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562.320

Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel

Vom 16. Juni 2009 (Stand 5. Oktober 2023)

Präambel

Messen und Märkte: Verordnung | Handel / Märkte / Schaustellungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 50 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013[1]*

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen betreffend die in der Stadt Basel stattfindenden, von der zuständigen Behörde durchgeführten Messen und Märkte.

Ergänzende Vorschriften betreffend die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen können von der zuständigen Behörde erlassen werden.

Art. 2 Begriffe

Messen und Märkte im Sinne dieser Verordnung sind die darin aufgezählten regelmässig wiederkehrenden öffentlichen Veranstaltungen, an denen insbesondere fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben oder Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden.

Art. 3 Zuständige Behörden

Zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss dieser Verordnung ist die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements.

Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements. Vorbehalten bleiben abweichende besondere Bestimmungen.

Die für Messen und Märkte erforderlichen Plätze auf Allmend werden der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing durch das Tiefbauamt des Bau- und Verkehrsdepartements zur Verfügung gestellt. Das Tiefbauamt bezeichnet die Rahmenbedingungen.

Für Allmendnutzungsbewilligungen ausserhalb der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgeschriebenen Markt- und Messezeiten ist das Tiefbauamt zuständig.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinn von § 2 untersteht der Bewilligungspflicht, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen.

Die Bewilligungen werden je nach Veranstaltung in Form von Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen erteilt. *

Art. 5 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Kriterien eine Standbewilligung erteilen.

Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Regeln der Standnutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen.

Wird die nachgesuchte Standbewilligung nicht erteilt, so teilt die Bewilligungsbehörde dies den Gesuchstellenden schriftlich mit, verbunden mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellenden berechtigt sind, innert 14 Tagen seit Zustellung dieser Mitteilung den Erlass einer begründeten und kostenpflichtigen Verfügung zu verlangen.

Art. 6 Zuteilung der Standplätze

Die Anzahl der möglichen Bewilligungen richtet sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Standplätze.

Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes; auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist.

Das zuständige Departement kann für die Basler Herbstmesse und den Basler Weihnachtsmarkt eine befristete Dauerbewilligung einführen (Stammbeschickung), für die ein Gebührenzuschlag von 20% erhoben wird. Das Nähere regelt ein Reglement.

Art. 7 Auswahlverfahren

Liegen mehr Gesuche vor, als Standplätze zur Verfügung stehen, so findet ein Auswahlverfahren statt.

Als massgebliche Kriterien sind dabei in erster Linie zu beachten:

  1. die Attraktivität des Standes, insbesondere Angebot und Präsentation, unter Berücksichtigung des Charakters der Veranstaltung und des Publikumsbedürfnisses,
  2. das Rotationsprinzip: bei gleichwertigen Ständen hat regelmässig ein Wechsel stattzufinden, vorbehalten bleibt § 6 Abs. 3,
  3. das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Abweichende Bestimmungen zu einzelnen Veranstaltungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 Konsultativkommission

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements bestellt für die Standplatzzuteilung bei der Basler Herbstmesse und beim Basler Weihnachtsmarkt eine Konsultativkommission, in der mehrheitlich Mitglieder privater, messe- und marktneutraler Organisationen des Kantons Basel-Stadt Einsitz nehmen.

Die Vollzugsbehörde legt der Kommission die vorgesehene Zuteilung der Standplätze zur Begutachtung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.

Art. 9 Vorübergehende Aufhebung der Standplätze

Die für Messen und Märkte vorgesehenen Standplätze können vorübergehend für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung oder bei Vorliegen eines anderen vorrangigen öffentlichen Interesses in Anspruch genommen werden.

Die Vollzugsbehörde informiert die Betroffenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Die bereits entrichteten Gebühren werden anteilsmässig zurückerstattet.

Art. 10 Dauerhafte Verlegung und Ausweitung von Veranstaltungen

Eine dauerhafte Verlegung einer Veranstaltung oder Teile davon auf andere, gleichwertige Areale beziehungsweise eine Ausweitung von Veranstaltungen auf weitere Areale kann vom Tiefbauamt bewilligt werden, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse dies erfordert. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht namentlich bei der Umsetzung von wichtigen öffentlichen Bau- und Verkehrsprojekten.

