Lexipedia

494.500

Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel

Vom 27. März 1962 (Stand 27. Mai 2007)

Präambel

Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung | Förderung von Wissenschaft und Kunst

Ziff. 1

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1958 die Errichtung eines Preises der Stadt Basel beschlossen.

Ziff. 2 *

Der Preis der Stadt Basel soll Gelehrten und Forschenden, die zur Universität in Beziehung stehen, aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung als Auszeichnung zugesprochen werden.

Die Ordinariae oder die Ordinarii der Universität Basel scheiden in der Regel als Preisträgerinnen oder Preisträger aus.

Ziff. 3 *

Der Preis soll grundsätzlich alle Jahre und im Turnus der sieben Fakultäten unter Berücksichtigung ihrer Grösse vergeben und nicht geteilt werden. Sollte der entsprechenden Fakultät kein überzeugender Vorschlag möglich sein, geht das Vorschlagsrecht an die anderen Fakultäten.

Ziff. 4 *

Die Höhe des Preises beträgt Fr. 20'000.–.

Ziff. 5

Der Preis wird von einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: *

  1. der oder dem von der Regierung zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten und weitern sechs von der Regierung zu wählenden Mitgliedern;
  2. sieben von der Regenz der Universität Basel zu wählenden Fakultätsvertretern.

Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Mitglieder werden jeweilen gleichzeitig mit den übrigen Kommissionen gewählt. *

Die Kommissionsmitglieder besitzen das Vorschlagsrecht.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements und die Rektorin oder der Rektor der Universität oder die von ihnen bezeichneten Stellvertretungen haben in der Kommission beratende Stimme. *

Die Kommission kann weitere Personen zur Beratung zuziehen.

Ziff. 6 *

Das Sekretariat der Kommission wird von der Rektoratssekretärin oder vom Rektoratssekretär geführt.

Ziff. 7 *

Vorschläge für die Preisverteilung sind bis Mitte April des Jahres, in dem der Preis vergeben werden soll, der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten zuhanden der Kommission einzureichen.

Ziff. 8

Der Wissenschaftspreis der Stadt Basel wird durch den Regierungsrat verliehen.

Die Staatskanzlei wird mit der Organisation des Anlasses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Kommission ist sie für die Erstellung der Gästeliste sowie für die Verfassung von Laudatio und Preisrede zuständig. *

Egress

Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 29. Dezember 1959. Sie ist zu publizieren und tritt sofort in Wirksamkeit.

KB 31.03.1962

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.1962 27.03.1962 Erlass Erstfassung KB 31.03.1962
02.04.1985 12.04.1985 Ziff. 4 totalrevidiert -
05.08.1997 10.08.1997 Ziff. 6 totalrevidiert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 2 totalrevidiert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 3 totalrevidiert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 5 Abs. 1 geändert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 5 Abs. 2 geändert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 5 Abs. 4 geändert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 7 totalrevidiert -
22.05.2007 27.05.2007 Ziff. 8 Abs. 2 eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.1962 27.03.1962 Erstfassung KB 31.03.1962
Ziff. 2 22.05.2007 27.05.2007 totalrevidiert -
Ziff. 3 22.05.2007 27.05.2007 totalrevidiert -
Ziff. 4 02.04.1985 12.04.1985 totalrevidiert -
Ziff. 5 Abs. 1 22.05.2007 27.05.2007 geändert -
Ziff. 5 Abs. 2 22.05.2007 27.05.2007 geändert -
Ziff. 5 Abs. 4 22.05.2007 27.05.2007 geändert -
Ziff. 6 05.08.1997 10.08.1997 totalrevidiert -
Ziff. 7 22.05.2007 27.05.2007 totalrevidiert -
Ziff. 8 Abs. 2 22.05.2007 27.05.2007 eingefügt -