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510.170

Verordnung betreffend die Kommission für Gewaltschutz[1]

(KoGesV)

Vom 10. Juni 2025 (Stand 19. Juni 2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250106,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der Kommission für Gewaltschutz.

Art. 2 Aufgaben

Die Kommission für Gewaltschutz berät den Regierungsrat zu den Themen Gewaltprävention und Gewaltschutz.

Sie überprüft insbesondere die departementsübergreifenden Prozesse im Bereich des Bedrohungsmanagements.

Sie begleitet die Entwicklung und Umsetzung des kantonalen Gewaltmonitorings.

Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht über ihre Feststellungen und kann Vorschläge unterbreiten.

Art. 3 Organisation

Die Leitung der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe hat den Vorsitz inne.

Der Regierungsrat wählt die übrigen 7 – 13 Mitglieder der Kommission auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Die Geschäftsstelle der Kommission wird von der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe geführt, im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 14.06.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2025 19.06.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2025 19.06.2025 Erstfassung KB 14.06.2025