Diese Vereinbarung regelt die gemeinsamen Fördergefässe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Bereich der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung.
494.830
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung
Präambel
gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[1] sowie auf § 35 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[2] und § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Kulturfördergesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2009[3] sowie § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [4] und § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[5]
vereinbaren:
1 Allgemein
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
Als Vorsteherinnen oder Vorsteher gelten im Rahmen dieser Vereinbarung die Vorsteherin oder der Vorsteher des jeweils für die Kulturförderung zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher der jeweiligen für die Kulturförderung zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.
Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines Fördergefässes führt.
Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 3 Fördergefässe
Die beiden Kantone richten die nachfolgenden gemeinsamen Fördergefässe für die Ausrichtung von Finanzhilfen ein:
- Film und Medienkunst,
- Darstellende Künste,
- Literatur,
- Musik,
- Strukturentwicklung.
Art. 4 Finanzielle Mittel
Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finanzielle Mittel der beiden Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen.
Abweichungen vom Paritätsprinzip sind aus finanz- und kulturpolitischen Gründen möglich.
Art. 5 Geschäftsstelle
Jedes Fördergefäss wird durch eine Geschäftsstelle geführt.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden entweder von der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Stadt oder der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Landschaft wahrgenommen.
Die Vorsteherinnen oder Vorsteher legen gemeinsam fest, welche Kulturförderabteilung die jeweilige Geschäftsstelle führt.
Die Geschäftsstelle nimmt administrative Aufgaben wahr. Ihr ist die Kommunikation mit den Gesuchstellenden bis zum allfälligen Erlass einer Verfügung bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung vorbehalten.
Die Geschäftsstelle ist für die Auszahlung der Sitzungsgelder gemäss § 6 zuständig.
Art. 6 Sitzungsgelder
Die Mitglieder der Fachausschüsse und der Fachjurys haben mit Ausnahme der Kantonsvertretungen Anspruch auf Sitzungsgelder.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des geschäftsführenden Kantons.
Art. 7 Anwendbares Recht
Die Vergabe von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung, den Richtlinien und Geschäftsordnungen zu den jeweiligen Fördergefässen sowie den weiteren massgebenden Bestimmungen des geschäftsführenden Kantons. Dies gilt insbesondere für den Datenschutz, das Verwaltungsverfahren und den Rechtsweg.
Art. 8 Publikation
Bewilligte Beiträge werden von den geschäftsführenden Kantonen regelmässig unter anderem durch Medienmitteilungen publiziert.
2 Ordentliche Förderung
2.1 Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik
Art. 9 Förderbestimmungen
Es werden professionelle künstlerische und kulturelle Projekte gefördert.
Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
Nicht unterstützt werden Projekte, für die bereits Beiträge von einer anderen kantonalen oder bikantonalen Förderstelle aus Basel-Stadt und Basel-Landschaft ausgerichtet werden.
Nicht unterstützt werden zudem Projekte von kulturellen Institutionen, die von einem der beiden Kantone mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden.
Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich angemessen um Dritt- und Eigenmittel zur Projektfinanzierung bemüht haben. Ausnahmen hiervon können in den Richtlinien zu den einzelnen Fördergefässen vorgesehen werden.
Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen für jedes Fördergefäss gemeinsam Richtlinien mit ausführenden Förderbestimmungen.
Art. 10 Fachausschüsse – Aufgaben
Für jedes Fördergefäss wird ein Fachausschuss eingesetzt.
Die Fachausschüsse sind zuständig für die materielle Prüfung von Gesuchen in den jeweiligen Fördergefässen und geben zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen gestützt auf die Richtlinien eine Empfehlung ab.
Sie sind berechtigt, den beiden Vorsteherinnen oder Vorstehern Änderungen der Richtlinien mit den Förderbestimmungen ihres Fördergefässes vorzuschlagen.
Art. 11 Fachausschüsse – Organisation
Die Fachausschüsse bestehen in der Regel aus 7 Mitgliedern. Über Ausnahmen entscheiden die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam.
Die Leitungen der Kulturförderabteilungen bestimmen jeweils 1 Mitglied aus ihren Abteilungen als Vertretung des Kantons. Für sie gilt keine Amtszeitbeschränkung.
