Durch dieses Gesetz sollen im Kanton Basel-Stadt die Denkmäler sowie die baulich wertvollen Gebiete der Stadt und der Gemeinden als Bestandteil des kulturellen Erbes erhalten und gesichert oder geschont werden.
497.100
Gesetz über den Denkmalschutz
Präambel
Denkmalschutzgesetz | Denkmalschutz / Archäologische Forschung
auf Antrag seiner Kommission,
Art. 1 Ziel und Zweck
I. Organisation
Art. 2 * Denkmalrat
Für Fragen der Denkmalpflege wird dem zuständigen Departement der Denkmalrat beigegeben.
Der Denkmalrat besteht aus sieben Mitgliedern. Bei Denkmälern, die auf Gemeindegebiet liegen, wird er um eine Vertretung der betroffenen Gemeinde erweitert.
Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Denkmalrates. Die Gemeindevertretung wählt der Regierungsrat auf Antrag der betroffenen Gemeinde. Bei der Wahl sind die fachlich und kulturell interessierten Kreise angemessen zu berücksichtigen.
Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen des Denkmalrates mit beratender Stimme beiwohnen kann.
Art. 2a * Kommission für Bodenfunde
Für Fragen die kantonale Archäologie betreffend wird dem zuständigen Departement die Kommission für Bodenfunde beigegeben.
Die Kommission für Bodenfunde besteht aus sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission.
Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen der Kommission für Bodenfunde mit beratender Stimme beiwohnen kann.
Art. 3 * Aufgaben des Denkmalrates
Dem Denkmalrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | fachliche Aufsicht über das für die Denkmalpflege zuständige Amt; | ||
| 2. | Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Regierungsrates; | ||
| 3. | Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhebungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis; | ||
| 4. | Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichtigen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen. | ||
Art. 3a * Aufgaben der Kommission für Bodenfunde
Der Kommission für Bodenfunde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | fachliche Aufsicht über das für die kantonale Archäologie zuständige Amt; | ||
| 2. | Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Regierungsrates; | ||
| 3. | Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhebungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis; | ||
| 4. | Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichtigen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen. | ||
Art. 4 Zuständige Ämter
Die fachtechnische Betreuung der Denkmäler sowie die Aufsicht über die Einhaltung der im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Schutzbestimmungen sind Aufgabe der für die Denkmalpflege und für die archäologische Bodenforschung zuständigen Ämter.
Durch sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit fördern sie die Wertschätzung des Denkmalschutzes in der Bevölkerung und schaffen Verständnis bei den betroffenen Eigentümerschaften für Schutzwürdigkeit und Erhalt der Denkmäler sowie für den nachhaltigen Umgang mit archäologischen und naturgeschichtlichen Fundstellen.
Die Organisation und weitere Aufgaben und Befugnisse werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt. *
II. Denkmäler
Art. 5 Begriff des Denkmals
Denkmäler sind Einzelwerke, Ensembles und deren Reste, die wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes erhaltenswürdig sind.
Als solche kommen namentlich in Betracht:
| 1. | öffentliche und private Bauwerke, wie Kirchen, Wohn- und Geschäftshäuser, Arbeitersiedlungen, Gaststätten, Fabriken, technische Anlagen, Befestigungsanlagen; | ||
| 2. | Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen; | ||
| 3. | Strassenzüge, Plätze und Häusergruppen, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind; | ||
| 4. | Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge; | ||
| 5. | einzelne Objekte, wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale, Beleuchtungseinrichtungen; | ||
| 6. | Bauteile und Zubehör, wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen; | ||
| 7. | archäologische und naturgeschichtliche Funde und Fundkomplexe von erheblichem wissenschaftlichem Wert. | ||
Art. 6 Grundsatz: Erhaltung und Sicherung
Denkmäler sind zu erhalten. Ihre kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Werte sind zu erforschen und, wenn möglich, in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern.
Bei der Anwendung der Schutzbestimmungen ist den Bedürfnissen des Eigentümers Rechnung zu tragen, soweit sie den Charakter des Denkmals nicht beeinträchtigen.
Bei sakralen Gebäuden sind die Bedürfnisse der Religionsgemeinschaften im Einvernehmen mit deren Behörden zu berücksichtigen.
Über alle Entscheide und Massnahmen im Bereich der Denkmalpflege sind die Eigentümer und allfällige weitere Betroffene zu informieren.
