Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über den Denkmalschutz, soweit Fragen der Denkmalpflege betroffen sind.
497.110
Verordnung betreffend die Denkmalpflege
(Denkmalpflegeverordnung, DPV)
Präambel
Denkmalpflege: Verordnung | Denkmalschutz / Archäologische Forschung
gestützt auf § 34 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 1980[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161940,
Anhänge
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit
Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für die Fragen der Denkmalpflege zuständige Departement. Die Kantonale Denkmalpflege ist das zuständige Amt. Bei Fragen der Gartendenkmalpflege zieht sie die Stadtgärtnerei bei.
Dem Bau- und Verkehrsdepartement steht als beratendes Organ der Denkmalrat zur Seite.
Art. 3 Spezielle Zuständigkeit in der Schonzone
Die Zulässigkeit von Veränderungen in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone beurteilen die nach dem Bau- und Planungsrecht für die Beurteilung der Gestaltung von Bauten und Anlagen zuständigen Kommissionen gestützt auf die Bestimmung über die Gestaltung von Bauten und Anlagen, die Zonenvorschriften und gegebenenfalls das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
Bei Fällen von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur sind ihre Beurteilungen von der Kantonalen Denkmalpflege zu visieren.
Ist die Kantonale Denkmalpflege mit der Beurteilung der zuständigen Kommission nicht einverstanden, nimmt sie selbst Stellung zuhanden des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bzw. der Allmendverwaltung. Ihre Stellungnahme geht derjenigen der Kommission vor.
Art. 4 Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege beim Erlass von Bebauungsplänen
Betrifft der Erlass eines Bebauungsplans Liegenschaften, deren Erhaltenswürdigkeit vermutet wird, insbesondere Inventarobjekte, oder Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A oder B, bezieht die zuständige planende Behörde frühzeitig die Kantonale Denkmalpflege mit ein.
Diese prüft die Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss dem Gesetz über den Denkmalschutz und stellt der planenden Behörde einen Antrag.
Die Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege ist in die Berichte und Erläuterungen zum Planentwurf zu integrieren. Wird der Antrag der Kantonalen Denkmalpflege im Bebauungsplan nicht umgesetzt, ist im Bericht darauf hinzuweisen und die Abweichung durch die planende Behörde zu begründen.
Art. 5 Denkmalrat
Der Denkmalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wer dem Denkmalrat ununterbrochen während drei Amtsperioden angehört hat, ist nicht mehr wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
An den Sitzungen des Denkmalrats können mit beratender Stimme teilnehmen:
| 1. | die Kantonale Denkmalpflegerin oder der Kantonale Denkmalpfleger; | ||
| 2. | die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe; | ||
| 3. | die Leiterin oder der Leiter des Amtes Städtebau & Architektur; | ||
| 4. | bei Fragen der Gartendenkmalpflege eine Vertretung der Stadtgärtnerei. | ||
Art. 6 Abgrenzung zur kantonalen Archäologie
Für Untersuchungen am aufgehenden Mauerwerk ist die Kantonale Denkmalpflege zuständig, für Grabungen das für die kantonale Archäologie zuständige Amt.
Bei sich überschneidenden Aufgaben regeln die beiden Ämter die Zuständigkeiten und die Art der Zusammenarbeit im Einzelfall.
Werden sie sich nicht einig, entscheidet der Regierungsrat.
2. Eintragung ins Denkmalverzeichnis
2.1 Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
Art. 7 Verhandlung und Abschluss
Die Kantonale Denkmalpflege führt für den Kanton die Verhandlung über die vertragliche Eintragung eines Denkmals ins Denkmalverzeichnis.
Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.
Art. 8 Genehmigung durch den Regierungsrat
Das Bau- und Verkehrsdepartement legt die von der Kantonalen Denkmalpflege abgeschlossenen Unterschutzstellungsverträge dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
Bei Objekten auf Gemeindegebiet ist dem Bericht eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde beizulegen.
Art. 9 Publikation
Die Staatskanzlei veröffentlicht den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.
Art. 10 Akteneinsicht während der Rekursfrist
Während der Rekursfrist liegen die Unterlagen, insbesondere der genehmigte Vertrag, beim Kundenzentrum des Bau- und Verkehrsdepartements für Interessierte zur Einsichtnahme auf.
2.2 Eintragung durch Bebauungsplan
Art. 11 Erlass eines Bebauungsplans auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege
Die Kantonale Denkmalpflege kann nach Rücksprache mit dem Denkmalrat der zuständigen planenden Behörde beantragen, zum Schutz von Denkmälern, insbesondere Ensembles, einen Bebauungsplan auszuarbeiten.