Art. 11 Sicherheit und Hygiene

Die Standbetreiberinnen oder Standbetreiber haben für einen stets sicheren Betrieb besorgt zu sein.

Die Standbetreiberinnen und Standbetreiber haben eine der Natur des Standes entsprechende und genügende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.

Wer Lebensmittel- und Verpflegungsstände betreibt, hat die von der Vollzugsbehörde erlassenen Vorschriften für die jeweilige Veranstaltung über die Hygiene zu beachten.

Art. 12 Sicherheit bei fliegenden Bauten und Fahrgeschäften

Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben mit dem Gesuch Sicherheitsnachweise von behördlich anerkannten Prüfungsstellen vorzulegen.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Deckungshöhe sich nach dem Gefährdungspotential der Anlage richtet.

Die Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben während der Veranstaltung zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums alle notwendigen Massnahmen zu treffen sowie ihre Fahrgeschäfte und fliegenden Bauten laufend auf Mängel hin zu kontrollieren beziehungsweise kontrollieren zu lassen.

Art. 13 Platzreinigung und Abfallbeseitigung

Alle Plätze sind geräumt und in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Abfälle müssen von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber gemäss den Vorschriften, die die Vollzugsbehörde für die jeweilige Veranstaltung erlässt, entsorgt werden.

Art. 14 Gebühren

Die gestützt auf diese Verordnung zu erhebenden Gebühren werden in einer separaten Gebührenverordnung geregelt.

Wird die Bewilligungsgebühr nicht vorgängig in Rechnung gestellt, kann sie von der Vollzugsbehörde vor Ort einkassiert werden.

II. Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen)

1. Abschnitt: Basler Herbstmesse

Art. 15 Allgemeines *

Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte, jährlich wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an die Basler Bevölkerung sowie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.

Die Standorte der Basler Herbstmesse sollen auf die Basler Innerstadt konzentriert werden.

Mit der Auswahl der Geschäfte, welche an der Basler Herbstmesse vertreten sind, soll unter Berücksichtigung des nationalen Charakters der Veranstaltung eine Attraktivitätssteigerung der Stadt Basel erreicht werden.

Gesuche für die Bewilligung eines Standplatzes sind bis am 31. Januar des jeweiligen Jahres einzureichen. *

Art. 16 Dauer

Die Basler Herbstmesse beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00 Uhr und endet am dritten darauf folgenden Sonntag. Auf dem Petersplatz und in seiner Umgebung dürfen Waren bis am Dienstag nach Schluss der Messe zum Verkauf angeboten werden.

Art. 17 Messestandorte

Die zur Durchführung der Basler Herbstmesse vom Kanton zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten sind der Petersplatz mit Bernoullistrasse, der Spalen- und Petersgraben, der Barfüsserplatz, der Münsterplatz, der Claraplatz, der Messeplatz und die Rosentalanlage, das Kasernenareal sowie die Sperrstrasse (sofern die Halle 3 dazu gemietet wird). *

Art. 18 Messezeiten

Die Messezeiten für die einzelnen Standorte werden in einer Vorschrift der Vollzugsbehörde festgehalten.

2. Abschnitt: Basler Weihnachtsmarkt

Art. 19 Allgemeines *

Am Basler Weihnachtsmarkt werden Waren vertrieben, welche in einem direkten Zusammenhang zur Adventszeit und zum Weihnachtsfest stehen. Es soll vorweihnachtliche Stimmung verbreitet werden. Der Basler Weihnachtsmarkt ist ein wichtiger Bestandteil der Basler Weihnacht und auf die Basler Innenstadt ausgerichtet. Ziel der Basler Weihnacht und damit des Basler Weihnachtsmarktes ist es, der Bevölkerung sowie den Besucherinnen und Besuchern der Stadt Basel während der Vorweihnachtszeit eine besonders attraktive Innerstadt zu bieten.

Zur Ergänzung des Marktgeschehens werden Verpflegungsstände bewilligt.

