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Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits *

Vom 11. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2014)

Präambel

Kunstkredit: Verordnung | Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst:

Art. 1 Aufgaben und Zielsetzungen des Kunstkredits

Unter der Bezeichnung Kunstkredit leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des künstlerischen Schaffens auf dem Gebiet der bildenden Kunst unter Einbezug von interdisziplinären Projekten, die mit bildender Kunst in Zusammenhang stehen. *

… *

Art. 2 * Zuständigkeiten

Die Kunstkreditkommission (Kommission) entscheidet über die Verwendung der Fördermittel gemäss den Vorschriften dieser Verordnung.

Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Pflege und zum Unterhalt der Sammlung "Kunstkredit Basel-Stadt" sowie zur Veröffentlichung der Förderaktivitäten.

Art. 3 Zusammensetzung und Wahl der Kommission

Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie wird – unter Vorbehalt von Abs. 2 – auf Antrag des Präsidialdepartementes vom Regierungsrat gewählt. *

Der Kommission gehören von Amtes wegen an:

  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Präsidialdepartementes (als Vorsitzender oder Vorsitzende),
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bau- und Verkehrsdepartements.

Im Übrigen setzt sich die Kommission zusammen aus: *

  1. Kunstsachverständigen,
  2. Künstlern und Künstlerinnen (Kunstschaffenden).

Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Interessengruppen angemessen zu berücksichtigen. Anzustreben ist eine Vertretung der Gruppierung der Kunstschaffenden mit mindestens drei Sitzen. *

Organisationen und Kommissionen, die sich mit bildender Kunst in der Region beschäftigen, sowie Kunstschaffenden, die nach § 8 berechtigt sind, am Kunstkreditprogramm teilzunehmen, können dem Präsidialdepartement Wahlvorschläge unterbreiten. *

Die Kommission hat bei der Ausarbeitung der Wahlanträge des Präsidialdepartementes beratende Funktion.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. *

In der unmittelbar anschliessenden Amtsdauer sind die Mitglieder der Kommission nicht wieder wählbar.

Das Mandat als Kommissionsmitglied ist persönlich auszuüben. Die von Amtes wegen bestimmten Mitglieder können sich ausnahmsweise vertreten lassen.

Art. 4 Kunstkreditprogramm *

Die Kommission stellt ein Jahresprogramm auf, in welchem sie die Bedingungen der einzelnen Aufgaben (Aufträge, Wettbewerbe, Ankäufe usw.) festlegt.

Das Programm bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Kommission kann auch ausserhalb des Jahresprogramms tätig werden. *

Art. 5 Verwendung des Kunstkredits *

Der Kunstkredit dient insbesondere der Förderung von Projekten, dem Tätigen von Ankäufen sowie dem Sprechen von Werkbeiträgen und von Anerkennungspreisen[1]. Bei den Projekten kann es sich um künstlerische, um Kunst vermittelnde sowie um kuratorische Projekte handeln. Weiter soll der Kunstkredit auch zur künstlerischen Gestaltung öffentlicher Gebäude, Plätze und Anlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder ihm zur Benutzung überlassen sind, verwendet werden. *

Im Rahmen des Jahresprogramms können auch Gebäude, Plätze und Anlagen anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Institutionen berücksichtigt werden. Dabei müssen sich die Institutionen im Voraus verpflichten, das festgelegte Verfahren und den Entscheid der Kommission zu akzeptieren.

… *

Die angekauften Werke werden Teil der Sammlung "Kunstkredit Basel-Stadt", welche seit 1919 regionale Kunstgeschichte dokumentiert. Bestand und Betreuung der Sammlung an einem Standort im Kanton Basel-Stadt sind zu gewährleisten. *

Art. 6 Organisation und Verfahren

Die Kommission untersteht dem Präsidialdepartement. Dieses führt das Kommissionssekretariat. *

Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern statt.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. *

Die Kommission entscheidet mit dem relativen Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende durch doppelte Zählung seiner oder ihrer Stimme den Stichentscheid. *

Für die Beurteilung von Aufträgen und Wettbewerben sowie bei Ankäufen kann die Kommission ergänzt werden. Die Kommission kann auch bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen. Beides bedarf der Genehmigung durch das Präsidialdepartement. *

