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497.120

Archäologieverordnung

(AV)

Vom 16. Dezember 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Denkmalschutz / Archäologische Forschung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P251662,

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über den Denkmalschutz, soweit Fragen der kantonalen Archäologie betroffen sind.

Die kantonale Archäologie umfasst Fragen betreffend archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler auf Kantonsgebiet.

Art. 2 Begriffe

Dem Gesetz über den Denkmalschutz sowie der vorliegenden Verordnung liegen die folgenden Begriffsbedeutungen zugrunde:

  1. Zu den archäologischen Denkmälern gehören namentlich archäologische Funde, Fundkomplexe, Befunde sowie Fundstellen, die Aufschluss über die Existenz des Menschen oder sein Handeln in der Vergangenheit geben.
  2. Zu den naturgeschichtlichen Denkmälern gehören namentlich herausragende geologische und paläontologische Funde und Befunde, die Aufschluss über die Entwicklung der Landschaft sowie tierischen und pflanzlichen Lebens der Vergangenheit geben.
  3. Ein archäologischer oder naturgeschichtlicher Fund ist eine einzelne bewegliche Sache, die für sich alleine betrachtet von wissenschaftlichem Wert ist und die sich im Erdreich befindet oder aus dem Erdreich geborgen wurde.
  4. Ein archäologischer oder naturgeschichtlicher Fundkomplex umfasst mehrere Funde, die in einem engen Zusammenhang zueinanderstehen, denen als Gesamtheit wissenschaftlicher Wert zukommt und die sich im Erdreich befinden oder aus dem Erdreich geborgen wurden.
  5. Als archäologischer Befund wird die Gesamtheit der archäologischen Strukturen, wie Kulturschichten, Mauerreste, Böden, Brunnen, Gräber bezeichnet.
  6. Als naturgeschichtlicher Befund wird die Gesamtheit der naturgeschichtlichen Strukturen wie Schichten, Gesteinsformationen bezeichnet.
  7. Als archäologische oder naturgeschichtliche Fundstelle wird ein Gebiet bezeichnet, in dem Funde, Fundkomplexe sowie Befunde einer oder mehrerer Epochen im Boden vorhanden sind. Die Fundstelle umfasst im Wesentlichen den Untergrund.

Art. 3 Zuständigkeit und Organisation

Das Präsidialdepartement ist das für die kantonale Archäologie zuständige Departement. Die Archäologische Bodenforschung ist das zuständige Amt.

Für die kantonale Archäologie und entsprechende Grabungen ist die Archäologische Bodenforschung, für die kantonale Denkmalpflege und entsprechende Untersuchungen am aufgehenden Mauerwerk ist die Kantonale Denkmalpflege zuständig.

Die Archäologische Bodenforschung kann die Erfüllung von Aufgaben gemäss dieser Verordnung, soweit sie archäologische und naturgeschichtliche Funde betreffen, an Dritte übertragen. Entsprechende Vereinbarungen unterstehen der Genehmigung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Präsidialdepartements.

Archäologische Untersuchungen sowie systematisches Auflesen von Funden oder Fundkomplexen, insbesondere mit Hilfsmitteln wie Metalldetektoren, dürfen nur von der Archäologischen Bodenforschung oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Der Kanton, die Gemeinden und Private haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Zu diesem Zweck beziehen sie die Archäologische Bodenforschung frühzeitig in die Planung ihrer Tätigkeit ein.

Art. 5 Kostentragung

Die Kosten, die bei Bodeneingriffen für archäologische Untersuchungen, archäologische Grabungen und vorsorgliche Massnahmen gemäss § 38 anfallen, trägt der Kanton.

Kosten, die im Rahmen eines Bodeneingriffs ohnehin angefallen wären, sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tragen.

Für Bodeneingriffe im öffentlichen Raum gilt die Kostentragungsregelung von § 32 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 [2].

