Wer auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt einen Taxibetrieb führen will, benötigt eine Taxibetriebsbewilligung.
Sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber mit dem zugelassenen Fahrzeug Taxifahrten anzubieten und durchzuführen sowie hierfür eine Kennlampe mit der Aufschrift «Taxi» zu verwenden und sich auf den öffentlichen Standplätzen aufzustellen.
Die Inhaberin oder der Inhaber kann Taxifahrerinnen und Taxifahrer beschäftigen.
Die Taxibetriebsbewilligung wird für eine Dauer von 5 Jahren erteilt und auf Gesuch hin verlängert. Sie ist persönlich und nicht übertragbar. Ausnahmen bezüglich der Unübertragbarkeit werden in der Verordnung geregelt.
Sie wird an ersuchende Personen erteilt, die:
- handlungsfähig sind sowie über einen guten finanziellen, strafrechtlichen und automobilistischen Leumund verfügen;
- Geschäftssitz in der Schweiz haben;
- über die eidgenössische Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verfügen;
- nachweislich in den letzten zwei Jahren regelmässig Personentransporte in der Schweiz durchgeführt haben, über vergleichbare Erfahrungen oder bereits über eine Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt verfügen;
- einer durch den Kanton Basel-Stadt behördlich bewilligten Einsatzzentrale angeschlossen sind und
- Gewähr für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen bieten.
Über keinen guten Leumund im Sinne von Abs. 5 lit. a verfügen namentlich Personen,
- die wegen erheblichen oder wiederholten Verletzungen von Verkehrsvorschriften oder Handlungen, die mit dem Taxigewerbe nicht zu vereinbaren sind, strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden;
- die erheblich oder wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen verstossen haben, zu solchen Verstössen angestiftet oder solche wiederholt geduldet haben;
- gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren oder Betreibungen von erheblichem Umfang bestehen.
Bewirbt sich eine juristische Person um eine Taxibetriebsbewilligung, müssen die Voraussetzungen gemäss Absatz 5 lit. a, c und d in der Person eines zeichnungsberechtigten Mitgliedes eines Organs erfüllt sein.