Art. 7 Ausführung von Projekten an Bauten (Kunst am Bau) und im öffentlichen Raum *

Die Entscheide der Kommission in Bezug auf Projekte an Bauten (Kunst am Bau) oder in Bezug auf Kunst im öffentlichen Raum werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. *

Die Kommission ist zuständig für künstlerische Fragen der Ausführung. Sie entscheidet insbesondere über Änderungen des Werkes bei der Ausführung. *

Erfolgt die Ausführung eines Werkes zu Lasten des Baukredits, so betreut das Bau- und Verkehrsdepartement die damit verbundenen technischen und administrativen Arbeiten.

Das vollendete Werk wird von der Kommission abgenommen. Hält sich der oder die Kunstschaffende an den von der Kommission gutgeheissenen und zur Ausführung bestimmten Entwurf, so ist die Kommission verpflichtet, das Werk abzunehmen. *

Art. 8 Teilnahmeberechtigung

Die Mittel des Kunstkredits dürfen nur für Werke und Projekte von Kunstschaffenden, Kuratierenden und Vermittelnden verwendet werden, *

  1. die Bürger oder Bürgerinnen des Kantons sind oder
  2. die seit mindestens einem Jahr in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft wohnen oder
  3. deren Werk in engem Bezug zur Stadt Basel steht oder die sich regelmässig an Basler Veranstaltungen beteiligen.

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Preise und Entschädigungen

Bei Wettbewerben legt die Kommission allfällige Preis und Entschädigung fest. *

… *

Wird ein zur Ausführung bestimmtes Kunstwerk aus Gründen, die nicht der oder die Kunstschaffende zu verantworten hat, nicht ausgeführt, setzt die Kommission eine angemessene Entschädigung fest. *

Art. 10

Bei Streitigkeiten aus der Arbeit der Kommission oder des Sekretariats versucht die Kommission, nach Anhörung der Beteiligten eine Einigung zu erzielen.

Falls dies nicht möglich ist, wird die Leitung der Abteilung Kultur zur Lösungssuche beigezogen. Kann nach wie vor keine Einigung gefunden werden, so entscheidet die Abteilung Kultur, ob die Angelegenheit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Präsidialdepartements oder dem Regierungsrat zur Entscheidung unterbreitet wird. Der Regierungsrat entscheidet endgültig. *

Art. 11 * Rechenschaftsablegung

Die Kommission legt im Rahmen der Juryberichte Rechenschaft ab über die Verwendung der Mittel des Kunstkredits. Die Berichte sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1991 wirksam und ersetzt das Reglement über die Verwendung des Kunstkredites vom 23. Dezember 1968.

KB 15.06.1991

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.06.1991 01.10.1991 Erlass Erstfassung KB 15.06.1991
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 2 aufgehoben -
05.11.2013 01.01.2014 § 2 totalrevidiert -
05.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 3 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 4 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 5 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 7 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 4 Titel geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 5 Titel geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 3 aufgehoben -
05.11.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 4 eingefügt -
05.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 3 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 5 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 7 Titel geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 7 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 7 Abs. 2 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 7 Abs. 4 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 2 aufgehoben -
05.11.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 3 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 2 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 § 11 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.06.1991 01.10.1991 Erstfassung KB 15.06.1991
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 1 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 1 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 2 05.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 3 Abs. 2, lit. a) 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 3 Abs. 3 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 3 Abs. 4 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 3 Abs. 5 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 3 Abs. 7 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 4 05.11.2013 01.01.2014 Titel geändert -
§ 4 Abs. 3 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 5 05.11.2013 01.01.2014 Titel geändert -
§ 5 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 5 Abs. 3 05.11.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 5 Abs. 4 05.11.2013 01.01.2014 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 6 Abs. 3 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 6 Abs. 4 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 6 Abs. 5 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 7 05.11.2013 01.01.2014 Titel geändert -
§ 7 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 7 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 7 Abs. 4 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 8 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 9 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 9 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 9 Abs. 3 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 10 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
§ 11 05.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -