Die Kommission kann im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden beschränkten Kredite generelle Kürzungen der Beiträge vornehmen.
Die Kommission für Denkmalsubventionen kann den Subventionsbeitrag verhältnismässig, jedoch maximal auf CHF 0 kürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Als besondere Verhältnisse gelten unter anderem die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller; mehrere Subventionsgesuche für dasselbe Objekt innert kurzer Zeit; oder Kenntnis über die zweckentfremdete Verwendung einer früheren Subvention. *
Verfügt die öffentliche Hand über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligungen an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller, entspricht die verhältnismässige Kürzung dem Beteiligungsverhältnis der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller. Der Nachweis des Umfanges des Beteiligungsverhältnisses obliegt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller. *