2. Die Archäologische Bodenforschung

Art. 6 Aufgaben der Archäologischen Bodenforschung

Der Archäologischen Bodenforschung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die Erhaltung und die Sicherung der archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmäler;
  2. Beratung von Privaten und Behörden in Fragen, welche die kantonale Archäologie betreffen;
  3. Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und Erstellung einer Dokumentation über Befunde als Bestandesaufnahme archäologischer und naturgeschichtlicher Funde, Fundkomplexe und Befunde sowie zur Erforschung der Stadtgeschichte;
  4. Bergen von archäologischen und naturgeschichtlichen Funden und Fundkomplexen und deren Integration in die archäologische Sammlung der Archäologischen Bodenforschung respektive einer anderen kantonalen Sammlung, soweit sie nicht an Ort und Stelle belassen werden;
  5. Inventarisation und Konservierung archäologischer und naturgeschichtlicher Funde und Fundkomplexe. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit der staatlichen Museen sowie Vereinbarungen mit diesen gemäss § 7;
  6. Auswertung der archäologischen und naturgeschichtlichen Funde und Fundkomplexe sowie der Befunde in einem Grabungsbericht, gegebenenfalls Publikation in geeigneter Form;
  7. Archivierung archäologischer und naturgeschichtlicher Dokumentationen;
  8. Betreuung der archäologischen Sammlung, namentlich die Aufbewahrung, Pflege, Erschliessung und Ausleihe der auf Kantonsgebiet geborgenen archäologischen und naturgeschichtlichen Funde. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit der staatlichen Museen sowie Vereinbarungen mit diesen gemäss § 7;
  9. Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die kantonale Archäologie;
  10. Erstellung und Nachführung des Archäologischen Planes gemäss § 24b des Gesetzes über den Denkmalschutz;
  11. Prüfung von Massnahmen im Zusammenhang mit Baubegehren sowie mit dem Erlass von Bebauungsplänen gemäss § 101 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 [3];
  12. Fachliche Bearbeitung im Verfahren auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis zuhanden der Kommission für Bodenfunde.

Art. 7 Zusammenarbeit mit den staatlichen Museen und der Forschung

Die Archäologische Bodenforschung und die kantonalen staatlichen Museen können miteinander Vereinbarungen über die Betreuung von kantonalen archäologischen und naturgeschichtlichen Funden aus den musealen Sammlungen abschliessen.

Die Museen des Kantons Basel-Stadt haben ein vorrangiges Ausleihrecht über bisherige und zukünftige Funde sowie Fundkomplexe der von der Archäologischen Bodenforschung betreuten archäologischen Sammlung.

Die Archäologische Bodenforschung gewährt der Forschung Zugang zur archäologischen Sammlung und zu den Archiven. Dabei ist die Betriebsordnung der Archäologischen Bodenforschung zu beachten.

Art. 8 Öffentlichkeitsarbeit

Die Archäologische Bodenforschung betreibt sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler und ermöglicht Teilhabe insbesondere durch:

  1. Veröffentlichung und Vermittlung von Resultaten von Grabungs- und Forschungsprojekten;
  2. Medieninformationen;
  3. Angebote für Bildungseinrichtungen der Primär- bis Tertiärbildungsstufe;
  4. Einrichtung und Unterhalt von Archäologischen Informationsstellen.

Art. 9 Einsehbarkeit des Plans der Archäologiezonen

Die Archäologische Bodenforschung erstellt den Plan der Archäologiezonen gemäss § 24b des Gesetzes über den Denkmalschutz.

Der Plan der Archäologiezonen ist mittels direkten elektronischen Zugriffs öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Pläne oder Fotografien.

Art. 10 Stellungnahme zu Baubegehren

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat respektive die Allmendverwaltung überweist alle Baubegehren, die Archäologiezonen oder Grossbauprojekte betreffen und die Bodeneingriffe vorsehen, an die Archäologische Bodenforschung zur Stellungnahme.

3. Die Kommission für Bodenfunde

Art. 11 Zusammensetzung der Kommission

Das Präsidialdepartement stellt dem Regierungsrat Antrag auf Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder der Kommission.

In der Kommission sollen nach Möglichkeit namentlich das Bau- und Verkehrsdepartement, die Universität Basel sowie mindestens ein kantonales Museum vertreten sein.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

An den Sitzungen der Kommission für Bodenfunde können mit beratender Stimme teilnehmen:

  1. die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe;
  2. die Kantonale Denkmalpflegerin oder der Kantonale Denkmalpfleger;
  3. die Leiterin oder der Leiter Abteilung Kultur des Präsidialdepartements;
  4. jeweils eine Vertretung der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bei Angelegenheiten betreffend archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler auf Gemeindegebiet.

Art. 12 Aufgaben der Kommission

Die Kommission für Bodenfunde berät die Archäologische Bodenforschung und erfüllt die ihr von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben.

4. Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler

Art. 13 Meldepflicht

Wer ein archäologisches oder naturgeschichtliches Denkmal im Sinne von § 2 entdeckt oder von der Entdeckung Kenntnis hat, muss dies unverzüglich der Archäologischen Bodenforschung melden.

Zu melden sind insbesondere:

  1. einzelne Funde oder Fundkomplexe archäologischer Objekte aus Keramik, Metall, Glas, Knochen, Stein, Holz, Textilien, die sich im Erdreich befinden oder befunden haben;
  2. archäologische Befunde, wie Mauerreste, Gräber, Böden, Brunnen, Kulturschichten, die sich im Erdreich befinden;
  3. naturgeschichtliche Funde wie Versteinerungen und andere Überreste von Tieren und Pflanzen, die sich im Erdreich befinden oder befunden haben.

