Diese Verordnung regelt die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds des Kantons Basel-Stadt, dessen Organisation und Verwaltung sowie die Wahl, Zusammensetzung, Kompetenzen und Organisation der Swisslos-Sportfonds-Kommission.
561.121
Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds
(Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Präambel
Swisslos-Sportfonds: Verordnung | Lotterien / Kollekten
gestützt auf § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Sportgesetzes vom 18. Mai 2011[1], auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 24. Juni 2020[2] sowie auf Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)[3], *
I. Gegenstand
Art. 1
Art. 2
Die Mittel des Swisslos-Sportfonds bilden einen Fonds mit besonderer Zweckbindung und bestimmten Auflagen gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 14. März 2012.
Die Mittel werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leistungssport verwendet.
II. Äufnung, Verwendung und Verwaltung der Swisslos-Sportfonds-Mittel
Art. 3 Äufnung
Der Swisslos-Sportfonds wird aus den Anteilen der dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten geäufnet.
Die Höhe des Anteils wird in einer Vereinbarung zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Erziehungsdepartement geregelt. Die Vereinbarung ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 4 Verwendung
Die Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leistungssport verwendet.
Aus den Mitteln des Swisslos-Sportfonds können Beiträge ausgerichtet werden namentlich für:
- Die Erstellung, den Ausbau und die Instandsetzung von Bauten und Anlagen, die dem Sport dienen, soweit die Bau- und Unterhaltspflicht nicht dem Staat obliegt;
- Sportverbände, Sportvereine und andere Organisationen, welche die Interessen des Sports und der Gesundheit pflegen und fördern;
- den Kauf von Sportmaterial;
- Projekte im Bereich Leistungssport und
- Sportveranstaltungen, die keine gewinnorientierten Ziele verfolgen.
Art. 5
Die Mittel sind in der Regel bestimmt zur Verwendung im Kanton Basel-Stadt oder für einen in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt stehenden sportlichen Zweck.
Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler und/oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden. Eine namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons wird vorausgesetzt.
Art. 6
Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 7 Organisation und Verwaltung
Organe des Swisslos-Sportfonds sind die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Geschäftsstelle.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sport des Erziehungsdepartements ist für die Verwaltung des Swisslos-Sportfonds verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und wird bei Bedarf durch Mitarbeitende der Abteilung Sport unterstützt.
Die Rechnung des Swisslos-Sportfonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.
Art. 8
Aus den Swisslos-Sportfonds-Mitteln werden jährlich ausgeschieden:
- Ein Beitrag an den Reservefonds, solange bis dieser mindestens die Höhe eines durchschnittlichen Jahresaufwands erreicht, und
- ein Betrag, der von der Vorsteherin oder vom Versteher des Erziehungsdepartements für besondere sportliche Zwecke verwendet werden kann.
Der Beitrag an den Reservefonds und der Betrag für besondere sportliche Zwecke werden jährlich von der Swisslos-Sportfonds-Kommission in das Budget eingestellt.
III. Wahl, Zusammensetzung, Organistion und Kompetenzen der Swisslos-Sportfonds-Kommission
Art. 9
Die Swisslos-Sportfonds-Kommission besteht aus acht Mitgliedern und der Präsidentin oder dem Präsidenten.
Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsdepartements sechs Mitglieder in die Swisslos-Sportfonds-Kommission, davon vier aus Kreisen der Sportverbände und zwei aus der Verwaltung des Kantons oder der Gemeinden.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sport des Erziehungsdepartements und die Verwalterin oder der Verwalter des Swisslos-Fonds gehören der Kommission von Amtes wegen an.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Swisslos-Sportfonds-Kommission.
Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.
Art. 10
Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
- Sie erstellt das Jahresbudget; das Jahresbudget ist dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat bis am 1. Dezember des Vorjahrs vorzulegen;
- sie erstellt die Jahresrechung und die Bilanz; Jahresrechnung, Bilanz und Jahresrechnung sind dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat bis am 31. Juni des Folgejahrs vorzulegen;
- sie prüft die an den Swisslos-Sportfonds gerichteten Gesuche;
- sie entscheidet über Beiträge im Rahmen des bewilligten Budgets;
- sie beantragt dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat Beiträge ausserhalb des bewilligten Budgets;
- sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen, Fachpersonen mit der Vorprüfung von Gesuchen und der Kontrolle über die Verwendung der Beiträge beauftragen oder den Sportbeirat in geeigneter Weise einbeziehen;
- sie erlässt eine Wegleitung zur Einreichung von Gesuchen;
- sie veröffentlicht nach Genehmigung des Jahresberichts die ausgeschütteten Beiträge in geeigneter Form und
- sie kontrolliert die gesuchskonforme Verwendung der Beiträge, namentlich die Abrechnungen über unterstützte Vorhaben und ausgerichtete Beiträge.
IV. Beitragsgesuch, Abrechnung und gesuchskonforme Verwendung der Beiträge
Art. 11
Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig und schriftlich bei der Swisslos-Sportfonds-Kommission einzureichen.
Einzelheiten über die Form und den Inhalt der Gesuche werden in einer Wegleitung geregelt.
Art. 12
Über die zugesprochenen Beiträge ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Beitrags eine detaillierte Abrechnung einzureichen.
Die Auszahlung von Beiträgen kann gestaffelt oder an Bedingungen geknüpft werden.
Art. 13
Wer Beiträge zugesprochen erhält, ist verpflichtet, diese gesuchskonform zu verwenden.
Bei einer nicht gesuchskonformen Verwendung der Beiträge werden die Beitragszahlungen eingestellt und bereits ausgerichtete Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert.
Zugesprochene Beiträge werden nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr ausbezahlt, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht worden ist.
V. Übergangsbestimmung
Art. 14
Die bisherigen Mitglieder der Sport-Toto-Kommission übernehmen als Mitglieder der Swisslos-Sportfonds-Kommission die Aufgaben bis zum Ablauf der Amtsperiode.
VI. Schlussbestimmung
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[4] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Verwendung des dem Kanton Basel-Stadt zufallenden Gewinnanteils aus den Sport-Toto-Wettbewerben vom 12. Januar 1987 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.11.2012 | 11.11.2012 | Erlass | Erstfassung | KB 10.11.2012 |
| 08.12.2020 | 01.01.2021 | Ingress | geändert | KB 12.12.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.11.2012 | 11.11.2012 | Erstfassung | KB 10.11.2012 |
| Ingress | 08.12.2020 | 01.01.2021 | geändert | KB 12.12.2020 |