Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen.
561.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(EG BGS)
Präambel
Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz | Lotterien / Kollekten
gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[1], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 19.1517.01 vom 5. November 2019 sowie in den Bericht der Finanzkommission Nr. 19.1517.02 vom 7. Mai 2020,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.
II. Grossspiele
Art. 3 Zulässigkeit
Grossspiele sind im Rahmen des Bundesrechts erlaubt.
III. Kleinspiele
Art. 4 Zulässigkeit
Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.
Art. 5 Bewilligungs- und Meldepflicht
Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.
Art. 6 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter:
- eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist;
- einen guten Ruf geniesst;
- Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet.
Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.
Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.
Art. 7 Kleine Pokerturniere
Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.
Art. 8 Spielverbot
Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an:
- kleinen Pokerturnieren;
- lokalen Sportwetten.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.
IV. Gebühren
Art. 9 Gebührenrahmen
Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in besonderen Fällen bis Fr. 2'000 erhoben.
V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 10 Strafen
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Bewilligungsentzug
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
- die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.
Art. 12 Sperre
Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung
Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.
Art. 14 Ausführungsbestimmung
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Egress
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | KB 27.06.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.06.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | KB 27.06.2020 |