Gesuche für die Bewilligung eines Standplatzes sind bis am letzten Tag im Februar des jeweiligen Jahres einzureichen. *

Art. 20 Dekorationspflicht

Die Marktstände müssen der Adventszeit entsprechend gestaltet und geschmückt sein.

Art. 21 * Marktstandort

Der Basler Weihnachtsmarkt findet auf dem Barfüsserplatz und auf dem Münsterplatz statt. *

Das zuständige Departement kann zudem den Theaterplatz und/oder den Claraplatz zur Verfügung stellen. *

Art. 22 Dauer

Der Basler Weihnachtsmarkt beginnt jeweils am Donnerstag vor dem letzten Samstag im November und dauert bis zum 23. Dezember.

Art. 23 Marktzeiten

Die Marktzeiten für die einzelnen Standorte werden in einer Vorschrift der Vollzugsbehörde festgehalten. *

… *

… *

… *

3. Abschnitt: Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt *

Art. 24 Allgemeines *

Am Basler Stadtmarkt werden Frischwaren zum Verkauf angeboten. Bei der Vergabe von Standplätzen werden Stände mit nachhaltiger Eigenproduktion aus dem trinationalen Raum bevorzugt. *

Verpflegungseinheiten können zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.

Der Verkauf von weiteren Marktwaren kann in Einzelfällen bewilligt werden.

Am Basler Schlemmer-Markt, welcher montags stattfindet, werden Verpflegungsgelegenheiten angeboten. Bei der Vergabe von Standplätzen werden Stände mit nachhaltig produzierten Produkten bevorzugt. *

Art. 25 Marktstandort

Der Basler Stadtmarkt und der Basler Schlemmer-Markt finden ganzjährig auf dem Marktplatz statt. *

Art. 26 * Marktzeiten

Die Marktzeiten sind: *

  1. Montag bis Donnerstag: 07.00–14.00 Uhr
  2. Freitag und Samstag: 07.00–18.00 Uhr

Die effektiven Betriebszeiten des Marktes werden von der Vollzugsbehörde geregelt.

Spätestens eine Stunde nach Marktschluss müssen alle Marktstände weggeräumt und der Marktplatz frei von Geschäften und Fahrzeugen sein.

… *

Vor und während Feiertagen sowie für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung legt die Vollzugsbehörde die Marktzeiten fest und kann vorübergehend auch auf die Durchführung des Stadtmarktes verzichten. Die von der Vollzugsbehörde festgelegten Marktzeiten und der vorübergehende Verzicht auf die Durchführung des Stadtmarktes müssen jeweils vier Wochen im Voraus kommuniziert werden.

Art. 27 * Bewilligungen *

Jahresbewilligungen für den Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt, welche mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, werden automatisch um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Veränderte oder neue Marktangebote müssen fristgerecht beantragt und bewilligt werden. *

Andere Jahresbewilligungen sowie Tagesbewilligungen und unterjährig befristete Bewilligungen verlängern sich nicht automatisch. *

4. Abschnitt: Neuwarenmarkt

Art. 28 Begriff

Am Neuwarenmarkt werden neue Waren zum Verkauf angeboten.

In Ergänzung zum Angebot können Lebensmittel- und Verpflegungsstände bewilligt werden.

Art. 29 Marktstandort

Der Neuwarenmarkt wird auf dem Barfüsserplatz durchgeführt.

Art. 30 Marktzeiten

Der Neuwarenmarkt findet vom ersten Donnerstag im Januar bis drittletzten Donnerstag im Oktober grundsätzlich jeden Donnerstag zwischen 07.00 bis 20.00 Uhr statt. *

Die effektiven Betriebszeiten des Marktes werden von der Vollzugsbehörde geregelt. *

Art. 31 Bewilligungen *

Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Betrieb eines Standes mittels Jahres- oder Tagesbewilligungen. *

… *

5. Abschnitt: Flohmärkte

Art. 32 Allgemeines *

Am Flohmarkt wird mit alten sowie gebrauchten Waren gehandelt. Die Vollzugsbehörde kann den Handel mit bestimmten Waren oder Warengruppen einschränken oder verbieten. *

In Ergänzung zum Angebot können einzelne Verpflegungsstände bewilligt werden.

