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562.530

Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe

(Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV)

Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2020)

Präambel

Trödel- und Pfandleihverordnung | Handel / Märkte / Schaustellungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 202 und 213a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911[1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vollzugsbehörden

Das Einwohneramt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel- Stadt ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

Trödler- und Pfandleihgeschäfte haben dem Einwohneramt oder den von diesem beauftragten Behörden, namentlich der Kantonspolizei Basel-Stadt, jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsichtnahme in sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen zu gewähren.

II. Trödelgewerbe

Art. 2 Geltungsbereich

Trödlerin oder Trödler ist, wer gewerbsmässig mit gebrauchten Gegenständen, mit Altmetallen oder mit Metallabfällen handelt.

Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist der Handel mit Antiquitäten sowie mit gebrauchten Motorfahrzeugen und Kleidern.

Art. 3 Meldepflicht und Gebühr

Wer sich als Trödlerin oder als Trödler betätigen will, wer das Geschäft aufgibt, oder wer es an einer neuen Adresse betreibt, hat dies dem Einwohneramt zu melden.

Das Einwohneramt führt über die gemeldeten Personen und deren Geschäftsadressen ein Register.

Die Meldung hat den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum der Trödlerin oder des Trödlers sowie die Adresse des Geschäftslokales zu enthalten. Die Meldegebühr beträgt CHF 50.

Art. 4 Evidenzführung

Trödlerinnen und Trödler müssen die getätigten Geschäfte schriftlich nachweisen.

Der Nachweis erfolgt mittels eines Kontrollblocks, der den Trödlerinnen und Trödlern zum Selbstkostenpreis nach der Anmeldung abgegeben wird.

Der Kontrollblock hat insbesondere die Personalien der Käuferin oder des Käufers und der Verkäuferin oder des Verkäufers, die Beschreibung des Gegenstandes sowie Kaufpreis und Verkaufsdatum zu enthalten.

Die von den Trödlerinnen und Trödlern geführten Kontrollblöcke sind durch diese während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 5 Anzeigepflicht

Trödlerinnen und Trödler haben sich bei Ankäufen im Wert von über CHF 100 der Identität der Verkäuferin oder des Verkäufers durch Einsichtnahme in einen amtlichen Ausweis zu vergewissern.

Trödlerinnen und Trödler haben unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten werden, welche gegenüber der Anbieterin oder dem Anbieter den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.

Art. 6 Auskunftspflicht

Trödlerinnen und Trödler sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt in ihre Geschäftslokale und Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gestatten. Ausserdem sind sie verpflichtet, ihnen jede Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen.

Art. 7 Verbot von Geschäften mit Minderjährigen

Trödlerinnen oder Trödlern ist es verboten, von Minderjährigen Gegenstände anzukaufen.

III. Pfandleihgewerbe

Art. 8 Vorbehalt der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

Für Versatzpfänder gelten die Bestimmungen der Art. 907–915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.

Art. 9 Bewilligungspflicht

Wer ein Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf einer Bewilligung.

Die Bewilligung wird nur an handlungsfähige Personen erteilt, die keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt wurden, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.

Die das Gesuch stellende Person hat die für die Bewilligung des Pfandleihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Art. 10 Bewilligungserteilung

Die Pfandleihbewilligung wird jeweils bis Ende des laufenden Jahres erteilt.

Die erstmalige Bewilligungserteilung wird mit der Auflage verbunden, dass die Geschäftsaufnahme nur erfolgen darf, wenn die gemäss § 22 Abs. 2 dieser Verordnung erforderliche Versicherung vorliegt.

Art. 11 Inhalt der Bewilligung

Die ausgestellte Bewilligung hat den Namen, den Vornamen, den Wohn- und Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die Adresse des Geschäftslokales zu enthalten.

Bewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer haben zudem die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu enthalten.

Art. 12 Gebühren

Die Bewilligung wird gegen eine zum Voraus zahlbare Gebühr von CHF 100 erteilt. Für die Verweigerung und den Widerruf der Bewilligung ist eine Gebühr von CHF 300 zu entrichten. In besonderen Fällen kann die Gebühr bis auf CHF 50 herabgesetzt werden.

