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563.170

Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz

(GebVGGG)

Vom 15. Oktober 2024 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Dienstleistungsgewerbe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 39 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P231526,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.

Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 2 Bemessungsgrundsätze

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.

Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.

II. Gebühren

Art. 3 Beherbergungsbetriebe

Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.

Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die Gebühr pro Anlass Fr. 150.

Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

Art. 4 Restaurationsbetriebe

Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.

Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

Art. 5 Vereins- und Klubwirtschaften

Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 300.

Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

Art. 6 Gelegenheits- und Festwirtschaften

Die Bewilligungsbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von Fr. 150.

Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.

Art. 7 Weitere Gebühren

Vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat werden weitere Gebühren erhoben für:

  1. Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Fr. 600
  2. Änderung der Grösse des Betriebs Fr. 600
  3. Änderung des Charakters des Betriebs Fr. 600
  4. Änderung der Öffnungszeiten Fr. 600
  5. Änderung des Namens Fr. 300
  6. Abweisung eines Gesuchs Fr. 150 bis Fr. 1’000
  7. Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs Fr. 100 bis Fr. 500
  8. Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs Fr. 500 bis Fr. 2’000
  9. Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes Fr. 150 bis Fr. 500
  10. Verwarnungen Fr. 300 bis Fr. 1’000
  11. Entzug der Bewilligung Fr. 400 bis Fr. 2’500, in besonderen Fällen bis Fr. 6’000
  12. Schliessung des Betriebs Fr. 400 bis Fr. 2’500
  13. Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes Fr. 300 bis Fr. 1’000
  14. sonstige Verfügungen Fr. 150 bis Fr. 2’500

Soweit eine Gebühr gemäss Abs. 1 in Zusammenhang mit einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhoben wird, wird sie um 50 % reduziert.

Art. 8 Allgemeine Verwaltungsgebühren

Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.

Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:

  1. erste Mahnung gratis
  2. Mahngebühr ab zweiter Mahnung je Fr. 40
  3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

Art. 9 Mitwirkungspflicht

Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbesondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebühren einzureichen.

Art. 10 Fälligkeit und Kostenvorschuss

Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendigung der erfolgten Bemühungen fällig.

Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemessenen Kostenvorschuss angehalten werden.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz vom 10. Mai 2005 aufgehoben.

KB 19.10.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 19.10.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.2024 01.01.2025 Erstfassung KB 19.10.2024