Art. 33 Marktstandorte

Flohmärkte werden auf dem Barfüsserplatz und dem Petersplatz durchgeführt.

Art. 34 Marktzeiten

Die Marktzeiten sind: *

  1. Barfüsserplatz: vom zweiten Mittwoch im Januar bis zum zweiten Mittwoch im Oktober jeweils am zweiten und vierten Mittwoch eines jeden Monats von 6.30–19.00 Uhr.
  2. Petersplatz: in der Zeit vom ersten Samstag im Januar bis zum ersten oder zweiten Samstag im Oktober sowie ab dem vierten Samstag im November bis am Samstag vor der Weihnachtswoche grundsätzlich jeden Samstag von 7.30–16.00 Uhr.

Allfällige kurzfristige Änderungen der Marktzeiten bleiben vorbehalten.

Die effektiven Betriebszeiten des Marktes werden von der Vollzugsbehörde geregelt. *

Art. 35 Bewilligungen *

Die Zuteilung der Standplätze erfolgt gemäss Eingang der Gesuche, mit Ausnahme der Verpflegungsstände, wo die Zuteilung nach Art des Angebots erfolgt. *

Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Betrieb eines Standes mittels Jahres- oder Tagesbewilligungen. *

… *

… *

6. Abschnitt: Quartiermärkte

Art. 36 Begriff

An einem Quartiermarkt werden Frischwaren und neue Waren feilgeboten. Verpflegungsstände können zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.

Die Durchführung von Quartiermärkten wird auf Anfrage von Anspruchsgruppen des jeweiligen Quartiers geprüft und realisiert.

Art. 37 Marktstandorte

Quartiermärkte werden auf geeigneten, von der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Tiefbauamt bezeichneten Plätzen durchgeführt.

7. Abschnitt: Weihnachtsbaummarkt

8. Abschnitt: Zirkusse

III. Weitere Bestimmungen

Art. 43 Administrative Massnahmen

Die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing ist befugt, gegen Personen, die dieser Verordnung oder darauf gestützten ergänzenden Vorschriften (§ 1 Abs. 2) zuwiderhandeln, administrative Massnahmen zu ergreifen oder ihnen die Bewilligung zu entziehen.

Die Bewilligung kann nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere in folgenden Fällen durch Verfügung entzogen werden:

  1. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen oder Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
  2. Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt;
  3. Wenn die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden;
  4. Wenn den Weisungen der Fachstelle Messen und Märkte oder der Kantonspolizei nicht Folge geleistet wird;
  5. Wenn von der Bewilligung kein oder nicht gemäss den Vorgaben Gebrauch gemacht wird;
  6. Wenn die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen nicht befolgt werden.

Bei schwerwiegenden Verstössen oder wenn Gefahr in Verzug ist, kann der Stand überdies sofort und entschädigungslos geschlossen werden.

Die Behebung der Beanstandung vermittelt keinen Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung.

… *

Art. 44 Strafbestimmungen *

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

Art. 45 Rechtspflege

Das Rechtsmittelverfahren gegen auf diese Verordnung gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgehoben:

  1. Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel vom 8. Januar 1921,
  2. Verordnung betreffend die Märkte in Basel vom 8. Oktober 1929,
  3. Verordnung über die Zuteilung von Standplätzen im Bereich Messen und Märkte vom 28. März 2000.

Art. 47 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.

Art. 48 * Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Bewilligungen laufen gemäss den altrechtlichen Konditionen weiter bis zum Ablauf ihrer Befristung. Sie verlängern sich nicht automatisch.

