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Gesetz über das Gastgewerbe

(Gastgewerbegesetz)

Vom 15. September 2004 (Stand 25. August 2022)

Präambel

Gastgewerbegesetz | Dienstleistungsgewerbe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 9222 vom 11. Februar 2003 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 9360 vom 28. Juli 2004,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und dient in diesem Zusammenhang der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche: *

  1. Beherbergung von Gästen;
  2. Abgabe von Speisen zum Konsum an Ort und Stelle;
  3. Abgabe von Getränken zum Konsum an Ort und Stelle.

Entgeltlichkeit umfasst jede Art von Gegenleistung.

Art. 3 Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Spitäler, Alters- und Pflegeheime, vom Staat betriebene oder anerkannte Institutionen und Internate von Lehranstalten sowie ähnliche Einrichtungen, die auf Grund anderer Normen einer staatlichen Kontrolle unterliegen.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Wer einen diesem Gesetz unterstellten Betrieb führen will, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach §§ 22 ff.

Jede Änderung eines Betriebs, namentlich seines Charakters, seiner Grösse und seiner Öffnungszeiten erfordert eine neue Bewilligung.

Art. 5 Ausnahmen

Von der Bewilligungspflicht nach § 4 ausgenommen sind Betriebe, die dem Lebensmittelrecht unterstehen und im Bagatellbereich wirten. *

Im Bagatellbereich wirtet, wer in seinen Räumlichkeiten oder auf seinen Flächen: *

  1. keinen Alkohol verkauft oder ausschenkt;
  2. für den Konsum an Ort und Stelle eine Fläche von maximal 20 m² zur Verfügung hält und
  3. auf dieser Fläche höchstens 10 Plätze anbietet.

Das Nähere, insbesondere die Details zur Berechnung der Fläche für den Konsum an Ort und Stelle, wird durch Verordnung geregelt. *

Art. 6 Erteilung der Betriebsbewilligung

Die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs wird erteilt, wenn die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 7 Inhalt der Betriebsbewilligung

Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte natürliche Person, welche für die Führung des Betriebs verantwortlich ist, sowie auf einen bestimmten Betrieb und dessen Betriebscharakter.

Die Bewilligung enthält die Bezeichnung der dem Betrieb dienenden Räume und Flächen sowie die Angabe der Öffnungszeiten.

Die Bewilligung für Alkohol führende Betriebe umfasst die nach Massgabe des Bundesrechts erforderliche Bewilligung für den Ausschank gebrannter Wasser.

Die Erteilung einer Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.

Art. 8 Persönliche Geltung

Die Bewilligung berechtigt nur deren Inhaberin oder Inhaber. Sie ist grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar.

Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.

Art. 9 Zeitliche Geltung

Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. Handelt es sich nicht um einen dauernden Betrieb, so ist sie auf eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Anlass zu beschränken.

II. Betriebsarten

Art. 10 Beherbergungsbetrieb

Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs berechtigt, Gäste zu beherbergen sowie ihnen Speisen und Getränke zum Konsum in den Räumlichkeiten des Betriebs abzugeben. Sie kann mit der Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb verbunden werden.

Als Beherbergungsbetriebe gelten insbesondere Hotels jeder Art und Pensionen mit jeweils mehr als sechs Betten.

Art. 11 Restaurationsbetrieb

Die Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs berechtigt, Speisen sowie Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben. *

Als Restaurationsbetriebe gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten oder Flächen mit der Möglichkeit, abgegebene Speisen sowie Getränke jeder Art an Ort und Stelle zu konsumieren. *

Art. 12 Vereins- und Klubwirtschaft

Die Bewilligung zur Führung einer Vereins- und Klubwirtschaft berechtigt, den Betrieb zur Bewirtung der Mitglieder mit einer kleinen Auswahl einfacher Speisen ohne spezielle Küchenzubereitung sowie mit Getränken zum Konsum an Ort und Stelle bis zu vier Tagen pro Woche für je sechs Stunden bis höchstens 24.00 Uhr offen zu halten. Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist nicht gestattet.

In begründeten Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde für einzelne Anlässe oder mehrere Tage eine Bewilligung nach § 14 erteilen.