Die nicht den Kulturförderabteilungen angehörenden Mitglieder werden durch einen gemeinsamen Wahlbeschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl um 2 Jahre ist möglich.
Voraussetzung für die Wahl sind gute Kenntnisse der regionalen und nationalen Kulturszene im jeweiligen Fachgebiet, eine nachgewiesene Fachkompetenz sowie Sozialkompetenz.
Die Vertretung des geschäftsführenden Kantons übernimmt den Vorsitz des Fachausschusses.
Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam Geschäftsordnungen, welche die Organisation und Aufgaben der Fachausschüsse näher regeln.
Art. 12 Entscheidverfahren
Die Geschäftsstelle nimmt Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche an den zuständigen Fachausschuss zur materiellen Prüfung weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
Der Fachausschuss gibt nach abgeschlossener materieller Prüfung eine Empfehlung auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen.
Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Der zuständige Fachausschuss sowie die zuständige Geschäftsstelle haben ein Antragsrecht.
Auf Empfehlung des Fachausschusses fällen die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen einen gemeinsamen Entscheid bezüglich der Förderung. Kommt keine Einigung zustande, gilt das Fördergesuch als abgelehnt.
Der Entscheid wird den Gesuchstellenden durch die geschäftsführende Kulturförderabteilung schriftlich mitgeteilt. Zugesprochene Unterstützungsbeiträge richtet die geschäftsführende Kulturförderabteilung entsprechend dem auf sie anwendbaren Recht durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag aus. Bei ablehnenden Entscheiden können die Gesuchstellenden innert 30 Tagen seit Zustellung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Kulturförderabteilung den Erlass einer begründeten Verfügung verlangen.
2.2 Strukturentwicklung
Art. 13 Förderbestimmungen
Es werden Projekte unterstützt, die der Entwicklung, Professionalisierung und Stabilisierung von kulturellen Institutionen dienen.
Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam eine Richtlinie mit den weiteren ausführenden Förderbestimmungen.
Art. 14 Entscheidverfahren
Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Die zuständige Geschäftsstelle hat ein Antragsrecht.
Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
3 Ausserordentliche Förderung
3.1 Einzelförderungen
Art. 15 Ausschreibungen
Die Vorsteherinnen oder Vorsteher können innerhalb folgender Fördergefässe gemeinsam einzelne Förderungen ausschreiben:
- Film und Medienkunst,
- Darstellende Künste,
- Literatur,
- Musik.
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen von § 9 – 12.
Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen zu jeder Einzelförderung gemeinsam Ausschreibungsbestimmungen, welche die Richtlinien ergänzen und punktuell sowohl von den Richtlinien als auch den Grundsätzen gemäss § 9 – 12 dieser Vereinbarung abweichen können.
Art. 16 Fachjurys
Anstelle der Fachausschüsse können die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam Fachjurys einsetzen. Die Fachjurys übernehmen die Aufgaben des Fachausschusses (vgl. § 10 Abs. 2).
Fachjurys bestehen aus 5 – 7 Personen.
Sie setzen sich zusammen aus:
- je 1 Vertretung der beiden Kulturförderabteilungen,
- mindestens 1 weiteren Mitglied des Fachausschusses des betreffenden Fördergefässes und
- mindestens 1 weiteren Person mit einem ausgewiesenen Bezug zum jeweiligen Fachbereich.
Sie werden durch einen gemeinsamen Beschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher für die Durchführung der jeweiligen Ausschreibung gewählt.
Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 und 5.
3.2 Folgefördergesuche
Art. 17 Folgefördergesuche
Als Folgefördergesuche gelten Gesuche um Auswertungsunterstützung.
Die Richtlinien regeln, in welcher Form im jeweiligen Fördergefäss eine Folgeförderung möglich ist.
Art. 18 Entscheidverfahren
Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie kann zudem einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 20 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 gelten für Gesuche, die vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.
Art. 21 Schlussbestimmung
Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008[6] (Stand 19. August 2008) wird aufgehoben.
Egress
Basel, 18. Juni 2024
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer
die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, 18. Juni 2024
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
die Regierungspräsidentin: Monica Gschwind
die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | Erlass | Erstfassung | KB 22.06.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.06.2024 | 01.07.2024 | Erstfassung | KB 22.06.2024 |