Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons zugunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen gemäss Art. 3 der Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) vom 9. Oktober 2019[2] vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und e des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015[3] zu schützen.
510.150
Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
(VSMS BS)
Präambel
gestützt auf die §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sowie 72 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250726,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Grundsätze
Auf die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Kanton besteht kein Rechtsanspruch.
Es gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes (StBG) vom 11. Dezember 2013[4].
Art. 3 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragsempfängerkreis
Der Kanton kann für sämtliche der in Art. 4 VSMS aufgeführten Massnahmen Finanzhilfen gewähren.
Nicht gewinnorientierte Organisationen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur mit Sitz in der Schweiz können vom Kanton Finanzhilfen erhalten.
Art. 4 Voraussetzung für die Gewährung der kantonalen Finanzhilfen
Voraussetzung für die Gewährung von kantonalen Finanzhilfen bildet die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VSMS für eine Massnahme nach Art. 4 VSMS.
Kantonale Finanzhilfen können erstmals für Massnahmen ausgerichtet werden, welche für das Jahr 2025 geplant sind und für welche bis zum 30. Juni 2024 ein Gesuch beim Bund eingereicht wurde.
Art. 5 Begrenzung der Finanzhilfen
Die kantonale Finanzhilfe beträgt 60 Prozent der vom Bund gewährten Finanzhilfe.
Art. 6 Verfahren
Gesuche um Finanzhilfen sind zusammen mit der Verfügung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 9 Abs. 2 VSMS dem Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement nimmt bei Bedarf weitere Sachverhaltsabklärungen vor bzw. kann die eingereichten Gesuche bei Bedarf einer vertieften Überprüfung unterziehen.
Art. 7 Pflichten der Gesuchstellenden
Die Gesuchstellenden erteilen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Auskünfte.
Sie teilen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jede Änderung der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS umgehend mit.
Sie geben dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jederzeit Auskunft über die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfen und gewähren diesem hierzu Einsicht in ihre Unterlagen.
Sie legen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement nach Abschluss der Massnahme unaufgefordert eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft geben.
Sie haben in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.06.2025 | 01.09.2025 | Erlass | Erstfassung | KB 14.06.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.06.2025 | 01.09.2025 | Erstfassung | KB 14.06.2025 |