährt Finanzhilfen;
  2. er schliesst Verträge;
  3. er trifft die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Vermittlung und berät Kulturschaffende;
  4. er setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.

Er zeichnet Personen oder Institutionen aus, die sich um die Kultur besonders verdient gemacht haben.

Art. 5 Kulturschaffen

Der Kanton fördert das Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten.

Er unterstützt kulturelle Anlässe sowie Vorhaben Dritter und führt alleine oder mit Dritten zusammen kulturelle Anlässe durch.

Art. 6 Vermittlung und Zugang

Der Kanton fördert die Kulturvermittlung und den Zugang zur Kultur.

Er unterstützt Dritte, insbesondere auch Bildungsinstitutionen, bei der Kulturvermittlung und bei der Förderung des Zugangs zur Kultur.

Er unterstützt insbesondere junge Menschen im Rahmen der Kulturvermittlung und durch die Förderung ihres Zugangs zur Kultur. *

Art. 7 Kulturaustausch

Der Kanton fördert den Kulturaustausch.

Er beteiligt sich an Austauschprogrammen und unterstützt Dritte in dieser Tätigkeit.

Kapitel 3: Durchführung

Art. 8 Regierungsrat

Der Regierungsrat legt die Kulturförderpolitik unter Mitwirkung aller interessierter Personen in einem Kulturleitbild periodisch fest.

Der Grosse Rat nimmt vom Kulturleitbild Kenntnis.

Der Regierungsrat berichtet über die Umsetzung des Leitbilds.

Art. 9 Departement, Fachkommissionen

Das für die Kulturförderung zuständige Departement setzt die durch den Regierungsrat festgelegte Kulturförderpolitik um.

Es führt zu diesem Zweck eine Fachbehörde.

Es kann Vergabeentscheide an Fachkommissionen delegieren und beratende Organe einsetzen.

Art. 10 Fachbehörde

Die Fachbehörde vollzieht das Kulturfördergesetz und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führt die ihr zugeordneten Dienststellen;
  2. sie ist die Anlaufstelle des Kantons für alle Fragen der Kulturförderung;
  3. sie bearbeitet Fördergesuche;
  4. sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht;
  5. sie ist für die Umsetzung weiterer kulturpolitischer Aufgaben zuständig.

Art. 11 Finanzierung

Die Kulturförderung im Kanton wird insbesondere finanziert durch die im Budget eingestellten Mittel, von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und weitere öffentliche Beiträge.

Von den im Budget eingestellten Mitteln für die Kulturförderung werden mindestens 5 % für die Jugend- und Alternativkultur gemäss § 2 Abs. 7 eingesetzt. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre. *

Art. 12 Verfahren, Rechtsanspruch

Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Verordnungen.

Dieses Gesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen.

Art. 12a * Übergangsbestimmung

Die Umsetzung des § 11 Abs. 2 erfolgt ab Inkrafttreten der Bestimmung stufenweise innert drei Jahren.

Art. 13 Publikation und Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[7]

Egress

KB 24.10.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 24.10.2009
10.04.2013 08.06.2013 § 6 Abs. 3 eingefügt -
11.12.2013 26.01.2014 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert -
18.09.2019 01.01.2021 § 2 Abs. 1 geändert KB 19.10.2019
23.03.2022 30.05.2022 Ingress geändert KB 02.04.2022
23.03.2022 30.05.2022 § 1 Abs. 3 geändert KB 02.04.2022
23.03.2022 30.05.2022 § 2 Abs. 7 geändert KB 02.04.2022
23.03.2022 30.05.2022 § 11 Abs. 2 eingefügt KB 02.04.2022
23.03.2022 30.05.2022 § 12a eingefügt KB 02.04.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung KB 24.10.2009
Ingress 23.03.2022 30.05.2022 geändert KB 02.04.2022
§ 1 Abs. 3 23.03.2022 30.05.2022 geändert KB 02.04.2022
§ 2 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019
§ 2 Abs. 7 23.03.2022 30.05.2022 geändert KB 02.04.2022
§ 4 Abs. 1, lit. a) 11.12.2013 26.01.2014 geändert -
§ 6 Abs. 3 10.04.2013 08.06.2013 eingefügt -
§ 11 Abs. 2 23.03.2022 30.05.2022 eingefügt KB 02.04.2022
§ 12a 23.03.2022 30.05.2022 eingefügt KB 02.04.2022