Hat die Verpfänderin oder der Verpfänder das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst, so kann die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei der Zivilgerichtspräsidentin oder beim Zivilgerichtspräsidenten um Bewilligung der gerichtlichen Versteigerung des Pfandgegenstandes nachsuchen. Dazu hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher das Pfandbuch beziehungsweise Pfandregister und das Verzeichnis der verfallenen Pfandscheine vorzulegen.
Nach Bewilligungserteilung durch die Zivilgerichtspräsidentin oder den Zivilgerichtspräsidenten hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Zeit und den Ort der Versteigerung sowie die Pfandscheinnummern der zu versteigernden Pfänder im Kantonsblatt publizieren zu lassen. Die Versteigerung darf frühestens drei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung stattfinden. Sie erfolgt gemäss den Vorschriften des Gesetzes betreffend das Gantwesen vom 8. Oktober 1936.
Solange der Pfandgegenstand nicht verkauft ist, kann die Verpfänderin oder der Verpfänder gegen die drohende Versteigerung Einsprache erheben, wenn sie oder er die auf dem Pfand haftenden Beträge tatsächlich anbietet.
Resultiert nach der Versteigerung des Pfandes und nach Abzug der im Verwertungsverfahren bezahlten Gebühren ein Mehrerlös über den Darlehensbetrag und die Zinsschuld, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher diesen der Verpfänderin oder dem Verpfänder auszuzahlen beziehungsweise ihr oder ihm zur Verfügung zu halten.
Die eingeschriebene Verpfänderin oder der eingeschriebene Verpfänder kann einen allfälligen Mehrerlös innerhalb von fünf Jahren seit der Versteigerung auch ohne Vorweisung des Pfandscheines einfordern, wenn sie oder er sich anderweitig, namentlich mit einem amtlichen Ausweis, legitimieren kann.