Die planende Behörde und die Kantonale Denkmalpflege erarbeiten die entsprechenden Planentwürfe und die dazugehörenden Berichte und Erläuterungen gemeinsam.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz.
2.3 Eintragung durch Verfügung
Art. 12 Antrag des Denkmalrates
Kann der Schutz eines Denkmals weder vertraglich noch planerisch sichergestellt werden, legt die Kantonale Denkmalpflege das Geschäft dem Denkmalrat vor.
Der Denkmalrat prüft das Geschäft und unterbreitet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements gegebenenfalls ein Antragsbegehren mit Schutzumfang.
Art. 13 Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft
Das Bau- und Verkehrsdepartement stellt der betroffenen Eigentümerschaft das Antragsbegehren des Denkmalrates sowie alle weiteren Verfahrensunterlagen zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
Sind Staatsliegenschaften betroffen, nimmt das Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) Stellung. Es entscheidet über den Einbezug der Nutzerin oder des Nutzers der betroffenen Liegenschaft.
Art. 14 Einholung weiterer Stellungnahmen
Sobald die Stellungnahme der Eigentümerschaft vorliegt, stellt die Kantonale Denkmalpflege dem Präsidialdepartement (Kantons- und Stadtentwicklung, Abteilung Kultur/Archäologische Bodenforschung), dem Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) und bei Objekten auf Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde alle Verfahrensunterlagen zu und lädt sie zur Stellungnahme ein.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beträgt zwei Monate.
Art. 15 Beschluss über die Eintragung
Nach Vorliegen aller Stellungnahmen legt das Bau- und Verkehrsdepartement dem Regierungsrat das Geschäft zur Beschlussfassung vor.
Weicht der Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements vom Antrag des Denkmalrates ab, ist im Bericht darauf hinzuweisen und die Abweichung zu begründen.
Der Regierungsrat nimmt bei Bedarf einen Augenschein vor.
Art. 16 Mitteilung des Beschlusses und Publikation
Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung der Eigentümerschaft schriftlich mit.
Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.
Art. 17 Akteneinsicht während der Rekursfrist
Während der Rekursfrist liegen die Unterlagen, insbesondere der begründete Beschluss des Regierungsrats, beim Kundenzentrum des Bau- und Verkehrsdepartements für Interessierte zur Einsichtnahme auf.
Art. 18 Verfahren nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme
Erfolgt das Verfahren auf Eintragung durch Verfügung nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme, werden alle Stellungnahmen parallel eingeholt.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen und ist nicht erstreckbar.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 12 bis 17.
2.4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 19 Grundbuch- und ÖREB-Katastereintragungen *
Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, der Unterschutzstellungsverfügung oder des Bebauungsplans veranlasst die Kantonale Denkmalpflege die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und die Eintragung der Anmerkung «Denkmalschutz» im Grundbuch. *
Art. 20 Öffentlichkeit des Denkmalverzeichnisses
Zum gleichen Zeitpunkt veranlasst das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufnahme des geschützten Objekts ins Denkmalverzeichnis.
Das Denkmalverzeichnis ist samt Unterschutzstellungsverträgen und -verfügungen mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Raumbücher, Pläne oder Fotografien.
3. Veränderungen an eingetragenen Denkmälern
Art. 21 Bewilligungspflicht
Für jede Veränderung an einem eingetragenen Denkmal hat die Eigentümerschaft dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. der Allmendverwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, leitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Gesuch an die Kantonale Denkmalpflege zur direkten Erledigung weiter.
Art. 22 Vorgängige Information und Beratung
Beabsichtigt die Eigentümerschaft eines eingetragenen Denkmals eine Veränderung am Denkmal, informiert sie die Kantonale Denkmalpflege möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Einreichen eines entsprechenden Gesuchs.
Die Kantonale Denkmalpflege berät die Eigentümerschaft.
Art. 23 Zulässigkeit
Veränderungen an einem eingetragenen Denkmal sind zulässig, wenn sie den Denkmalcharakter nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit dem festgelegten Schutzumfang vereinbar sind.