Egress

KB 20.06.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 20.06.2009
02.02.2010 01.01.2010 § 21 totalrevidiert -
17.09.2013 01.01.2014 § 26 totalrevidiert -
17.09.2013 01.01.2014 § 27 totalrevidiert -
17.09.2013 01.01.2014 § 41 aufgehoben -
17.09.2013 01.01.2014 § 42 aufgehoben -
24.03.2015 29.03.2015 § 17 Abs. 1 geändert KB 28.03.2015
24.03.2015 29.03.2015 § 21 Abs. 1 geändert KB 28.03.2015
24.03.2015 29.03.2015 § 21 Abs. 2 geändert KB 28.03.2015
24.03.2015 29.03.2015 § 23 Abs. 1 geändert KB 28.03.2015
24.03.2015 29.03.2015 § 23 Abs. 2 aufgehoben KB 28.03.2015
24.03.2015 29.03.2015 § 23 Abs. 3 aufgehoben KB 28.03.2015
24.03.2015 29.03.2015 § 23 Abs. 4 aufgehoben KB 28.03.2015
14.02.2017 26.02.2017 § 38 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 39 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 40 aufgehoben KB 25.02.2017
05.05.2020 01.07.2020 Ingress geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 44 Titel geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 44 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020
26.09.2023 05.10.2023 § 4 Abs. 2 eingefügt KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 15 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 15 Abs. 4 eingefügt KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 19 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 19 Abs. 3 eingefügt KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 Titel 3. geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 24 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 24 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 24 Abs. 4 eingefügt KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 25 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 26 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 26 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 26 Abs. 1, lit. b) geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 26 Abs. 3 aufgehoben KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 27 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 27 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 27 Abs. 2 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 30 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 30 Abs. 2 eingefügt KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 31 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 31 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 31 Abs. 2 aufgehoben KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 32 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 32 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 34 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 34 Abs. 3 eingefügt KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 35 Titel geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 35 Abs. 1 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 35 Abs. 2 geändert KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 35 Abs. 3 aufgehoben KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 35 Abs. 4 aufgehoben KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 43 Abs. 5 aufgehoben KB 30.09.2023
26.09.2023 05.10.2023 § 48 eingefügt KB 30.09.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.06.2009 01.01.2010 Erstfassung KB 20.06.2009
Ingress 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 4 Abs. 2 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023
§ 15 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 15 Abs. 4 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023
§ 17 Abs. 1 24.03.2015 29.03.2015 geändert KB 28.03.2015
§ 19 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 19 Abs. 3 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023
§ 21 02.02.2010 01.01.2010 totalrevidiert -
§ 21 Abs. 1 24.03.2015 29.03.2015 geändert KB 28.03.2015
§ 21 Abs. 2 24.03.2015 29.03.2015 geändert KB 28.03.2015
§ 23 Abs. 1 24.03.2015 29.03.2015 geändert KB 28.03.2015
§ 23 Abs. 2 24.03.2015 29.03.2015 aufgehoben KB 28.03.2015
§ 23 Abs. 3 24.03.2015 29.03.2015 aufgehoben KB 28.03.2015
§ 23 Abs. 4 24.03.2015 29.03.2015 aufgehoben KB 28.03.2015
Titel 3. 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 24 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 24 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 24 Abs. 4 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023
§ 25 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 26 17.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 26 Abs. 1, lit. a) 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 26 Abs. 1, lit. b) 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 26 Abs. 3 26.09.2023 05.10.2023 aufgehoben KB 30.09.2023
§ 27 17.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 27 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 27 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 27 Abs. 2 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 30 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 30 Abs. 2 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023
§ 31 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 31 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 31 Abs. 2 26.09.2023 05.10.2023 aufgehoben KB 30.09.2023
§ 32 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 32 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 34 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 34 Abs. 3 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023
§ 35 26.09.2023 05.10.2023 Titel geändert KB 30.09.2023
§ 35 Abs. 1 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 35 Abs. 2 26.09.2023 05.10.2023 geändert KB 30.09.2023
§ 35 Abs. 3 26.09.2023 05.10.2023 aufgehoben KB 30.09.2023
§ 35 Abs. 4 26.09.2023 05.10.2023 aufgehoben KB 30.09.2023
§ 38 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 39 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 40 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 41 17.09.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 42 17.09.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 43 Abs. 5 26.09.2023 05.10.2023 aufgehoben KB 30.09.2023
§ 44 05.05.2020 01.07.2020 Titel geändert KB 09.05.2020
§ 44 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 48 26.09.2023 05.10.2023 eingefügt KB 30.09.2023