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Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen

Vom 19. Dezember 1995 (Stand 15. November 2018)

Präambel

Denkmalsubventionen: Richtlinien | Denkmalschutz / Archäologische Forschung

Die Kommission für Denkmalsubventionen
beschliesst:

I. Geschäftsgang

Art. 1 Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission für Denkmalsubventionen (nachstehend Kommission genannt) besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und acht Mitgliedern; sie werden vom Grossen Rat gewählt.

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Person als Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin.

Nebst den Kommissionsmitgliedern nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil:

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann in besonderen Fällen weitere Personen einladen.

Art. 2 Sitzungen

Die Kommission tritt mindestens vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.

Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern kann die Kommission zu weiteren Sitzungen einberufen werden.

Art. 3 Akten

Kopien der notwendigen, kurzgefassten Akten werden den Kommissionsmitgliedern für jeden behandelnden Antrag zugestellt.

Die Kommissionsmitglieder können die weiteren Akten, welche die Grundlagen für die Subvention bilden, bei der Basler Denkmalpflege einsehen[1].

Art. 4 Besichtigungen

Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern werden die Subventionsobjekte besichtigt.

Die Besichtigung kann durch eine Delegation von Kommissionsmitgliedern erfolgen.

Art. 5 Referent bzw. Referentin

Für jedes Geschäft wird in der Regel im Turnus ein Kommissionsmitglied als Referent bzw. Referentin bestimmt.

Dieser Person werden die Akten zur Verfügung gestellt. Im Verhinderungsfall sorgt sie für eine Stellvertretung.

In der Kommissionssitzung nimmt die Referentin bzw. der Referent zuerst zum Antrag des Denkmalrates Stellung.

Art. 6 Beschluss über die Festsetzung des Subventionsrahmens

Die Kommission setzt einen maximalen Subventionsbetrag aufgrund eines Prozentsatzes gemäss § 14 als Subventionsrahmen fest.

Die Kommission beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten doppelt. *

Beträge bis CHF 10'000 entscheidet in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident; die Beschlüsse sind der Kommission schriftlich zuzustellen.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel erst nach Vorliegen der Baubewilligung, sofern eine solche erforderlich ist.

Art. 7 Ausserordentliche Beschlussfassung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund von provisorischen Unterlagen vor der definitiven Beschlussfassung einen Vorentscheid über den Subventionsrahmen vornehmen.

Treten während der Baudurchführung besondere Vorkommnisse auf, die bezüglich der Subventionierung kurzfristig einen Entscheid nötig machen, kann ausnahmsweise die Präsidentin bzw. der Präsident in Übereinstimmung mit der Referentin bzw. dem Referenten einen definitiven Beschluss über den Subventionsansatz und den Subventionsrahmen fassen; die Kommission ist umgehend zu informieren.

Subventionsbeiträge bis CHF 1'000 können nach Einholen des Einverständnisses des Präsidiums durch die Denkmalpflegerin oder den Denkmalpfleger bewilligt werden. Die Kommission für Denkmalsubventionen ist anlässlich der nächsten Sitzung zu informieren. *

Art. 8 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kommission über die Festsetzung des Subventionsrahmens beschlossen hat. Grundsätzlich werden keine Subventionen an die Kosten von Arbeiten bewilligt, die bereits vorher begonnen oder ausgeführt worden sind.

Das Präsidium der Kommission für Denkmalsubventionen kann auf begründetes Gesuch hin einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Die Kommission ist nachträglich zu informieren. *

Art. 9 Nachtragsgesuch

Wird im Laufe der Bauarbeiten eine subventionierbare Substanz entdeckt, für deren Restaurierung die Kosten nicht im Subventionsrahmen enthalten sind, ist unverzüglich ein zusätzliches Subventionsgesuch einzureichen.

Ein Nachtragsgesuch ist auch bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des maximal bewilligten Subventionsbetrages zu stellen.

