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561.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

(EG BGS)

Vom 24. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz | Lotterien / Kollekten

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[1], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 19.1517.01 vom 5. November 2019 sowie in den Bericht der Finanzkommission Nr. 19.1517.02 vom 7. Mai 2020,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.

II. Grossspiele

Art. 3 Zulässigkeit

Grossspiele sind im Rahmen des Bundesrechts erlaubt.

III. Kleinspiele

Art. 4 Zulässigkeit

Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.

Art. 5 Bewilligungs- und Meldepflicht

Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.

Art. 6 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter:

  1. eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist;
  2. einen guten Ruf geniesst;
  3. Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet.

Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.

Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.

Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.

Art. 7 Kleine Pokerturniere

Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.

Art. 8 Spielverbot

Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an:

  1. kleinen Pokerturnieren;
  2. lokalen Sportwetten.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

IV. Gebühren

Art. 9 Gebührenrahmen

Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in besonderen Fällen bis Fr. 2'000 erhoben.

V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 10 Strafen

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 11 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  1. Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

Art. 12 Sperre

Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmung

Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

Art. 14 Ausführungsbestimmung

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 aufgehoben.

KB 27.06.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 27.06.2020