Im Übrigen beurteilt die Kantonale Denkmalpflege Veränderungen insbesondere auf Basis folgender Kriterien:
| 1. | Schutzwürdigkeit der von der beantragten Veränderung betroffenen Substanz; | ||
| 2. | Interesse der Eigentümerschaft an der beantragten Veränderung; | ||
| 3. | allfälliges öffentliches Interesse an der beantragten Veränderung, beispielsweise bei Energiesparmassnahmen; | ||
| 4. | Bedeutung der beantragten Veränderung für die Weiternutzung des Denkmals; | ||
| 5. | Auswirkungen der beantragten Veränderung auf den Denkmalcharakter, insbesondere das Verhältnis der von der Veränderung betroffenen Teile zum charakteristischen Altbestand; | ||
| 6. | Reversibilität der beantragten Veränderung; | ||
| 7. | restaurativer Umgang mit der schutzwürdigen Substanz. | ||
4. Inventar
Art. 24 Erstellung
Die Kantonale Denkmalpflege erstellt im Einvernehmen mit dem Denkmalrat das Inventar gemäss § 24a des Gesetzes und revidiert es periodisch.
Sie legt Eintragungen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zur Genehmigung vor.
Art. 25 Erhalt der Inventarobjekte
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung informiert die Kantonale Denkmalpflege über Gesuche, welche Inventarobjekte betreffen.
Die Kantonale Denkmalpflege fördert die Erhaltung der Inventarobjekte durch Beratung der Eigentümerschaften.
Art. 26 Aufhebung oder Abänderung der Eintragung
Bei Aufhebungen oder Abänderungen richtet sich das Verfahren analog nach der Erstellung.
Art. 27 Öffentlichkeit des Inventars
Das Inventar wird bei der Kantonalen Denkmalpflege, beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat und bei Objekten auf Gemeindegebiet in der jeweiligen Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt.
Es ist samt Inventarblättern mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Raumbücher, Pläne oder Fotografien.
5. Funde
Art. 28 Verhältnis zu anderen Erlassen
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit Funden, soweit nicht Bundesrecht oder die Verordnung betreffend die kantonale Archäologie zur Anwendung kommt.
Art. 29 Meldepflicht
Folgende Funde sind der Kantonalen Denkmalpflege unverzüglich zu melden:
| 1. | Entdeckungen von und an unbeweglichen Denkmälern, insbesondere unbekannte Bauteile und Zubehör (Malereien, Täfer, Decken, skulptierte Teile, Spolien und dergleichen); | ||
| 2. | Entdeckungen von beweglichen Kulturgütern in Denkmälern, insbesondere Kunst- oder Gebrauchsgegenstände (Urkunden, Handschriften, Drucke, Münzen, Siegel und dergleichen). | ||
Art. 30 Information der Eigentümerschaft
Die Kantonale Denkmalpflege informiert die Eigentümerschaft der Fundortliegenschaft, soweit diese nicht bereits vom Fund Kenntnis hat.
Art. 31 Belassung
Die Funde sind bis zum Entscheid über die weiteren Massnahmen wie vorgefunden unverändert zu belassen.
Art. 32 Untersuchung
Die Finderin oder der Finder und die Eigentümerschaft der Fundortliegenschaft haben die Untersuchung des Fundes durch die Kantonale Denkmalpflege zu dulden.
Art. 33 Prüfung und Massnahmen
Die Kantonale Denkmalpflege beurteilt die Bedeutung des Fundes und trifft im Einvernehmen mit dem Denkmalrat die weiteren Massnahmen.
6. Gewährung von Finanzhilfen
Art. 34 Verhältnis zu anderen Erlassen
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich Denkmalschutz, soweit diese nicht durch die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen[2] geregelt ist.
Art. 35 Beitragsfähige Objekte
Beitragsfähig sind eingetragene Denkmäler, erhaltenswürdige Objekte in der Stadt- und Dorfbildschutzzone und Inventarobjekte.
Die Kommission für Denkmalsubventionen kann Ausnahmen festlegen.
Art. 36 Beitragsfähige Arbeiten
Beitragsfähig sind Arbeiten, die für die Erhaltung der schutzwürdigen Substanz erforderlich sind.
Die Arbeiten müssen von entsprechend ausgewiesenen Unternehmen fachgerecht und kostengünstig geplant und ausgeführt werden.
Von der Gewährung von Finanzhilfen ausgenommen sind Arbeiten, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits begonnen oder ausgeführt worden sind.
Art. 37 Einreichung des Gesuches
Beitragsgesuche sind schriftlich bei der Kantonalen Denkmalpflege einzureichen.
Sie sind von der Eigentümerschaft und der verantwortlichen Fachperson zu unterzeichnen.
Sie müssen mindestens enthalten:
| 1. | Angaben über die vorgesehenen Arbeiten; | ||
| 2. | einen detaillierten Kostenvoranschlag mit Plänen und Situationsplan; | ||
| 3. | Fotografien des Objektes im bestehenden Zustand; | ||
| 4. | Angaben über die Eigentumsverhältnisse und die verantwortliche Fachperson. | ||
Art. 38 Prüfung und Behandlung der Gesuche
Die Kantonale Denkmalpflege prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe erfüllt sind.
