Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht mehr als acht Fahrgastplätze aufweist.
Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuchtete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm². Die Taxikennlampe enthält ausschliesslich die von der Behörde abgegebene amtliche Bewilligungsnummer und das in schwarzen, mindestens acht Zentimeter grossen Grossbuchstaben geschriebene Wort «TAXI».
Der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale sind gut sichtbar in mindestens sechs Zentimeter grossen Buchstaben auf den Vorder- und Rückseiten des Dachbalkens oder auf beiden Seiten des Taxis anzubringen. Anstelle oder zusätzlich zum Namen der Einsatzzentrale darf der Produktename auf dem Dachbalken angebracht werden. Weitere Beschriftungen, namentlich Name und Telefonnummer des Taxibetriebs, sind auf der Vorder- und Rückseite des Dachbalkens nicht erlaubt. Das Erscheinungsbild betreffend die Beschriftungen am Taxi und das Erscheinungsbild der Dachbalken ist von der jeweiligen Einsatzzentrale pro Produkt einheitlich zu gestalten.
Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen Quittierungssystem ausgerüstet sein.
In jedem Taxi ist eine Kindersitzerhöhung mitzuführen.
Die Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) vom 25. April 2017, das Prüfprotokoll des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichneter Kantonsgrenze sind mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen.
Die Fahrzeuge sind stets in betriebssicherem und sauberem Zustand zu halten.