Art. 14 Unterlassungspflicht

Ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals darf nichts unternommen werden, das dessen Erhaltung oder dessen Untersuchung gefährdet. Alles ist wie vorgefunden unverändert zu belassen bis zur Freigabe durch die Archäologische Bodenforschung. Objekte dürfen nicht entfernt werden und sind im Erdreich zu belassen.

Art. 15 Information

Die Archäologische Bodenforschung informiert die Eigentümerschaft der Fundortliegenschaft respektive allfällige weitere Betroffene, soweit diese davon nicht bereits Kenntnis haben, über die Entdeckung von Denkmälern.

Art. 16 Prüfung und Massnahmen

Die Archäologische Bodenforschung beurteilt die Bedeutung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals und trifft unverzüglich die weiteren Vorkehrungen zur Sicherstellung einer adäquaten Untersuchung oder Erhaltung.

Art. 17 Duldungspflicht

Die zur Untersuchung oder Erhaltung eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals notwendigen Massnahmen sind von den Betroffenen zu dulden.

Art. 18 Finderlohn

Die Archäologische Bodenforschung entscheidet über Anträge auf Gewährung eines Finderlohns bei der Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Funde.

5. Eintragung ins Denkmalverzeichnis

5.1 Eintragungsfähigkeit

Art. 19

Eintragungsfähig sind besonders erhaltungswürdige archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler sowie Teile davon.

5.2 Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

Art. 20 Verhandlung und Abschluss

Die Archäologische Bodenforschung führt für den Kanton die Verhandlungen über die vertragliche Eintragung eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

Die Archäologische Bodenforschung informiert bei wichtigen Vertragsverhandlungen die Kommission für Bodenfunde.

Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.

Art. 21 Genehmigung durch den Regierungsrat

Das Präsidialdepartement legt die von der Archäologischen Bodenforschung abgeschlossenen Unterschutzstellungsverträge dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

Bei Objekten auf Gemeindegebiet ist dem Bericht eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde beizulegen.

Art. 22 Publikation

Die Staatskanzlei veröffentlicht den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.

Art. 23 Akteneinsicht während der Rekursfrist

Während der Rekursfrist werden die Unterlagen, insbesondere der genehmigte Vertrag, vom Präsidialdepartement für Interessierte in geeigneter Weise zur Einsichtnahme aufgelegt.

5.3 Eintragung durch Verfügung

Art. 24 Antrag der Kommission für Bodenfunde

Kann der Schutz eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals weder vertraglich noch planerisch sichergestellt werden, legt die Archäologische Bodenforschung das Geschäft der Kommission für Bodenfunde vor.

Die Kommission für Bodenfunde prüft das Geschäft und unterbreitet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Präsidialdepartements gegebenenfalls ein Antragsbegehren mit Schutzumfang.

Art. 25 Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft

Das Präsidialdepartement stellt der betroffenen Eigentümerschaft das Antragsbegehren der Kommission für Bodenfunde sowie alle weiteren Verfahrensunterlagen zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Sind Staatsliegenschaften betroffen, nimmt das Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) Stellung. Es entscheidet über den Einbezug der Nutzenden der betroffenen Liegenschaft.

Art. 26 Einholung weiterer Stellungnahmen

Das Präsidialdepartement lädt das Bau- und Verkehrsdepartement, das Finanzdepartement und bei Objekten auf Gemeindegebiet die betroffene Gemeinde zu einer Stellungnahme ein.

Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beträgt zwei Monate.

Art. 27 Beschluss über die Eintragung

Nach Vorliegen aller Stellungnahmen legt das Präsidialdepartement dem Regierungsrat das Geschäft zur Beschlussfassung vor.

Weicht der Antrag des Präsidialdepartements vom Antrag der Kommission für Bodenfunde ab, ist im Bericht darauf hinzuweisen und die Abweichung zu begründen.

Der Regierungsrat nimmt bei Bedarf einen Augenschein vor.

Art. 28 Mitteilung des Beschlusses und Publikation

Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates mit Begründung und Rechtmittelbelehrung der betroffenen Eigentümerschaft schriftlich mit.

Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtmittelbelehrung im Kantonsblatt.

Art. 29 Akteneinsicht während der Rekursfrist

Während der Rekursfrist werden die Unterlagen, insbesondere der begründete Beschluss des Regierungsrates, vom Präsidialdepartement für Interessierte in geeigneter Weise zur Einsichtnahme aufgelegt.

