Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Beglaubigungen, der Einwohnerkontrolle, des Namensrechts, des Ausländerrechts und des amtlichen Schriftenrechts, soweit sie nicht in anderen Erlassen des Bundes oder des Kantons geregelt ist.
519.400
Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts
(GVo)
Präambel
Gebühren
gestützt auf die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007[1], die Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) vom 20. September 2002[2], das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 11. Januar 2017[3], das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[4] sowie die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972[5], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. 221324,
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühren
Die Gebühr beträgt:
- für das Erstellen von Fotokopien, pro Kopie Fr. 2
- für Kommunikations- und Übermittlungsleistungen die effektiven Kosten
Art. 3 Beglaubigungsgebühren
Die Gebühr beträgt für die Beglaubigung:
- einer Einzelunterschrift (persönliche oder Firmenunterschrift) Fr. 15
- einer Kollektivunterschrift (Firmenunterschrift) Fr. 20
- einer notariellen oder amtlichen Unterschrift Fr. 15
- der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille) Fr. 20
- der Übereinstimmung von Bücher- und Protokollauszügen, Fotokopien usw. mit dem Original:
| 1. | für die erste Seite | Fr. 12 |
| 2. | für jede weitere Seite | Fr. 4 |
Art. 4 Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle
Die Gebühr beträgt:
- für amtliche Bescheinigungen Fr. 20
- für Lebensbescheinigungen am Schalter Fr. 10
- für Schriftenbesorgung und Schriftennachsendungen Fr. 20
- für Adressauskünfte,
| 1. | pro Adresse | Fr. 10 |
| 2. | bei Listenauskünften pro Adresse | Fr. 5 |
- für Archivauskünfte, pro Anfrage Fr. 30
- für die Anmeldung, pro Person Fr. 25
- für die Abmeldung,
| 1. | pro Person | Fr. 20 |
| 2. | pro Haushalt | Fr. 40 |
- für die schuldhafte amtliche Streichung Fr. 40
- für die Ausstellung eines Heimatausweises,
| 1. | pro Person | Fr. 25 |
| 2. | Verlängerung | Fr. 15 |
- für die Registrierung oder Änderung eines Geschäftseintrages Fr. 25
Art. 5 Gebühren im Bereich Namensänderungen
Die Gebühr beträgt:
- für Vornamensänderungen Fr. 200
- für Familiennamensänderungen Fr. 400
- für gleichzeitige Vor- und Familiennamensänderungen Fr. 500
Stellen mehrere Familienmitglieder ein Namensänderungsgesuch, so kann die Gebühr reduziert werden.
Art. 6 Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts
Die in Art. 8 und 12 der GebV-AIG aufgeführten Höchstgebühren gelten als kantonale Gebühren.
Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben:
- für ausländerrechtliche Verfügungen, insbesondere die Verweigerung einer Bewilligung, den Widerruf einer Bewilligung bis Fr. 500
- für die Verwarnung bis Fr. 200
- für die Aufhebung einer Verfügung nach § 6 Abs. 2 lit. a, sofern die Verfügung aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten im Verfahren ergangen ist bis Fr. 500
- für die Abschreibung des Verfahrens bis Fr. 100
- für die Ausstellung der Anwesenheitsbestätigung Fr. 20
- für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung Fr. 50
- für die Bescheinigung betreffend Wegfall der Grenzgängereigenschaft Fr. 20
Art. 7 Gebühren für amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Für amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige und weitere Dienstleistungen werden die in der Ausweisverordnung festgelegten Gebühren erhoben.
Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben:
- Bearbeitungsgebühr für den Verlust gültiger Ausweise Fr. 20
- Verwaltung/Depot von Zweitpässen, Gebühr pro Kalenderjahr Fr. 20
Art. 8 Gebührenbemessung
Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührensatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 100 bis Fr. 250.
Art. 9 Gebührenzuschlag
Es können folgende Zuschläge erhoben werden:
- für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder erbracht werden bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr
- für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit bis zu Fr. 250
- für Übersetzungen die effektiven Kosten
- für Leistungen anderer Behörden oder Dritter die effektiven Kosten
- für das unentschuldigte Nichterscheinen zu Terminen bei Behörden bis zu Fr. 50
- ab der zweiten Mahnung für die Nichteinreichung von Dokumenten Fr. 20
- für schriftliche Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind Fr. 40
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) vom 3. Februar 2009 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.06.2024 | 01.07.2024 | Erlass | Erstfassung | KB 08.06.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.06.2024 | 01.07.2024 | Erstfassung | KB 08.06.2024 |