Ein besonderer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Bewilligung im Laufe des Kalenderjahres erteilt wird und bis zum Ablauf der Bewilligung nur noch eine kurze Frist verbleibt.

Art. 13 Anzeigepflicht

Pfandleiherinnen und Pfandleiher haben sich bei der Entgegennahme von Pfandstücken im Wert von über CHF 100 der Identität der Verpfänderin oder des Verpfänders durch Einsichtnahme in einen amtlichen Ausweis zu vergewissern.

Pfandleiherinnen und Pfandleiher haben unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihnen Gegenstände zum Versatz unter Umständen angeboten werden, die gegenüber der Verpfänderin oder dem Verpfänder den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.

Art. 14 Verbot von Geschäften mit Minderjährigen

Pfandleiherinnen und Pfandleiher dürfen von Minderjährigen keine Pfandgegenstände entgegennehmen.

Art. 15 Buchführung

Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Einträge haben in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen. Bei Führung eines elektronischen Registers haben die Registereinträge desgleichen in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen und sind ebenfalls mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

  1. die Ordnungsnummer;
  2. das Datum des Geschäftsabschlusses;
  3. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Verpfänderin oder des Verpfänders;
  4. die genaue Bezeichnung des Pfandes (wie z.B. Fabrikationsmarke und -nummer oder Mass);
  5. den Betrag des geschätzten Wertes des Pfandes;
  6. die Höhe des Darlehens und der monatlichen Zinsen;
  7. die Dauer des Pfandvertrages bzw. den Verfalltag;
  8. das Datum der Einlösung oder Veräusserung des Pfandes;
  9. den Erlös;
  10. den der Verpfänderin oder dem Verpfänder eventuell zukommenden Betrag;
  11. den Tag der Verwertung;
  12. die Höhe und den allfälligen Mehrwert des Verwertungserlöses; und
  13. bei Verlust des Pfandscheines das Datum der Verlustmeldung.

Art. 16 Aufbewahrungsfrist

Die von den Pfandleiherinnen und Pfandleihern geführten Bücher bzw. elektronischen Register sind durch diese während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 17 Anzeigepflicht

Die Wahl und jede Veränderung der Geschäftslokalitäten sowie der Versicherung sind der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Art. 18 Pfandscheine

Pfandleiherinnen und Pfandleiher sind verpflichtet, der Verpfänderin oder dem Verpfänder einen von ihnen unterschriebenen Pfandschein auszustellen.

Der Pfandschein muss mit dem im Pfandbuch bzw. Pfandregister vorgenommenen Eintrag wörtlich übereinstimmen.

Art. 19 Erneuerung eines Pfandvertrages

Bei Erneuerung eines Pfandvertrages sind ein neuer Eintrag im Pfandbuch bzw. Pfandregister vorzunehmen und ein neuer Pfandschein auszustellen.

Art. 20 Pfandleihzins im Allgemeinen

Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 15% betragen.

Darin enthalten sind sämtliche Aufwendungen der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, insbesondere jene für die Aufbewahrung und die Versicherung des Pfandgegenstandes. Ausgenommen sind allfällige Verwertungskosten.

Ein zusätzliches Entgelt darf von der Verpfänderin oder dem Verpfänder nicht erhoben werden.

Art. 21 Pfandleihzins bei besonderen Pfandleihobjekten

Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um einen sperrigen Gegenstand, namentlich um ein Automobil oder ein Schiff, dürfen der Verpfänderin oder dem Verpfänder bei der Wahl eines Höchstzinssatzes von maximal 12% neben allfälligen Verwertungskosten zusätzlich die Unterhalts-, die marktüblichen Versicherungs- sowie die ortsüblichen Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskosten berechnet werden.

Die zusätzlich zum Höchstzins gemäss Abs. 1 pro Zeiteinheit geschuldeten Versicherungs- und Platzierungskosten- bzw. Aufbewahrungskosten müssen im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.

Art. 22 Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände

Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht weiterverpfänden.

Die verpfändeten Gegenstände sind in zweckentsprechenden Lokalitäten aufzubewahren und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

Art. 23 Auslösung des Pfandes

Für die Auslösung des Pfandes sind die Art. 912 und 913 ZGB massgebend.

