Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.
Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.