Art. 7 Besichtigungsrecht
Die zuständige Behörde ist befugt, Denkmäler zu besichtigen.
Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen.
Art. 8 Baugeschichtliche und archäologische Untersuchungen
Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen, so hat der Eigentümer die notwendigen Untersuchungen in vertretbarem Rahmen zu dulden. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu erwarten sind.
Können sich der Eigentümer und das zuständige Amt nicht einigen, so trifft das zuständige Departement die notwendigen Massnahmen.
Art. 9 Meldepflicht bei Funden
Funde von Denkmälern oder Teilen davon sind dem zuständigen Amt unverzüglich zu melden
Art. 10 Vorentscheid
Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen oder sind bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu erwarten, so kann der Eigentümer einen Vorentscheid verlangen. In seinem Gesuch hat er die zur Abklärung der Fragen der Denkmalpflege, des Stadt- und Dorfbildschutzes und der Archäologie notwendigen Angaben zu machen. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bauverordnung.
Art. 11 Beiträge
Der Kanton kann auf begründetes Gesuch Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern leisten.
Der Grosse Rat wählt eine neungliedrige Kommission, welche über die Beitragsgesuche entscheidet.
Die Beiträge richten sich nach den finanziell unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen höchstens 50%. *
Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes verbunden werden. *
Die Kommission erlässt Richtlinien, insbesondere für die Voraussetzungen der Zusprechung und die Modalitäten der Ausrichtung.
Art. 12 Richtlinien der Finanzierung
Die Finanzierung des Beitragswesens erfolgt aus allgemeinen Staatsmitteln.
Die zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern erforderlichen Mittel können jährlich in einem Gesamtbetrag oder für mehrere Jahre in Form von Rahmenkrediten angefordert werden. Die Bewilligung der Kredite erfolgt im ordentlichen Verfahren.
III. Spezielle Schutzarten
1. Zonen
Art. 13 Schutzzone und Schonzone
In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.
In der Stadt- und Dorfbild-Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
Im Übrigen gelten die Zonenvorschriften des Bau- und Planungsgesetzes. *
2. Eintragung in das Denkmalverzeichnis
Art. 14 * Verzeichnis
Für besonders erhaltenswürdige Denkmäler wird ein Denkmalverzeichnis angelegt. Für die in diesem Verzeichnis eingetragenen Denkmäler gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes (§§ 14–23).
Die Eintragung ins Verzeichnis erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan.
Das Denkmalverzeichnis ist zu veröffentlichen.
Art. 15 * Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
Die Eintragung eines Denkmals ins Verzeichnis erfolgt in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eigentümerschaft und dem zuständigen Amt.
Im Vertrag wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
Der Vertrag ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Die Publikation hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Art. 16 * Eintragung durch Verfügung
Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements die Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis, wenn
- überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen, und
- ein gleichwertiger Schutz des Denkmals nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft, sichergestellt werden kann.
In der Verfügung wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist vor dem Beschluss über die Eintragung anzuhören.
Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Eigentümerschaft begründet und schriftlich mitzuteilen. Die Publikation und die Mitteilung haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Art. 16a * Eintragung durch Bebauungsplan
Die Eintragung eines Denkmals ins Denkmalverzeichnis kann im Rahmen eines Bebauungsplanes beschlossen werden.
Im Bebauungsplan wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bau- und Planungsgesetzes.
Art. 17 Wirkung der Eintragung
Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert bleibt. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt unverzüglich zu beheben.
An einem eingetragenen Denkmal oder an einer Liegenschaft in der Umgebung eines eingetragenen Denkmals dürfen Aufschriften, Reklameeinrichtungen oder ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtes angebracht werden. Bestehende Aufschriften, Reklameeinrichtungen oder Radio- und Fernsehantennen, die verunstaltend wirken, sind auf Veranlassung des zuständigen Amtes zu entfernen.
Art. 18 Baugesuche und sonstige Veränderungen
Der Eigentümer eines eingetragenen Denkmals hat von allen beabsichtigten Veränderungen am Denkmal rechtzeitig dem zuständigen Amt Kenntnis zu geben.
Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, ist sie jedoch für den Wert und das Aussehen des Denkmals wesentlich, so bedarf sie der Bewilligung des zuständigen Amtes.
