Soweit das Gastgewerbegesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für deren Vollzug zuständig. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat obliegt die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses. *
Für die Beurteilung der Anforderungen nach § 15 des Gesetzes sind die jeweiligen Fachbehörden zuständig. Nach Vorliegen deren Bewilligungen entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des Gesetzes. *
Zuständige Gemeindebehörde nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist der jeweilige Gemeinderat.