Art. 10 * Definitive Zusprechung der Subvention

Die Basler Denkmalpflege spricht den definitiven Subventionsbetrag aufgrund detaillierter, durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegter Bauabrechnungen zu.

Sie bringt die Schlussabrechnung der Kommission zur Kenntnis.

II. Subventionsgrundsätze

Art. 11 Subventionierbare Objekte

Subventionen können für Denkmäler (§ 5 des Gesetzes über den Denkmalschutz in Verbindung mit § 21 der Verordnung zum Denkmalschutzgesetz) gewährt werden.

Von der Subventionierung ausgeschlossen sind der Bund, der Kanton und die Einwohnergemeinden.

Art. 12 Subventionierbare Aufwendungen

Subventionierbar sind die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die Aufwendungen in öffentlichem Interesse stehen.

Art. 13 Subventionsarten

Es wird unterschieden zwischen Restaurierungen mit normalen und solchen mit speziellen Aufwendungen.

Die nicht subventionierbaren Aufwendungen werden detailliert ausgeschieden.

Art. 14 Generelle Subventionsansätze

Die Subvention wird aufgrund eines Prozentsatzes der festgestellten subventionierbaren Kosten berechnet.

Die Aufwendigkeit und der Denkmalwert werden bei der Bemessung des Prozentsatzes berücksichtigt.

Die Kommission für Denkmalsubventionen kann die berechnete Subvention gemäss diesen Richtlinien kürzen. *

Art. 15 Maximaler Beitrag

Die Kommission bewilligt Beiträge bis maximal CHF 300'000 pro Gesuch aus der Rahmenausgabenbewilligung für Denkmalsubventionen. Für Gesuche, die diesen Betrag übersteigen, ist dem Grossen Rat eine separate Finanzvorlage zu unterbreiten. *

Die Kommission kann im Rahmen der Finanzplanung die Beitragsgewährung ausstellen.

Art. 16 Etappenweise Sanierung

Eine Gesamtsanierung am gleichen Objekt kann auch etappenweise ausgeführt werden.

Art. 17 Subventionskürzungen

Die Kommission kann im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden beschränkten Kredite generelle Kürzungen der Beiträge vornehmen.

Die Kommission für Denkmalsubventionen kann den Subventionsbeitrag verhältnismässig, jedoch maximal auf CHF 0 kürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Als besondere Verhältnisse gelten unter anderem die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller; mehrere Subventionsgesuche für dasselbe Objekt innert kurzer Zeit; oder Kenntnis über die zweckentfremdete Verwendung einer früheren Subvention. *

Verfügt die öffentliche Hand über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligungen an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller, entspricht die verhältnismässige Kürzung dem Beteiligungsverhältnis der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller. Der Nachweis des Umfanges des Beteiligungsverhältnisses obliegt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller. *

Art. 18 Vorabklärungen

Vorabklärungen können im Rahmen einer Gesamtsanierung subventioniert werden, wenn dies zur Abklärung von Restaurierungsmethoden und für die Ermittlung der Kosten erforderlich ist.

III. Subventionsbedingungen

Art. 19 Baudurchführung und Arbeitsvergebungen

Die Arbeiten am subventionierten Objekt sind im Einvernehmen mit der Denkmalpflege auszuführen.

Eine Subventionierung kann nur erfolgen, wenn die fachgerechte und kostengünstige Ausführung der Arbeiten gesichert ist. In der Regel werden nur Arbeiten subventioniert, welche von entsprechend ausgewiesenen Unternehmern ausgeführt werden. Die Basler Denkmalpflege kann die Einholung von Konkurrenzofferten verlangen. *

Art. 20 Grundbucheintrag, Maximalpfandrecht

Das subventionierte Objekt ist zu pflegen und zu erhalten. Wird das Objekt ohne Einverständnis der Basler Denkmalpflege verändert oder abgebrochen, muss die Subvention zurückerstattet werden.

