Wer ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Standplatz an der Basler Herbstmesse oder am Basler Weihnachtsmarkt einreicht (Standplatzbewilligungsgesuch), ist berechtigt, gleichzeitig und innerhalb der gleichen Frist auch ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Standplatz für die beiden folgenden Jahre einzureichen (Stammbeschickungsgesuch).
Im Stammbeschickungsgesuch hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu begründen, aufgrund welcher Umstände zu erwarten ist, dass ihr oder sein Geschäft mehr Besucherinnen und Besucher als andere Geschäfte anzuziehen vermag (Attraktivitätssteigerung), und diese Umstände nachzuweisen.
Die Vollzugsbehörde tritt auf Stammbeschickungsgesuche, die unvollständig oder nicht innert der gesetzten Frist eingereicht worden sind, nicht ein.
Die Vollzugsbehörde legt die vollständigen und innert der gesetzten Frist eingereichten Stammbeschickungsgesuche der in § 8 der Verordnung vorgesehenen Konsultativkommission zur Begutachtung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung einer Stammbeschickungsbewilligung.