Sie entscheidet über Gesuche, die unvollständig sind oder offensichtlich nicht beitragsfähige Objekte oder Arbeiten betreffen. Ihre Entscheide werden rechtskräftig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innerhalb von zehn Tagen einen Entscheid der Kommission für Denkmalsubventionen verlangt.
Alle übrigen Gesuche legt die Kantonale Denkmalpflege mit Antrag zur Beschlussfassung der Kommission für Denkmalsubventionen vor.
Art. 39 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
Werden Finanzhilfen an Objekte auf Gemeindegebiet gewährt, hat die betroffene Gemeinde die Hälfte davon zu übernehmen.
Abweichende Spezialregelungen bleiben vorbehalten.
7. Vollzug und Abwehrmassnahmen
Art. 40 Beratung und Aufsicht
Die Kantonale Denkmalpflege berät Private und Behörden in denkmalpflegerischen Fragen.
Sie überwacht die eingetragenen Denkmäler mit Bezug auf deren Erhaltung und Sicherung.
Sie begleitet und beaufsichtigt die Arbeiten in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sowie an eingetragenen Denkmälern und subventionierten Objekten.
Art. 41 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kantonale Denkmalpflege betreibt sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch
| 1. | Führungsangebote zu Denkmälern; | ||
| 2. | Organisation und Durchführung des Europäischen Tages des Denkmals im Kanton Basel-Stadt; | ||
| 3. | Erstellen und Veröffentlichen eines Jahresberichtes; | ||
| 4. | Medieninformationen; | ||
| 5. | Organisation von Ausstellungen im Museum Kleines Klingental. | ||
Art. 42 Merkblätter
Die Kantonale Denkmalpflege kann Merkblätter zum Umgang mit Denkmälern verfassen, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Eigentümerschaften und die Zulässigkeit von Veränderungen.
Art. 43 Vorsorgliche Massnahmen
Auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement eine vorsorgliche Massnahme.
Die Kantonale Denkmalpflege nimmt unverzüglich die notwendigen baugeschichtlichen Untersuchungen vor. Gegebenenfalls führt sie mit der Eigentümerschaft Verhandlungen über die vertragliche Eintragung des Denkmals ins Denkmalverzeichnis.
Erklärt die Eigentümerschaft des Denkmals schriftlich, einer Unterschutzstellung durch Vertrag nicht zuzustimmen, beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement innerhalb eines Jahres beim Regierungsrat die Unterschutzstellung durch Verfügung. Ansonsten fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.
Mit Zustimmung der Eigentümerschaft des Denkmals kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die einjährige Frist zur Antragstellung an den Regierungsrat verlängern.
Art. 44 Ersatzvornahme
Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements eine Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Eigentümerschaft an, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn die gesetzte Frist unbenützt verstreicht.
Liegt Gefahr im Verzug, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die Anordnung treffen.
Rechtsmittel gegen die Ersatzvornahme haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Kantonale Denkmalpflege setzt die Kosten für die Ersatzvornahme durch besondere Verfügung fest.
Art. 45 Einleitung eines Strafverfahrens
Die Kantonale Denkmalpflege kann zur Vollstreckung von Verfügungen ein Strafverfahren nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 einleiten. *
Die Einleitung eines Strafverfahrens ist vorgängig anzudrohen.
8. Rekursberechtigte Organisationen
Art. 46 Liste der rekursberechtigten Organisationen
Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Übergangsbestimmung
Der Anhang der Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 (Liste der rekursberechtigten Organisationen) wird als Anhang der vorliegenden Verordnung weitergeführt.
Bis zur elektronischen Verfügbarkeit der Unterlagen gemäss § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 liegen diese bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.2016 | 26.02.2017 | Erlass | Erstfassung | KB 25.02.2017 |
| 22.05.2018 | 01.01.2019 | § 19 | Titel geändert | KB 26.05.2018 |
| 22.05.2018 | 01.01.2019 | § 19 Abs. 1 | geändert | KB 26.05.2018 |
| 05.05.2020 | 01.07.2020 | § 45 Abs. 1 | geändert | KB 09.05.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.12.2016 | 26.02.2017 | Erstfassung | KB 25.02.2017 |
| § 19 | 22.05.2018 | 01.01.2019 | Titel geändert | KB 26.05.2018 |
| § 19 Abs. 1 | 22.05.2018 | 01.01.2019 | geändert | KB 26.05.2018 |
| § 45 Abs. 1 | 05.05.2020 | 01.07.2020 | geändert | KB 09.05.2020 |