Die Kommission kann zur Sicherung dieser Verpflichtung die Errichtung eines Maximalpfandrechts (Grundpfandverschreibung mit Nachrücken) zugunsten des Kantons für die Dauer von zehn Jahren verlangen, wenn das subventionierte Objekt nicht geschützt ist. Die Höhe des rückzahlbaren Betrages reduziert sich jedes Jahr um einen Zehntel.

In der Regel wird ein Maximalpfandrecht ab einer Beitragshöhe von CHF 100'000 verlangt.

Art. 21 Grundbucheintrag, Dienstbarkeit

Die Kommission kann die Eintragung einer Dienstbarkeit «Veränderungsbeschränkung» zugunsten des Kantons verlangen, wenn das subventionierte Objekt nicht geschützt ist. Danach hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin alle Veränderungen am subventionierten Objekt zu unterlassen, zu denen von der Basler Denkmalpflege keine schriftliche Stellungnahme vorliegt.

Art. 22 Verwirkung der Subvention

Die Bauarbeiten sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Subventionsbeschluss zu beginnen und innert weiteren zwei Jahren zu beenden. Spätestens nach einem weiteren Jahr ist die Abrechnung einzureichen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Subventionsbeschluss hinfällig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Basler Denkmalpflege eine Fristverlängerung bewilligen. *

Bei Verletzung der Subventionsbedingungen und -grundsätze kann die Subventionsverfügung geändert oder widerrufen werden; eine ausgerichtete Subvention ist zurückzuerstatten.

Art. 23 Spezielle Subventionsbedingungen

Im Beschluss über die Festsetzung des Subventionsrahmens können weitere spezielle Subventionsbedingungen festgelegt werden.

IV. Verfahrensvorschriften und Schlussbestimmungen

Art. 24 * Mitteilung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Kommission werden den Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchstellern mit Rechtsmittelbelehrung und einem Auszug der Subventionsbedingungen schriftlich durch die Basler Denkmalpflege eröffnet.

Art. 25 Weitere Verfahrensvorschriften

Für weitere Verfahrensvorschriften wird auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 19. November 1975[2]  und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz verwiesen.

Art. 26 Änderung der Richtlinien

Diese Richtlinien können durch die absolute Mehrheit der Kommission geändert werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Richtlinien sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam.[3]

Die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen vom 18. April 1984 werden aufgehoben.

Egress

KB 20.03.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.1995 21.03.1996 Erlass Erstfassung KB 20.03.1996
21.02.2006 01.01.2006 § 6 Abs. 2 geändert -
21.02.2006 01.01.2006 § 10 totalrevidiert -
21.02.2006 01.01.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
21.02.2006 01.01.2006 § 22 Abs. 1 geändert -
21.02.2006 01.01.2006 § 24 totalrevidiert -
24.09.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 3 geändert -
24.09.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 3 geändert -
24.09.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert -
25.09.2018 15.11.2018 § 14 Abs. 3 eingefügt KB 10.11.2018
25.09.2018 15.11.2018 § 15 Abs. 1 geändert KB 10.11.2018
25.09.2018 15.11.2018 § 17 Abs. 2 eingefügt KB 10.11.2018
25.09.2018 15.11.2018 § 17 Abs. 3 eingefügt KB 10.11.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.1995 21.03.1996 Erstfassung KB 20.03.1996
§ 1 Abs. 3 24.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 2 21.02.2006 01.01.2006 geändert -
§ 7 Abs. 3 24.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 8 Abs. 2 24.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 10 21.02.2006 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 3 25.09.2018 15.11.2018 eingefügt KB 10.11.2018
§ 15 Abs. 1 25.09.2018 15.11.2018 geändert KB 10.11.2018
§ 17 Abs. 2 25.09.2018 15.11.2018 eingefügt KB 10.11.2018
§ 17 Abs. 3 25.09.2018 15.11.2018 eingefügt KB 10.11.2018
§ 19 Abs. 2 21.02.2006 01.01.2006 geändert -
§ 22 Abs. 1 21.02.2006 01.01.2006 geändert -
§ 24 21.02.2006 01.01.2006 totalrevidiert -