Bei Veränderungen, die einer Baubewilligung bedürfen, ist beim Bauinspektorat[1] ein Baubegehren einzureichen. Dieses unterbreitet das Begehren dem zuständigen Amt zur Stellungnahme. Die Anordnungen des zuständigen Amtes sind für das Bauinspektorat[2] verbindlich.
Das zuständige Amt beaufsichtigt die Bau- oder sonstigen Arbeiten.
Art. 19 Einbezug der Umgebung
Eingetragene Denkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals.
Baugesuche, welche Liegenschaften in der Umgebung von eingetragenen Denkmälern betreffen, sind vom Bauinspektorat[3] dem zuständigen Amt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese Stellungnahme ist für das Bauinspektorat[4] verbindlich.
Art. 20 Anmerkung im Grundbuch
Für Grundstücke, auf denen sich eingetragene Denkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «Denkmalschutz» anzumerken.
Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag des zuständigen Departementes durch das Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, dem zuständigen Amt mit.
Art. 22 * Aufhebung oder Abänderung der Eintragung
Eine Eintragung im Denkmalverzeichnis kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Gründe, die zur Eintragung des Denkmals in das Verzeichnis führten, nicht mehr gegeben oder wesentlich verändert sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.
Das Verfahren richtet sich analog nach dem Eintragungsverfahren.
Die Aufhebung oder Abänderung kann vom zuständigen Amt eingeleitet oder von der Eigentümerschaft eines eingetragenen Denkmals beim zuständigen Amt beantragt werden.
Vor der Aufhebung einer Eintragung ist die Stellungnahme des Denkmalrates bzw. der Kommission für Bodenfunde einzuholen.
Erfolgt die Aufhebung aufgrund eines Bauvorhabens, so darf sie erst unmittelbar vor Baubeginn vorgenommen werden.
Art. 23 Materielle Enteignung
Sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes.
IV. Durchführung des Gesetzes
Art. 24 Vorsorgliche Massnahmen
Das zuständige Departement kann zum Schutze eines gefährdeten Denkmals die notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen.
Die vorsorgliche Massnahme fällt dahin, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt und das zuständige Departement dem Regierungsrat nicht innert einem Jahr nach Scheitern der Vertragsverhandlungen die Eintragung in das Denkmalverzeichnis beantragt. *
Innerhalb weiterer drei Monate hat der Regierungsrat über die Eintragung Beschluss zu fassen.
Art. 24a * Inventar
Das für die Denkmalpflege zuständige Amt erstellt zu Informationszwecken ein Inventar der Denkmäler, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–6 erfüllen, jedoch nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen sind.
Die betroffenen Eigentümerschaften sind über die Aufnahme ins Inventar und jede Änderung zu informieren.
Auf Gesuch der Eigentümerschaft wird unverzüglich ein Verfahren auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis eingeleitet.
Art. 24b * Plan der Archäologiezonen
Das für die archäologische Bodenforschung zuständige Amt erstellt einen Plan der Archäologiezonen, aus welchem die Gebiete ersichtlich sind, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit Funde und Fundkomplexe im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 7 zu erwarten sind.
Beabsichtigte Bodeneingriffe in Archäologiezonen werden vom zuständigen Amt hinsichtlich allfälliger Massnahmen geprüft.
Art. 25 Enteignung
Dem Kanton steht das Enteignungsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu, wenn und soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise verwirklicht werden kann.
Art. 26 * Ersatzvornahme
Kommt der Eigentümer eines Denkmals seinen Verpflichtungen ungeachtet förmlicher Mahnung nicht nach, so kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme anordnen.
Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden.
V. Rechtsmittel
Art. 27 Verwaltungsrekurs
Für die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden. *
Art. 28 Verwaltungsgerichtsrekurs
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über die Angemessenheit einer Verfügung.
Art. 29 Private Organisationen
Private Organisationen im Kanton, die sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren der Denkmalpflege, der Archäologie oder ähnlichen idealen Zielen widmen, sind rekursberechtigt.
Die rekursberechtigten Organisationen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg bezeichnet.
VI. Rechte und Pflichten der Gemeinden
Art. 30 * Rechte der Gemeinden
In den Gemeinden ist der Gemeinderat mitwirkende Behörde.
Eintragungen im Denkmalverzeichnis, bzw. Aufhebungen oder Abänderungen einer Eintragung und Erlasse vorsorglicher Verfügungen, welche Denkmäler auf Gemeindegebiet betreffen, sind ihm zur Stellungnahme vorzulegen.
