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Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds

(Swisslos-Fonds-Verordnung)

Vom 19. August 2014 (Stand 22. Januar 2026)

Präambel

Lotterien / Kollekten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 24. Juni 2020[1] sowie auf Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)[2]*

beschliesst:

I. Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge aus dem Swisslos-Fonds des Kantons Basel-Stadt, der sich aus dem jährlichen Anteil des Reingewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie SWISSLOS durchgeführten Lotterien, Wettspiele und Losverkäufe sowie dem Zinsertrag aus den Fondsmitteln speist.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Erziehungsdepartement werden ermächtigt, eine Vereinbarung über die Anteile aller dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten zur Äufnung des Swisslos-Sportfonds abzuschliessen. Diese ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

II. Bewilligungsgrundsätze

Art. 2

Aus dem Swisslos-Fonds werden Beiträge ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke, namentlich im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich, ausgerichtet. Dabei wird die Jugendkultur angemessen berücksichtigt. Es werden keine Beiträge zur Erfüllung einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt. *

Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch bezüglich einer früheren Beitragsgewährung oder bei Kürzung anderer, namentlich staatlicher Mittel.

III. Projekte

Art. 3

Es werden nur konkrete und überprüfbare Projekte unterstützt.

Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur. Veranstaltungen mit regionaler Ausstrahlung oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.

Die Finanzierung eines Projektes muss breit abgestützt sein; dabei werden Eigenleistungen berücksichtigt.

Die Mittel sind zur Verwendung im Kanton selbst oder für einen in engem Bezug zum Kanton stehenden Zweck bestimmt.

Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden; sie setzen zwingend die namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons voraus.

In ausserordentlichen Fällen können Mittel aus dem Swisslos-Fonds für Direkthilfe bei Naturkatastrophen ausgerichtet werden.

Art. 4

Vom Swisslos-Fonds werden keine Beiträge ausgerichtet für:

  1. Politische Parteien, Wahl- und Abstimmungskomitees sowie jegliche sonstigen politischen Aktivitäten;
  2. Institutionen, die vom Kanton bereits mitfinanziert werden, wenn das zu unterstützende Projekt Bestandteil einer gemäss Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistung ist;
  3. Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Workshops und ähnliche Anlässe, sofern sich diese an einen geschlossenen Teilnehmendenkreis richten;
  4. Interne, nicht öffentliche Anlässe;
  5. Dissertationen, Diplomarbeiten und ähnliche Schriften;
  6. Ausbildungsprojekte;
  7. Projektunspezifische Betriebskosten einer Institution;
  8. Darlehen, Nachfinanzierungen, die nachträgliche Übernahme eines Defizits;
  9. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen, Auszeichnungen und Preisvergaben;
  10. Äufnung eines Vermögens.

IV. Schwerpunkt-Projekte

Art. 5

Gesuche für Schwerpunktprojekte übersteigen in der Regel den Betrag von 100'000 Franken. Die Bewilligungsgrundsätze richten sich ausschliesslich nach § 2 dieser Verordnung. *

Beiträge an gewinnorientierte Institutionen sind ausnahmsweise möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Zuwendungen ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen. *

V. Gesuchsverfahren

Art. 6

Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Gesuche um Beiträge sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement auf schriftlichem Weg einzureichen.

Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten:

  1. Angaben über die gesuchstellende Person;
  2. eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
  3. einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind;
  4. Statuten und Jahresrechnung.

Beitragsgesuche müssen mindestens drei Monate vor der Realisation des Vorhabens eingereicht werden.

In der Regel werden die Fachdepartemente zu einer Stellungnahme eingeladen.

Gesuche für Schwerpunkt-Projekte können bei allen Departementen eingereicht werden; das betreffende Departement spricht sich mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ab.

Art. 7

Über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements, bei Schwerpunkt-Projekten auf Antrag des jeweiligen Departements, endgültig.

In eindeutigen Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Gesuch direkt ablehnen.

Art. 8

Eine erste Rate des gesprochenen Beitrages wird nach der Beitragssprechung ausbezahlt. Bei Vorliegen der Schlussrechnung erfolgt die Auszahlung des Restbetrages. Ausnahmsweise kann eine andere Auszahlungsmodalität festgelegt werden.

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr Vorhaben gesuchskonform umzusetzen. Bei einer nicht gesuchskonformen Umsetzung werden die Beitragsleistungen nach Rücksprache mit der gesuchstellenden Person durch den Swisslos-Fonds eingestellt beziehungsweise bereits ausbezahlte Beiträge zurückgefordert.

Gesprochene Beiträge können nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr eingefordert werden, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird.

VI. Buchführung und Rechnungslegung

Art. 9

Die Rechnung des Swisslos-Fonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.

Die Fondsäufnung wird in der Bilanz mittels Kontokorrentbuchungen abgebildet. Die Mittelverwendung des Swisslos-Fonds wird über ein Aufwandkonto gebucht. Der Saldo des Aufwandkontos wird Ende Jahr über ein Kontokorrent und ein Ertragskonto ausgeglichen. Die Verwaltungsentschädigung sowie die restlichen Aufwendungen werden über die Erfolgsrechnung des Fonds unter den entsprechenden Konti abgebildet.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds vom 21. April 2009 aufgehoben.

KB 23.08.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.2014 24.08.2014 Erlass Erstfassung KB 23.08.2014
10.02.2015 15.02.2015 § 5 Abs. 1 geändert KB 14.02.2015
10.02.2015 15.02.2015 § 5 Abs. 2 eingefügt KB 14.02.2015
08.12.2020 01.01.2021 Ingress geändert KB 12.12.2020
13.01.2026 22.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert KB 17.01.2026
13.01.2026 22.01.2026 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert KB 17.01.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.2014 24.08.2014 Erstfassung KB 23.08.2014
Ingress 08.12.2020 01.01.2021 geändert KB 12.12.2020
§ 2 Abs. 1 13.01.2026 22.01.2026 geändert KB 17.01.2026
§ 4 Abs. 1, lit. c) 13.01.2026 22.01.2026 geändert KB 17.01.2026
§ 5 Abs. 1 10.02.2015 15.02.2015 geändert KB 14.02.2015
§ 5 Abs. 2 10.02.2015 15.02.2015 eingefügt KB 14.02.2015