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494.330

Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt

(Verordnung Kulturvermittlung)

Vom 27. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Kulturvermittlung: Verordnung | Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 12 Abs. 1 des Kulturfördergesetzes vom 21. Oktober 2009[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P201087

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Unter der Bezeichnung Förderung Kulturvermittlung leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung der Vermittlung kulturellen und künstlerischen Schaffens an die breite Bevölkerung. Zudem fördert er Rahmenbedingungen, die einen niederschwelligen und inklusiven Zugang zur Kultur ermöglichen.

Aus den Mitteln der Förderung Kulturvermittlung werden kulturelle und künstlerische Vermittlungsprojekte aus allen Sparten sowie spartenübergreifende Projekte unterstützt.

Art. 2 Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung

Die finanziellen Mittel der Förderung Kulturvermittlung können in folgender Weise eingesetzt werden:

  1. für Finanzhilfen zur Förderung von kultur- und kunstvermittelnden Einzelprojekten mit einem Adressatenkreis im Kanton;
  2. für kantonale Förderformate und Initiativen, die der niederschwelligen und inklusiven Zugänglichkeit von Kultur im Kanton und der Verbesserung der Schaffensbedingungen von Kulturvermittelnden dienen.

Nicht unterstützt werden:

  1. Gewinnorientierte Projekte;
  2. Projekte, deren Vermittlungsanteile bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons gefördert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kooperationsbeiträge des Erziehungsdepartements im Rahmen schulischer Projekte;
  3. infrastrukturelle Massnahmen;
  4. Wettbewerbe und Jurierungen von Preisen;
  5. bereits realisierte oder laufende Projekte;
  6. Projekte, die im Rahmen des Curriculums von Aus- und Weiterbildungen an öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen entstehen.

Art. 3 Anrechenbare Aufwendungen

Finanzhilfen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a werden auf Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten zugesprochen. Anrechenbar sind:

  1. Löhne für das professionelle Personal;
  2. Produktionskosten (z.B. Kosten für Material, Miete, Technik, Transport);
  3. Kosten für die öffentliche Auswertung (z.B. Aufführung, Ausstellung, Publikation).

Art. 4 Antragsberechtigung und Gesuchsbehandlung

Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelprojekten sind:

  1. im Kanton domizilierte Kulturinstitutionen ohne Staatsbeitragsverhältnis mit dem Kanton;
  2. professionelle freie Kulturschaffende.

Auf Gesuche, die von einer anderen kantonalen Förderstelle im Kanton endgültig abgewiesen wurden, wird nicht eingetreten.

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen, auch wenn die in dieser Verordnung festgehaltenen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind.

Art. 5 Zuständigkeiten

Das Präsidialdepartement entscheidet über die Förderung von Einzelprojekten.

Das Präsidialdepartement setzt eine Fachjury ein, die die Gesuche um Förderung von Einzelprojekten prüft und das Präsidialdepartement bei seinen Entscheiden berät. Die Fachjury setzt sich aus mindestens fünf Fachpersonen für Kulturvermittlung aus verschiedenen Sparten zusammen. Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialdepartements. Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Präsidialdepartements auf Vorschlag der Abteilung Kultur gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

Das Präsidialdepartement führt eine Geschäftsstelle zur Förderung der Kulturvermittlung.

Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnerinnen oder Partnern spezielle Förderformate und Initiativen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b konzipieren und durchführen.

Art. 6 Förderbestimmungen

Das Präsidialdepartement erlässt Förderbestimmungen, die die allgemeinen und spartenspezifischen Fördervoraussetzungen, die Förderkriterien sowie das Verfahren betreffend Förderung von Einzelprojekten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a regeln.

Die Förderbestimmungen sind öffentlich zu publizieren.

Art. 7 Rechenschaftsablegung

Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung ab.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

KB 31.10.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 31.10.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.10.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 31.10.2020