Der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe oder Betriebe mit über Abs. 1 hinaus allgemein erweiterten Öffnungszeiten unterstehen § 11.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 14 Gelegenheits- und Festwirtschaft

Die Bewilligung zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft berechtigt, bei Festen, Messen und anderen vorübergehenden Veranstaltungen sowie einzelnen Anlässen zu wirten.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

III. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

1. Bauliche und betriebliche Voraussetzungen 1. Bauliche und betriebliche Voraussetzungen

Art. 15 Allgemeine Anforderungen

Die einem Betrieb dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben in Bezug auf Art und Zweck ihrer Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zu genügen.

Art. 16 Standort

Die Erteilung einer Bewilligung kann verweigert werden, an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden, wenn der Betrieb infolge seiner Lage oder seines Charakters geeignet ist, die Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich zu stören oder zu gefährden.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

2. Persönliche Voraussetzungen 2. Persönliche Voraussetzungen

Art. 17 Generelle Erfordernisse

Bestehen keine Verweigerungsgründe gemäss § 21 dieses Gesetzes, darf die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs nur an Personen erteilt werden, die: *

  1. handlungsfähig sind;
  2. einen guten Leumund haben sowie
  3. für eine einwandfreie und ordentliche Betriebs- und Geschäftsführung Gewähr bieten.

Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs darf zudem nur an Personen erteilt werden, die im Besitz eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises sind.

Art. 18 Fähigkeitsausweis

Der Fähigkeitsausweis wird aufgrund einer erfolgreich bestandenen Wirtefachprüfung erteilt. *

Geprüft werden ausschliesslich die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes relevanten Kenntnisse über den Konsumentenschutz und den Arbeitnehmerschutz. *

Ganz oder teilweise von der Wirtefachprüfung befreit wird, wer gleichwertige Kenntnisse gemäss Abs. 2 nachweist. *

Die Teilnahme an vorbereitenden Kursen ist nicht zwingend. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Befreiung von der Wirtefachprüfung in der Verordnung. Er erlässt ein Prüfungsreglement über die Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Wirtefachprüfung. Er hört vor Erlass des Reglements und massgeblichen Änderungen die betroffenen Kreise an. *

Der Regierungsrat kann die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung Dritten übertragen, die keinen vorbereitenden Kurs für die Wirtefachprüfung im Kanton Basel-Stadt anbieten. *

Art. 19 Gleichwertige Fähigkeitsnachweise *

Der Erwerb eines Fähigkeitsausweises ist nicht erforderlich, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: *

  1. einen mindestens gleichwertigen Fähigkeitsausweis vorlegt; oder
  2. ein Abschlusszeugnis einer anerkannten gastgewerblichen Fachschule vorlegt; oder
  3. in einem anderen Kanton während mindestens drei Jahren rechtmässig eine Bewilligung zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs innehatte; oder
  4. während mindestens drei Jahren in einem bewilligten Restaurations- oder Beherbergungsbetrieb eine Tätigkeit mit Fachverantwortung im Bereich Gastronomie ausübte.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung der in anderen Kantonen oder im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise. Sie kann ergänzende Prüfungen gemäss § 18 Abs. 2 anordnen. *

Art. 20 Wohnsitz

… *

Art. 21 Verweigerung der Betriebsbewilligung

Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs wird nicht erteilt an Personen: *

  1. die in den letzten fünf Jahren zu einer unbedingten Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind, sofern die Straftat einer einwandfreien Betriebsführung gemäss § 17 entgegensteht;
  2. die in den letzten fünf Jahren wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die lebensmittelrechtlichen oder umweltrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen, verstossen haben oder deswegen bestraft worden sind;
  3. die in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer natürlichen oder juristischen Person stehen, auf welche lit. a oder lit. b zutrifft.

… *

3. Bewilligungsverfahren 3. Bewilligungsverfahren

Art. 22 Bewilligungsgesuch

Das Gesuch um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung gemäss § 4 ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Das Gesuch hat die Nachweise der Erfüllung aller baulichen und betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen zu enthalten.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in der Regel innert einem Monat nach Erhalt der vollständigen und korrekten Unterlagen über das Gesuch. *

Zu Bewilligungsgesuchen in den Landgemeinden sind die zuständigen Gemeindebehörden anzuhören.