Er kann bei den zuständigen kantonalen Behörden für Denkmäler, die auf Gemeindegebiet liegen, die Eintragung im Denkmalverzeichnis, die Aufhebung oder Abänderung einer Eintragung und den Erlass einer vorsorglichen Verfügung beantragen.
Liegt Gefahr im Verzug, so kann eine vorsorgliche Verfügung ohne Mitwirkung des Gemeinderates erlassen werden.
Der Gemeinderat ist in diesen Angelegenheiten rekursberechtigt.
Art. 31 Pflichten der Gemeinden
Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Leistung von angemessenen Beiträgen an die Kosten verpflichten, die für die Denkmalpflege im Gemeindegebiet aufgewendet werden.
VIbis. Strafbestimmungen *
Art. 31a * Strafbestimmungen
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Vorsätzliche Übertretungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000 bestraft, fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 10'000. Die urteilende Behörde ist nicht an diesen Betrag gebunden, wenn die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht handelt.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 32 Übergangsbestimmung
Die am 7. Februar 1945 erlassene Bekanntmachung über den Schutz geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Einzelbauten wird als Denkmalverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt.
Die Eigentümer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützten Liegenschaften können vom Kanton die Übernahme der geschützten Liegenschaften gemäss § 45 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in der Fassung vom 7. Februar 1945 verlangen. Der Anspruch ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
Will der Kanton das Grundstück nicht übernehmen und verpflichtet sich ein Dritter, das unter Schutz gestellte Grundstück zu übernehmen, so darf der Kanton die Übernahme nicht verweigern; der Regierungsrat kann dem Dritten das Enteignungsrecht erteilen.
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
| 1. | Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse geändert:[5] | ||
| 2. | Folgende Erlasse werden auf einen vom Regierungsrat noch zu bestimmenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt: | ||
| a) | Gesetz über dringliche Massnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise im Kanton Basel-Stadt vom 11. September 1936. | ||
| b) | Gesetz betreffend Beiträge an die Sanierung schützenswerter Bauwerke vom 16. Januar 1975. | ||
Art. 34 Verordnungskompetenz des Regierungsrates
Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit, § 20 des Gesetzes erst nach Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat.[6]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.03.1980 | 20.03.1980 | Erlass | Erstfassung | KB 22.03.1980 |
| 17.11.1999 | 01.01.2001 | § 26 | totalrevidiert | - |
| 07.06.2000 | 01.07.2001 | § 27 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.01.2005 | 06.03.2005 | § 13 Abs. 3 | geändert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 2 | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 2a | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 3 | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 3a | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 4 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 11 Abs. 3bis | eingefügt | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 14 | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 15 | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 16 | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 16a | eingefügt | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 21 | aufgehoben | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 22 | totalrevidiert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 24 Abs. 2 | geändert | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 24a | eingefügt | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 24b | eingefügt | - |
| 14.11.2012 | 01.01.2013 | § 30 | totalrevidiert | - |
| 11.12.2013 | 26.01.2014 | § 11 Abs. 3 | geändert | - |
| 13.02.2019 | 01.07.2020 | Titel VIbis. | eingefügt | KB 16.02.2019 |
| 13.02.2019 | 01.07.2020 | § 31a | eingefügt | KB 16.02.2019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.03.1980 | 20.03.1980 | Erstfassung | KB 22.03.1980 |
| § 2 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 2a | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 3 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 3a | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 4 Abs. 2 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | - |
| § 11 Abs. 3 | 11.12.2013 | 26.01.2014 | geändert | - |
| § 11 Abs. 3bis | 14.11.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | - |
| § 13 Abs. 3 | 20.01.2005 | 06.03.2005 | geändert | - |
| § 14 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 15 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 16 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 16a | 14.11.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | - |
| § 21 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | aufgehoben | - |
| § 22 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| § 24 Abs. 2 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | geändert | - |
| § 24a | 14.11.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | - |
| § 24b | 14.11.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | - |
| § 26 | 17.11.1999 | 01.01.2001 | totalrevidiert | - |
| § 27 Abs. 2 | 07.06.2000 | 01.07.2001 | geändert | - |
| § 30 | 14.11.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | - |
| Titel VIbis. | 13.02.2019 | 01.07.2020 | eingefügt | KB 16.02.2019 |
| § 31a | 13.02.2019 | 01.07.2020 | eingefügt | KB 16.02.2019 |