Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der Kommission für Gewaltschutz.
510.170
Verordnung betreffend die Kommission für Gewaltschutz[1]
(KoGesV)
Präambel
unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250106,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission für Gewaltschutz berät den Regierungsrat zu den Themen Gewaltprävention und Gewaltschutz.
Sie überprüft insbesondere die departementsübergreifenden Prozesse im Bereich des Bedrohungsmanagements.
Sie begleitet die Entwicklung und Umsetzung des kantonalen Gewaltmonitorings.
Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht über ihre Feststellungen und kann Vorschläge unterbreiten.
Art. 3 Organisation
Die Leitung der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe hat den Vorsitz inne.
Der Regierungsrat wählt die übrigen 7 – 13 Mitglieder der Kommission auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die Geschäftsstelle der Kommission wird von der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe geführt, im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.06.2025 | 19.06.2025 | Erlass | Erstfassung | KB 14.06.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.06.2025 | 19.06.2025 | Erstfassung | KB 14.06.2025 |