Art. 23 Überweisung an die zuständigen Behörden

Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Gesuch zur Beurteilung der baulichen und betrieblichen Voraussetzungen nach §§ 15 und 16 an die zuständigen Behörden.

Art. 24 Baubewilligung

Soweit die Eröffnung eines neuen Betriebs, die Wiedereröffnung sowie die Änderung eines bestehenden Betriebs, namentlich seines Charakters und seiner Grösse, oder eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss § 37 ein Baubewilligungsverfahren erfordern, entscheidet die dafür zuständige Behörde.

Art. 25 Betriebsbewilligung

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Vorliegen einer allfällig erforderlichen Baubewilligung über die persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in einer begründeten Verfügung.

Art. 26 Publikation

Die Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung für einen Beherbergungs- oder Restaurationsbetrieb wird unter Angabe der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, des Betriebs und der Liegenschaft, welche ihm dient, im Kantonsblatt publiziert.

IV. Schliessung des Betriebs und Entzug der Betriebsbewilligung

Art. 27 Schliessung des Betriebs

Erfüllt ein Betrieb die Anforderungen nach § 15 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde jederzeit die nötigen Massnahmen anordnen und zu deren Durchführung eine angemessene Frist ansetzen. Werden die getroffenen Anordnungen nicht befolgt, so ordnet die Bewilligungsbehörde bis zur Beseitigung des widerrechtlichen Zustands die Schliessung des Betriebs an.

Wird ein Betrieb ohne verantwortliche Person geführt, so kann die Bewilligungsbehörde seine sofortige Schliessung verfügen.

Art. 28 Entzug der Betriebsbewilligung

Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:

  1. Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind;
  3. die Öffnungszeiten des Betriebs wiederholt zu erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder wiederholt zur Gefährdung der Jugend geführt haben.

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn:

  1. die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ihrer oder seiner Pflicht zur verantwortlichen Führung des Betriebs nicht nachkommt;
  2. die Öffnungszeiten wiederholt überschritten werden;
  3. der Betrieb zu anderen berechtigten Beanstandungen oder Klagen Anlass gibt.

V. Wirtschaftspolizei

Art. 29 Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen

Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb verpflichtet. Nötigenfalls ist die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.

Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft nicht erheblich gestört oder belästigt wird. Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ihnen dabei wie ihre eigenen zugerechnet. *

Begründete Lärmrequisitionen sind der Fachstelle für Umweltschutzfragen zur Beurteilung zu überweisen.

Art. 30 Verbot des Alkoholausschanks

In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden. *

Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.

Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene ist verboten.

Art. 31 Schutz Jugendlicher

An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke abgeben werden.

An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine gebrannten alkoholischen Getränke abgegeben werden.

Von 24.00 bis 07.00 Uhr dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine alkoholhaltigen Getränke abgegeben werden.

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.

Art. 32 Animierverbot

Den Gästen und den in einem Restaurationsbetrieb beschäftigten Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.

Art. 33 Alkoholfreie Getränke

Die Alkohol führenden Betriebe sind verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige, gängige, alkoholfreie Kaltgetränke, darunter mindestens ein ungesüsstes Mineralwasser, preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

Art. 34 * Rauchverbot in Innenräumen

In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.

Art. 35 Gästekontrolle

Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Meldedaten ihrer Gäste vollständig und wahrheitsgetreu täglich im dafür vorgesehenen Meldesystem zu erfassen. *

Art. 36 Allgemeine Öffnungszeiten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können die ihm unterstellten Betriebe grundsätzlich von 05.00–01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und auf den Sonntag bis 02.00 Uhr, geöffnet sein. Diese Öffnungszeiten gelten nicht für Beherbergungsbetriebe und deren Logiergäste, für Bahnhofrestaurants sowie für besondere kantonale Anlässe.

Gelegenheits- und Festwirtschaften innerhalb von Messe- und Ausstellungsarealen haben grundsätzlich eine Stunde nach Messeschluss zu schliessen.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 37 Verlängerte Öffnungszeiten

Werden für einen Betrieb generell verlängerte Öffnungszeiten beantragt, so entscheidet unter Vorbehalt einer erforderlichen Baubewilligung nach § 24 darüber die Fachstelle für Umweltschutzfragen.

Für das Bewilligungsverfahren gelten §§ 22–26 sinngemäss.