Art. 24 Pfandverwertung

Hat die Verpfänderin oder der Verpfänder das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst, so kann die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei der Zivilgerichtspräsidentin oder beim Zivilgerichtspräsidenten um Bewilligung der gerichtlichen Versteigerung des Pfandgegenstandes nachsuchen. Dazu hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher das Pfandbuch beziehungsweise Pfandregister und das Verzeichnis der verfallenen Pfandscheine vorzulegen.

Nach Bewilligungserteilung durch die Zivilgerichtspräsidentin oder den Zivilgerichtspräsidenten hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Zeit und den Ort der Versteigerung sowie die Pfandscheinnummern der zu versteigernden Pfänder im Kantonsblatt publizieren zu lassen. Die Versteigerung darf frühestens drei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung stattfinden. Sie erfolgt gemäss den Vorschriften des Gesetzes betreffend das Gantwesen vom 8. Oktober 1936.

Solange der Pfandgegenstand nicht verkauft ist, kann die Verpfänderin oder der Verpfänder gegen die drohende Versteigerung Einsprache erheben, wenn sie oder er die auf dem Pfand haftenden Beträge tatsächlich anbietet.

Resultiert nach der Versteigerung des Pfandes und nach Abzug der im Verwertungsverfahren bezahlten Gebühren ein Mehrerlös über den Darlehensbetrag und die Zinsschuld, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher diesen der Verpfänderin oder dem Verpfänder auszuzahlen beziehungsweise ihr oder ihm zur Verfügung zu halten.

Die eingeschriebene Verpfänderin oder der eingeschriebene Verpfänder kann einen allfälligen Mehrerlös innerhalb von fünf Jahren seit der Versteigerung auch ohne Vorweisung des Pfandscheines einfordern, wenn sie oder er sich anderweitig, namentlich mit einem amtlichen Ausweis, legitimieren kann.

Art. 25 Kautionspflicht

Zur Sicherung der Ansprüche der Verpfänderinnen und Verpfänder sowie des Staates gegenüber der Pfandleihanstalt hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Kaution von CHF 20'000 in bar zu leisten.

Diese Kaution haftet für Entschädigungsansprüche, welche im Kanton Basel-Stadt eingeklagt werden, sowie für alle Strafen und Kosten, die der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher infolge Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Pfandleihgewerbe erwachsen.

Die Kaution wird marktüblich verzinst.

Art. 26 Auskunftspflicht

Pfandleiherinnen und Pfandleiher sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt in ihre Geschäftslokale und Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gestatten. Ausserdem sind sie verpflichtet, jede Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen.

Art. 27 Widerruf der Bewilligung

Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind;
  2. mit der Bewilligung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden; oder
  3. die Bestimmungen über die Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden.

Art. 28 Schliessung des Betriebes

Ein Grund für den Widerruf der Bewilligung im Sinne von § 27 der Verordnung ist namentlich dann gegeben, wenn keine Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung mehr besteht.

Die Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung besteht insbesondere dann nicht mehr, wenn die Räumlichkeiten nicht mehr den Anforderungen für eine reibungslose Abwicklung der Geschäfte genügen, der von der Verordnung geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht, der Betrieb mehrfach zu polizeilichen bzw. behördlichen Interventionen Anlass gegeben hat oder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber wegen Straftaten verurteilt wurde, die einen direkten Bezug zur ausgeübten Tätigkeit aufweisen.

Für die Schliessung des Betriebs wird in der Regel eine angemessene Frist gewährt.

IV. Strafbestimmungen

Art. 29

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmung

Mit Wirksamwerden dieser Verordnung behalten bestehende Bewilligungen zum Betrieb einer Pfandleihanstalt bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit.

Trödlerinnen und Trödler, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, werden gebührenfrei in das Register gemäss § 3 Abs. 2 aufgenommen.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 16. Juni 1934 zum Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel und Pfandleihgewerbe vom 7. Dezember 1933 aufgehoben.

KB 25.06.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung KB 25.06.2011
05.05.2020 01.07.2020 § 29 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2011 01.07.2011 Erstfassung KB 25.06.2011
§ 29 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020