Art. 30 Verfahren nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme

Erfolgt das Verfahren auf Eintragung durch Verfügung nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme, werden alle Stellungnahmen parallel eingeholt.

Die Frist zur Stellungnahme beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 24 bis 29.

5.4 Eintragung durch Bebauungsplan

Art. 31

Die zuständige planende Behörde informiert die Archäologische Bodenforschung frühzeitig über geplante Erlasse von Bebauungsplänen, sofern Anhaltspunkte für eine Betroffenheit von archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmälern vorliegen.

Die planende Behörde und die Archäologische Bodenforschung erarbeiten die entsprechenden Planentwürfe und die dazugehörenden Berichte und Erläuterungen gemeinsam.

Die Archäologische Bodenforschung informiert die Kommission für Bodenfunde.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz.

5.5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 32 Schutzumfang

Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird der Schutzumfang in inhaltlicher und räumlicher Weise festgelegt.

Insbesondere ist die Fläche des unter Schutz zu stellenden Denkmals genau zu bezeichnen. Sollen nur Teile eines Denkmals geschützt werden, sind deren Flächen ebenfalls genau zu bezeichnen.

Art. 33 Grundbuch- und ÖREB-Katastereintragungen

Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, der Unterschutzstellungsverfügung oder des Bebauungsplanes veranlasst die Archäologische Bodenforschung die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und die Eintragung der Anmerkung «Denkmalschutz» im Grundbuch.

Art. 34 Aufnahme ins Denkmalverzeichnis

Zum gleichen Zeitpunkt veranlasst das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufnahme des geschützten archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

6. Veränderungen an eingetragenen archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern

Art. 35 Vorgängige Information und Beratung

Wer eine Veränderung an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal beabsichtigt, informiert die Archäologische Bodenforschung möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Einreichen eines entsprechenden Gesuchs.

Die Archäologische Bodenforschung berät die Betroffenen.

Art. 36 Bewilligungspflicht

Für jede Veränderung an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal hat die Eigentümerschaft dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. der Allmendverwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, leitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Gesuch an die Archäologische Bodenforschung zur direkten Erledigung weiter.

Bedarf die Veränderung einer Baubewilligung, unterbreitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Baubegehren der Archäologischen Bodenforschung im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zur Stellungnahme. Die Anordnungen der Archäologischen Bodenforschung sind für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung verbindlich.

Art. 37 Zulässigkeit

Veränderungen an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal sind zulässig, wenn sie den Denkmalcharakter nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit dem festgelegten Schutzumfang vereinbar sind.

Die Archäologische Bodenforschung prüft Gesuche um Veränderung von archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern. Sie beurteilt dabei insbesondere die folgenden Kriterien:

  1. Mass der Schutzwürdigkeit der von der beantragten Veränderung betroffenen Substanz;
  2. Interesse der Eigentümerschaft an der beantragten Veränderung;
  3. allfälliges öffentliches Interesse an der beantragten Veränderung;
  4. Bedeutung der beantragten Veränderung für die Weiternutzung des Denkmals;
  5. Auswirkungen der beantragten Veränderungen auf den Denkmalcharakter.

7. Vollzug und Abwehrmassnahmen

Art. 38 Vorsorgliche Massnahmen

Auf Antrag der Archäologischen Bodenforschung verfügt das Präsidialdepartement eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung einer möglichen Unterschutzstellung.

Die Archäologische Bodenforschung nimmt unverzüglich die notwendigen archäologischen Abklärungen vor. Gegebenenfalls führt sie mit der Eigentümerschaft Verhandlungen über die vertragliche Eintragung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

Kann die Eintragung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals vertraglich nicht vereinbart werden, beantragt das Präsidialdepartement innerhalb eines Jahres beim Regierungsrat die Unterschutzstellung durch Verfügung. Falls die Ausstellung einer Verfügung innert dieser Frist nicht beim Regierungsrat beantragt wird, fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.

Mit Zustimmung der betroffenen Eigentümerschaft des Denkmals kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements die einjährige Frist zur Antragstellung an den Regierungsrat verlängern.

Art. 39 Ersatzvornahme

Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Präsidialdepartements eine Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Eigentümerschaft an, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn die gesetzte Frist unbenützt verstreicht.

Liegt Gefahr im Verzug, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements die Anordnung treffen.

Die Archäologische Bodenforschung setzt die Kosten für die Ersatzvornahme durch besondere Verfügung fest.

8. Rekursberechtigte Organisationen

Art. 40

Private Organisationen, die in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, gelten die Vorschriften der Verordnung betreffend die kantonale Archäologie vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009).

Egress

Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die kantonale Archäologie vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.

KB 20.12.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 20.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung KB 20.12.2025