Art. 38 Aufsicht und Kontrolle

Den zuständigen Behörden sowie der Polizei ist zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen der Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs jederzeit zu gestatten.

Sofern es die Situation erfordert, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

VI. Gebühren

Art. 39 Grundsatz und Gebührenrahmen

Für die Gebührenerhebung der Bewilligungs- und Kontrollbehörden ist das Verwaltungsgebührengesetz massgebend.

Die Gebühren betragen bis CHF 2'500, in besonderen Fällen bis CHF 6'000.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

VII. Rechtspflege

Art. 40 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.

VIII. Strafen und Massnahmen

Art. 41 Strafen

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft.

Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.

Art. 42 Massnahmen

Massnahmen können jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens durch die Bewilligungsbehörde verfügt werden.

Die verfügende Behörde kann einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung im Voraus entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, insbesondere bei erheblicher Störung der Nachtruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie bei Missachtung der Jugendschutzbestimmungen.

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, regelt die Zuständigkeiten und legt die Bewilligungsgebühren dafür fest.

Art. 44 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 45 Hängige Verfahren

Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht beurteilt.

Art. 46 Anpassung der bestehenden Rechtsverhältnisse

Inhaberinnen oder Inhaber altrechtlicher Bewilligungen, welche die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, oder deren Betriebe über Öffnungszeiten verfügen, die § 12 oder § 36 widersprechen, haben innert einem Jahr ein neues Gesuch nach §§ 22 ff. beziehungsweise nach § 37 einzureichen.

Altrechtliche Bewilligungen, welche innert einem Jahr nach Wirksamkeit dieses Gesetzes gemäss Absatz 1 nicht angepasst wurden, fallen dahin.

In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 angemessen verlängert werden.

Art. 47

Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften aufgehoben:

  1. das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 7. Januar 1988 (Wirtschaftsgesetz);
  2. die Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 8. November 1988.

Das kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978[1] wird auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt geändert: Die §§ 34 und 72 werden aufgehoben.

Art. 48 Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum[2]. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[3]

Egress

KB 18.09.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.09.2004 01.06.2005 Erlass Erstfassung KB 18.09.2004
28.09.2008 01.04.2010 § 34 totalrevidiert -
17.03.2010 02.05.2010 § 22 Abs. 2bis eingefügt -
06.04.2011 01.02.2012 § 13 aufgehoben -
07.12.2016 24.08.2017 § 30 Abs. 1 geändert KB 10.12.2016
18.09.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1bis eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 2 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 3 eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 4 eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 5 eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 6 eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Titel geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 aufgehoben KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1 geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1, lit. e) geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 2 aufgehoben KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 2, lit. a) geändert KB 21.09.2019
18.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 2 geändert KB 21.09.2019
23.06.2022 25.08.2022 § 35 Abs. 1 geändert KB 25.06.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.09.2004 01.06.2005 Erstfassung KB 18.09.2004
§ 2 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 2 Abs. 1, lit. a) 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 2 Abs. 1, lit. b) 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 2 Abs. 1, lit. c) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 5 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 5 Abs. 1bis 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 5 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 11 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 11 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 13 06.04.2011 01.02.2012 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 17 Abs. 1, lit. a) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 17 Abs. 1, lit. b) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 17 Abs. 1, lit. c) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 18 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 18 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 18 Abs. 3 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 18 Abs. 4 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 18 Abs. 5 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 18 Abs. 6 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 19 18.09.2019 01.01.2020 Titel geändert KB 21.09.2019
§ 19 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 19 Abs. 1, lit. a) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 19 Abs. 1, lit. b) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 19 Abs. 1, lit. c) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 19 Abs. 1, lit. d) 18.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.09.2019
§ 19 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 20 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 1, lit. a) 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 1, lit. b) 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 1, lit. c) 18.09.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 1, lit. d) 18.09.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 1, lit. e) 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 21 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.09.2019
§ 22 Abs. 2bis 17.03.2010 02.05.2010 eingefügt -
§ 28 Abs. 2, lit. a) 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 29 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2020 geändert KB 21.09.2019
§ 30 Abs. 1 07.12.2016 24.08.2017 geändert KB 10.12.2016
§ 34 28.09.2008 01.04.2010 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 23.06.2022 25.08.2022 geändert KB 25.06.2022