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Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr

Vom 28. März 1995 (Stand 2. April 1995)

Präambel

Kleiner Grenzverkehr: Gebührenordnung | Gebühren

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[1], erlässt für den kleinen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Gebührenordnung:

Ziffer I Verkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland[2]

1. Ausflugscheine  
1.a) Ausflugschein zum mehrmaligen Grenzübertritt: CHF 10
1.b) Ausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3
1.c) Transitausflugschein: CHF 10
1.d) Transitausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3
1.e) Sammelausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: gebührenfrei
2. Bahnhofscheine  
2.a) Bahnhofschein: CHF 2
2.b) Bahnhofschein für Restaurationsgäste: gebührenfrei

Ziffer II Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich

1. Grenzpassierscheine  
1.a) Grenzpassierschein zum einmaligen Grenzübertritt: CHF 6
1.b) Grenzpassierschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3
1.c) Sammelgrenzpassierschein pro Person: CHF 3
1.d) Sammelgrenzpassierschein für Schulen: gebührenfrei
2. Zutrittsbewilligungen  
2.a) Zutrittsbewilligung zum Bahnsteig: CHF 2

Egress

Die Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr vom 2. Februar 1982 wird aufgehoben.

 

Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3]

KB 01.04.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.1995 02.04.1995 Erlass Erstfassung KB 01.04.1995

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.1995 02.04.1995 Erstfassung KB 01.04.1995