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563.130

Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

Vom 12. Juli 2005 (Stand 19. Januar 2023)

Präambel

Gebrannte Wasser: Verordnung | Dienstleistungsgewerbe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932[1] und auf §§ 38, 39 und 43 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 2004[2],

beschliesst:

Art. 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die erforderlichen kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Alkoholgesetz über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern untersteht den Bestimmungen des Bundesrechts und ist nach dessen Massgabe bewilligungspflichtig.

Art. 3 Bewilligungsinhalt

Die Bewilligung bezeichnet eine bestimmte für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und handlungsfähige Person mit gutem Leumund sowie einen bestimmten Betrieb.

Wer mehrere Abgabestellen unterhält, bedarf für jede einer entsprechenden Bewilligung.

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines dem Gastgewerbegesetz unterstellten Betriebs mit Alkoholausschank benötigen für die Abgabe gebrannter Wasser keine zusätzliche Bewilligung.

In Selbstbedienungsläden ist im Sinn von Art. 42 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 auf eine flächenmässige Trennung der Angebotsbereiche für gebrannte Wasser von den übrigen Waren zu achten. Eine gemeinsame Verkaufsfläche für gebrannte Wasser und andere alkoholische Getränke ist zulässig. *

Die Erteilung der Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 4 * Bewilligungsbehörde

Die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons wird durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Bau- und Verkehrsdepartements erteilt. *

Art. 5 Aufsicht und Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Betriebe im Sinn von § 38 des Gastgewerbegesetzes aus.

Art. 6 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, oder die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

Art. 7 Gebühren

Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von CHF 250 erteilt.

Führen die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser, so haben sie für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.

Bei Entzug der Bewilligung fällt eine Gebühr von CHF 250 an. *

Die Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz findet ergänzend sinngemässe Anwendung. *

Art. 8 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3]

Egress

KB 16.07.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.07.2005 17.07.2005 Erlass Erstfassung KB 16.07.2005
09.12.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert -
10.01.2023 19.01.2023 § 3 Abs. 4 geändert KB 14.01.2023
10.01.2023 19.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert KB 14.01.2023
10.01.2023 19.01.2023 § 7 Abs. 3 geändert KB 14.01.2023
10.01.2023 19.01.2023 § 7 Abs. 4 geändert KB 14.01.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.07.2005 17.07.2005 Erstfassung KB 16.07.2005
§ 3 Abs. 4 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
§ 4 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
§ 7 Abs. 3 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023
§ 7 Abs. 4 10.01.2023 19.01.2023 geändert KB 14.01.2023